Bundesverband für Inkasso und
Forderungsmanagement e.V.

Satzung des Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. (BFIF e.V.)

(Stand 18.05.2021)

§ 1 Name, Dauer, Geschäftsjahr und Niederlassung des Verbandes

  1. Der Verband trägt den Namen "Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V.". Unter diesem Namen tritt der Verband nach innen und außen sowie bei Rechtsgeschäften auf.
  2. Der Verband ist auf unbestimmte Zeit gegründet. Er kann nur unter den Vorgaben, die diese Satzung enthält, aufgelöst werden.
  3. Als Geschäftsjahr des Verbandes wird das Kalenderjahr angesehen, unabhängig vom Gründungs- und Eintragungszeitpunkt des Verbandes. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfjahr.
  4. Der Verband hat seinen eingetragenen Sitz in Frankfurt am Main. Die vollständige Verbandsanschrift lautet: Westhafenplatz 1, 60327 Frankfurt am Main

§ 2 Zweck, Ziel und Aufgaben des Verbandes

  1. Ziel des Verbandes ist der Zusammenschluss von Personen und Unternehmen, die gewerbsmäßig oder freiberuflich auf den Gebieten Inkasso und Forderungsmanagement tätig sind und Personen, die in ihrer beruflichen Tätigkeit dem Themenkreis Inkasso nahestehen (z.B. Detekteien, Auskunfteien, Richter, Rechtsanwälte, Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher o.ä.). Vereinszweck ist die umfassende Förderung insbesondere der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsdienstleister.
  2. Der Verband informiert seine Mitglieder allgemein und berät diese auch im konkreten Einzelfall, insbesondere zu Fragen des Inkassoverfahrens, des Rechtsdienstleistungsrechts, des Gebührenrechts, Vertragsrechts, Wettbewerbsrechts, Datenschutzrechts sowie aller weiteren Thematiken, die für ein rechtskonformes Verhalten als Rechtsdienstleister relevant sind. Zu den Leistungen des Verbandes gegenüber seinen Mitgliedern gehören insbesondere Rechtstexte- und Formular-Service einschließlich update-Service, Web-Check, Informationsdienst per E-Mail, Online-Informationen über die Webseite des Verbandes sowie technischer Support. Zum Teil setzt der Verband hierfür Dienstleister ein.
  3. Der Verband vertritt die beruflichen Interessen, Anliegen und Vorhaben der einzelnen Mitglieder und fasst diese unter vorgegebenen Rahmenbedingungen zusammen. Der Verband vertritt seine Mitglieder insbesondere gegenüber der Öffentlichkeit, Bundes- und Landesbehörden, Gerichten, anderen Verbänden.
  4. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein führt selbst keine Rechtsdienstleistungen aus, die über den nach § 7 RDG, dem UWG und dem UKlaG erlaubten Umfang hinausgehen.
  5. Ziel des Verbandes ist es auch, die berufliche Weiterbildung aktiv und passiv zu fördern sowie die Mitglieder in deren beruflichen Umfeld zu unterstützen. Die Förderung erfolgt auf Grundlage der verbandsinternen Richtlinien, die vom Vorstand zu beschließen sind.
  6. Der Verband nimmt aktiv Einfluss auf die Gesetzgebung zur Förderung und Erleichterung der Arbeit im Bereich Inkasso und Forderungsmanagement im Sinne der Verbandsmitglieder. Die Einflussnahme erfolgt durch entsprechende Lobbyarbeit des Verbandes gegenüber den Entscheidungsgremien sowie durch Stellungnahmen in den Medien. Dies geschieht insbesondere durch
    a) Vertretung der Brancheninteressen in der Öffentlichkeit sowie gegenüber deutschen und europäischen Institutionen, Bundes- und Landesbehörden, Gerichten, Verbänden und Dritten,
    b) Verpflichtung der Mitglieder zu einer würdigen und standesgemäßen Berufsausübung im Sinne der vom Vorstand aufgeführten und erstellten Grundsätze für die Berufsausübung der registrierten Personen und registrierten Erlaubnisinhaber.
  7. Der Verband setzt sich gegen Missbräuche auf den Gebieten der Rechtsberatung, sowie der vorstehend unter § 2 benannten Rechtsbereiche ein. In streitigen Fällen werden die satzungsmäßigen Ziele insbesondere verwirklicht durch den Versuch der Herbeiführung einer Erledigung, beispielsweise durch Erstellung und Versendungen von Abmahnungen auf der Grundlage der Aktivlegitimation des Verbandes nach dem UWG oder dem UKlaG sowie sonstiger die Aktivlegitimation regelnden Bestimmungen in wettbewerbsbezogenen Gesetzen oder durch die Teilnahme vor Stellen zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten. Ungeachtet dessen kann der Verband  sofern der vorgenannte Versuch einer außergerichtlichen Erledigung erfolglos geblieben ist oder Sanktionen wegen erneuter bzw. weiterer Verstöße durchzusetzen sind  Gerichtsverfahren führen oder sonstige Maßnahmen zur Beseitigung von Wettbewerbsverstößen ergreifen.
  8. Dem Verband ist es gestattet, um seine satzungsmäßigen Ziele zu verwirklichen, externe Gesellschaften zu gründen beziehungsweise zu übernehmen, sofern diese dem Zweck des Verbandes nicht widersprechen. Die Kontrolle der externen Gesellschaften unterliegt dem Verbandsvorstand.

§ 3 Einnahmen des Verbandes

Die Einnahmen des Verbandes setzen sich ausfolgenden Punkten zusammen:

  • a) Mitgliedsbeiträge der Verbandsmitglieder;
  • b) Aufnahmegebühren neuer Verbandsmitglieder;
  • c) Freiwillige Zuwendungen der Verbandsmitglieder;
  • d) Freiwillige Zuwendungen Dritter;
  • e) Sonstige Einkünfte;
  • f) Einnahmen aus Veranstaltungen, Kongressen und Ausbildungen;
  • g) aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und
  • h) aus Zweckbetrieb.

§ 4 Verwendung der Mittel

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werde.
  2. Die Vorstandsmitglieder und die Beiratsmitglieder erhalten für verbandsseitig veranlasste Termine Aufwendungsersatz-. gemäß der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Auslagenordnung. Soweit eine solche nicht besteht, wird eine verhältnismäßig angemessene Auslage durch den Vorstand festgelegt.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, mit Vereinsmitgliedern und Vorstandsmitgliedern Verträge, insbesondere über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, zu schließen, bei denen der Verein zur Zahlung von marktüblichen Preisen und Vergütungen (wie das bei einem externen Lieferanten bzw. Dienstleister der Fall wäre) verpflichtet wird.
  4. Die Mittelverwendungskontrolle der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch den Vorstand des Verbandes.

§ 5 Vermögen, Vermögensverwaltung, Haftung

  1. Der Verband darf satzungsgemäß Eigentum in Form von barem und unbarem Vermögen besitzen und dieses verwalten. Sämtliche Einnahmen des Verbandes fließen abzüglich der notwendigen Ausgaben den Vermögenswerten zu.
  2. Das Vermögen des Verbandes darf nur mündelsicher angelegt oder verwaltet werden. Spekulationen mit dem Verbandsvermögen sind ausgeschlossen.
  3. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Verbandes haftet dieser mit seinem gesamten Verbandsvermögen. Die Haftung ist ausdrücklich auf das bestehende Verbandsvermögen begrenzt.
  4. Die einzelnen Verbandsmitglieder sind anteilig an der Verbandshaftung beteiligt. Die Haftung beschränkt sich in diesem Fall auf die ausstehenden Mitgliedsbeiträge, die laut Satzung zu leisten sind.

§ 6 Mitgliedschaft im Verband

  1. Die Mitgliedschaft im Verband beruht grundsätzlich auf freiwilliger Basis. Eine Obergrenze der Mitgliederzahl kann durch den Vorstand festgelegt werden.
  2. Die Mitgliedschaften im Verband werden grds. in drei Gruppen unterteilt. Erstens handelt es sich um die "aktive Mitgliedschaft", zweitens um die "fördernde Mitgliedschaft" und drittens um eine Ausbildungsmitgliedschaft. Daneben gibt es noch in besonderen Ausnahmefällen die in dieser Satzung geregelte Ehrenmitgliedschaft.
  3. Voraussetzung der aktiven Mitgliedschaft ist, dass diese Mitglieder Rechtsdienstleistungen nach § 10 Abs. 1 RDG erbringen und im Rechtsdienstleistungsregister registriert sind oder die oben genannte Tätigkeit anstreben und zum Zeitpunkt des Antrags auf Mitgliedschaft einen Sachkundelehrgang besuchen. Darüber hinaus können auch Personen mit juristischer Ausbildung/Studium und Erfahrung in den Bereichen Inkasso und Forderungsmanagement die aktive oder fördernde Mitgliedschaft erwerben.
  4. Förderndes Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich mit den Zielen und Vorhaben des Verbandes identifizieren und diese insbesondere finanziell fördern und unterstützen möchten. Das normale Geschäftsfeld des fördernden Mitgliedes darf dabei den Intentionen des Verbandes nicht widersprechen.
  5. Die Ausbildungsmitgliedschaft erhält jede Person, die an einem Sachkundelehrgang von mindestens 120 Stunden teilnimmt. Die Mitgliedschaft beginnt am Tag des Lehrgangsbeginns und endet spätestens nach einem Jahr.

§ 7 Stimmrecht

  1. Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht.
  2. Sind mehr als drei Mitgliedsunternehmen gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden oder aneinander beteiligt, so können aus diesem Konsortium maximal zwei Unternehmen die aktive Mitgliedschaft erwerben. Alle weiteren juristischen Personen der Gruppe werden automatisch als Fördernde Mitglieder geführt, und haben aber kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Das Stimmrecht ist übertragbar. Die wirksame Stimmrechtsübertragung bedarf der Textform per Brief oder Telefax. Die maximale Stimmrechtsübertragung auf eine Person wird auf zwei beschränkt, d.h., dass ein Mitglied mit der eigenen Stimmberechtigung zusammen maximal drei Stimmen auf sich vereinigen darf und Dritte, die nicht Mitglied sind, maximal 2 Stimmen.

§ 8 Aufnahmegebühr und Beiträge

  1. Jedes Mitglied des Verbandes hat Mitgliedsbeiträge abzuführen, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt und beschlossen wird. Befreit von den Mitgliedsbeiträgen sind Ehrenmitglieder des Verbandes.
  2. Der Vorstand kann nach billigem Ermessen, Mitglieder von den Mitgliedsbeiträgen befreien.
  3. Die Mitgliedsbeiträge werden ausschließlich in Form von Jahresbeiträgen gezahlt, deren Fälligkeit jeweils der 01.01. eines Jahres ist. Unabhängig vom Zeitpunkt des Verbandsbeitritts eines Mitgliedes ist der Betrag immer in der Höhe der vollen Jahresgebühr, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wurde, fällig. Die zusätzliche einmalige Aufnahmegebühr, deren Höhe vom Vorstand festzusetzen ist, wird dem ersten Jahresbeitrag zugerechnet und ist gemeinsam mit diesem fällig.
  4. Die Mitgliederversammlung kann pro Jahr Umlagen bis zur Höhe von 2 Jahresbeiträgen beschließen.
  5. Zur Deckung der Aufwendungen, Bewirtung und Raumkosten der Mitgliederversammlung kann der Vorstand eine Umlage beschließen.

§ 9 Aufnahme

  1. Zur Aufnahme als Verbandsmitglied ist ein Antrag in Textform erforderlich, der an den Verband zu richten ist (Aufnahmeantrag).
  2. Die Annahme oder Ablehnung des Aufnahmeantrages obliegt dem Vorstand, der in nichtöffentlicher Sitzung darüber entscheidet. Eine Annahme bedarf der Dreiviertelmehrheit des Vorstandes.
  3. Jedes neue Mitglied erhält eine Aufnahmeurkunde. Mit Stellung des Aufnahmeantrages erkennt das neue Mitglied die Satzung an. Das neue Mitglied verpflichtet sich, im Verband und in seinem eigenen Geschäftsumfeld nach den Grundsätzen der Verbandssatzung zu arbeiten. Während des ersten Mitgliedschaftsjahres kann sowohl das Mitglied als auch der Verbandsvorstand die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen lösen. Kündigungsregeln müssen in diesem Fall nicht beachtet werden.
  4. Die Aufnahmeurkunde bleibt das Eigentum des Verbandes und dient zum Nachweis der Mitgliedschaft. Bei Austritt, Ausschluss bzw. nach Ende der Mitgliedschaft ist die Aufnahmeurkunde im Original, ohne dass es einer Aufforderung bedarf, unverzüglich an den Verband zurück zu geben.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann durch einen freiwilligen Austritt (Kündigung) enden. Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand mindestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres anzuzeigen. Die Erklärung wird frühestens mit dem Beginn des nächsten Geschäftsjahres wirksam.
  2. Die Kündigung/Austritt hat grundsätzlich durch eine in Textform erfolgende Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
  3. Die Beendigung der Mitgliedschaft hat die Streichung des einzelnen Mitgliedes auf der Mitgliederliste zur Folge.
  4. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder durch eine Mehrheitsentscheidung ausschließen, wenn folgende Vorgaben erfüllt sind:
    a) Das Mitglied mit seiner Beitragszahlung oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen über zwei Monate im Rückstand ist und in dieser Zeit zweimal zur Zahlung aufgefordert worden ist;
    b) Das Mitglied zahlungsunfähig geworden ist, insbesondere dann, wenn über sein Vermögen schon das (vorläufige) Insolvenzverfahren eröffnet ist;
    c) Das Mitglied sich gegenüber Mitgliedsunternehmen des Verbandes unkollegial verhält oder das Verbandsleben stört;
    d) Das Mitglied durch unehrenhaftes Verhalten die Verbandszwecke beeinträchtigt und der Verband durch das Mitglied in Ansehen und Würde belastet geschädigt wird;
    e) Das Mitglied länger als ein Jahr einen unbekannten Aufenthalt hat. Das heißt, das Mitglied hat seinen Wohnsitz aufgegeben und dem Verband keine neue Adresse mitgeteilt;
    f) Das Verhältnis zwischen Verband und Mitglied so stark zerrüttet ist, dass einer der Parteien eine Weiterführung nicht zumutbar ist.
    g) Das Mitglied verstößt wiederholt gegen rechtliche Pflichten, insbesondere des RDG, RDV, RDGEG, UWG, GWG, DS-GVO und BDSG, oder das Mitglied lässt eine redliche, gewissenhafte und ordnungsgemäße Geschäftsführung vermissen.
    h) Das Mitglied eine unvereinbare Gesinnung mit den Zielen des Verbandes offenbart, ungeachtet dessen ob dies mündlich, in Textform oder durch konkludenten Handelns geschieht.
  5. Ein Ausschluss durch den Vorstand ist auch dann möglich, wenn über das Mitglied Tatsachen bekannt werden, die einer Aufnahme entgegenstanden hätten. In diesem Fall ist die rückwirkende Annullierung der Mitgliedschaft möglich.
  6. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss in Textform Widerspruch beim Verband binnen 1 Monat ab Zugang der Entscheidung über den Ausschluss einlegen. Sollte der Vorstand dem Widerspruch nicht binnen einer Frist von 1 Monat abhelfen, so muss das Mitglied binnen 1 weiteren Monat seinen Anspruch gerichtlich geltend machen. Anderenfalls ist der Mitgliederausschluss unanfechtbar
  7. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Verbandsmitgliedschaft des betroffenen Mitglieds und sich alle daraus ergebenen Rechte. Ist der Ausschluss rechtskräftig, entfallen alle Mitgliedsrechte.
  8. Die Beendigung oder der Verlust der Mitgliedschaft ist gleichbedeutend mit der Aufgabe alle etwaiger bestehender Ämter und Funktionen innerhalb des Verbandes.

§ 11 Rechte der Verbandsmitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, am Verbandsgeschehen beziehungsweise am Verbandsleben teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder können auf Grundlage der Satzung bei der Ausübung ihrer gesetzlichen Rechte die bereitgestellte Wissensdatenbank nutzen.
  3. Grundsätzlich haben alle Mitglieder im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten einen Anspruch auf Ausbildung und Weiterbildung.
  4. Die Nutzung der Namensrechte und der Logos/Siegel des Verbandes bedarf der gesonderten Zustimmung des Vorstandes in Textform. Insoweit ist das Nutzungsrecht nicht automatisch mit der Mitgliedschaft erteilt.
  5. Das Recht zur Nutzung des Namensrechte und der Logos/Siegel kann jederzeit ohne Angaben von Gründen durch den Vorstand wieder entzogen werden.
  6. Das Mitglied hat das Recht auf Wahrung seiner Mitgliederdaten. Eine Weitergabe von dessen Daten an andere Mitglieder oder Dritte ist nicht zulässig, es sei denn, dass dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verbandes notwendig ist, das Mitglied einer Weitergabe ausdrücklich zugestimmt hat oder die Weitergabe zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verband unterliegt, erforderlich ist.

§ 12 Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben die sich aus der Satzung, dem Zweck des Verbands und den Gesetzen ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen.
  2. Bei Verbandsentscheidungen, die ein Mitglied selbst oder mittelbar betreffen, ruht sein Stimmrecht. Das gilt nicht für Wahlen.
  3. Für die Wahl in die Verbandsgremien sind Mitglieder zugelassen, die dem Verband länger als ein Jahr angehören, soweit die Satzung nicht noch weitere Voraussetzungen festlegt.
  4. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den Verband bei der Erfüllung seiner Zwecke und Zielsetzungen aktiv zu unterstützen sowie die Interessen des Verbandes nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.
  5. Werden Beschwerden von Dritten gegenüber einzelnen Mitgliedern des Verbandes erhoben, so hat das Mitglied aktiv an deren Aufklärung mitzuwirken. Die Aufklärung hat in mündlicher oder in Textform zu erfolgen. Auf Anforderung der Verbandsgeschäftsstelle hat das Mitglied auf Verlangen innerhalb von vier Wochen zu den Beschwerden eine Stellungnahme in Textform einzureichen.

§ 13 Ehrenmitgliedschaften

  1. Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen werden, die gegenüber dem Verband besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder müssen nicht zwangsläufig schon vorher dem Verband angehört haben. Es ist auch eine Ernennung von Dritten möglich, sofern diese die Voraussetzungen dazu erfüllen.
  2. Eine Ehrenmitgliedschaft kann auch für langjährige und bewährte ehemalige Vorstandsmitglieder des Verbandes ausgesprochen werden, sofern diese während ihrer aktiven Zeit den Verband maßgeblich beeinflusst und gefördert haben. Eine Ernennung zum Ehrenmitglied ist nur dann möglich, wenn die besonderen Verdienste festgestellt wurden.
  3. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand mit Dreiviertelmehrheit
  4. Ehrenmitglieder haben volles Stimmrecht.

§ 14 Verbandsorgane

  1. Die Mitgliederversammlung trifft alle wesentlichen Entscheidungen, die die Satzungswecke des Verbandes und die Umsetzung der Satzungswecke des Verbandes betreffen.
  2. Der Vorstand des Verbandes ist für die praktische Umsetzung der Satzungswecke im Tagesgeschäft zuständig. Der Vorstand hat sich dabei an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu halten.
  3. In begründeten Fällen können die Ämter innerhalb des Verbandes im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
  4. Die Entscheidung über Besetzung einer Stelle, die eine entgeltliche Tätigkeit zur Folge hat, trifft der Vorstand. Der Vorstand ist gleichzeitig für die Vertragsinhalte der entsprechenden Dienstverträge sowie für die Beendigung der Dienstverhältnisse zuständig.
  5. Die Geschäftsführung des Verbandes obliegt dem Vorstand. Gleiches trifft auf die Führung der Geschäftsstelle zu. Zur Bewältigung der satzungsgemäßen Aufgaben sowie für den täglichen Geschäftsbetrieb ist der Vorstand, im Rahmen und unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Möglichkeit ermächtigt, Beschäftigte einzustellen.
  6. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 15 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Verbandes ist aus dem Kreis der Mitglieder zu bestimmen.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von vier Jahren. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des nächsten Vorstandes und dessen Amtsantritt im Amt. Vorschläge oder Bewerbungen in das Amt des Vorstandes müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung genannt werden und mindestens 6 Wochen vor Einberufung der Mitgliederversammlung dem Vorstand in Textform zugehen. Verspätete Vorschläge und Bewerbungen sind grundsätzlich nicht zulässig.
  3. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich im Außenverhältnis durch den ersten Vorsitzenden vertreten.
  4. Die Bestellung zum Vorstand kann nur dann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
  5. Der Vorstand hat seine Tätigkeit unter der Beachtung der bestehenden Gesetze, der Satzung, einzelner Verbandsvorschriften sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuüben.
  6. Die Beschlussfähigkeit des Vorstands ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
  7. Die Aufgaben des Vorstandes:
    a) Führung des laufenden Geschäftsbetriebes des Verbandes;
    b) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung;
    c) Einberufung und Ansetzung der Mitgliederversammlung;
    d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    e) Erstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung des Verbandes, Erstellung eines Jahresberichtes;
    f) Erstellen einer Aufwendungsordnung;
    g) Erstellen einer Geschäftsordnung;
    h) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss einzelner Verbandsmitglieder;
    i) Vertretung nach außen.

§ 16 Die Vorstandsitzung

  1. Die Vorstandsitzungen sollen mindestens einmal pro Quartal stattfinden. Sitzungen können auch im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz stattfinden.
  2. Die einzelnen Tagesordnungspunkte und deren Ergebnisse sind gesondert in einem in Textform zu erstellenden Protokoll festzuhalten. Die Bekanntgabe an die Mitglieder kann auch durch Einstellen des Protokolls in den Login-Bereich www.bfif.de erfolgen.

§ 17 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung kann für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören, wählen, die am Ende des Geschäftsjahres die Richtigkeit der Buch- und Kassenführung prüfen. Die Kassenprüfer sind gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Die Berichterstattung erfolgt jeweils in der nächst folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
  2. Wird vom Vorstand zur Erstellung der Buchführung und Steuererklärung ein Steuerberater eingesetzt, so ersetzt der erklärte Jahresabschluss des Steuerberaters die Berichterstattung der Kassenprüfer.

§ 18 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Verbandsorgan. Sie ist für alle Angelegenheiten des Verbands verantwortlich, die nicht in den Bereich der sonstigen Verbandsorgane gehören.
  2. Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal pro Jahr zusammenzutreten. Eine Mitgliederversammlung ist zusätzlich einzuberufen, wenn es die in der Satzung angeordneten Fälle vorschreiben oder wenn es dringende Belange des Verbandes erforderlich machen.
  3. Die Jahreshauptversammlung als ordentliche Mitgliederversammlung hat jeweils in den ersten sechs Monaten eines Jahres stattzufinden.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können von den Verbandsmitgliedern beantragt werden, wenn dies von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unterstützt wird. Der Antrag an den Vorstand hat in Textform unter Bekanntgabe des Grundes zu erfolgen und muss von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet sein. Die Unterstützung des Antrags wird durch die Originalunterschrift auf dem an den Vorstand übersandten Antrag von mind. zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder nachgewiesen. Sind die formellen Voraussetzungen für eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfüllt, so ist der Vorstand verpflichtet diese binnen zwölf Wochen nach Antragsstellung einzuberufen. Unabhängig hiervon können außerordentliche Mitgliederversammlungen vom Vorstand jederzeit einberufen werden.
  5. Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen müsen den Verbandsmitgliedern rechtzeitig in Textform übermittelt werden. Der Einladung ist zwingend eine Tagesordnung beizulegen. Die Einladungen werden von dem Ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von einem Monat einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung der Einladungsnachricht folgenden Tag. Die Einladungsnachricht gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die dem Verband zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse versendet wurde und der Verband keinen Rückläufer wegen Unzustellbarkeit erhalten hat.
  6. Mitgliederversammlungen werden je nach Entscheidung des Vorstands als Präsenzversammlung, per Video-Konferenz oder bei entsprechender gesetzlicher Grundlage im Umlaufverfahren abgehalten.
  7. Anträge der einzelnen Verbandsmitglieder, die zur Jahreshauptversammlung behandelt werden sollen, müssen dem Vorstand spätestens am 31. Januar eines Jahres vorliegen, um in die Tagesordnung eingearbeitet zu werden.
  8. Anträge für außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unverzüglich nach deren Bekanntgabe beim Vorstand einzureichen. Anträge, die verspätet eingehen oder während der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind grundsätzlich nicht zulässig.
  9. Alle fristgerecht vorliegenden Anträge werden mit der Einladung an die Mitglieder versandt. Geschieht dies aus Zeitgründen nicht, ist es ausreichend, dass die Anträge in der Verbandsgeschäftsstelle zur Einsicht bereitliegen.
  10. Zwingende Tagesordnungspunkte der Jahreshauptversammlung sind:
    a) Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte der Vorstandsmitglieder,
    b) Bericht der Kassenprüfer (sofern kein Steuerberater beauftragt wurde),
    c) Entlastung des Vorstandes,
    d) Anträge, soweit fristgemäß eingereicht,
    e) Verschiedenes,
  11. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Ausgenommen hiervon sind lediglich Entscheidungen zur Auflösung des Verbandes, bei denen weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
  12. Alle Beschlüsse werden, soweit in der Satzung oder in den Gesetzen nichts Anderes verankert ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.
  13. Stimmengleichheit bedeutet die Ablehnung des Antrages. Ein Mitglied ist nur dann nicht stimmberechtigt, wenn der entsprechende Beschluss ein Rechtsgeschäft zwischen ihm und den Verband einleitet oder der Beschluss einen Rechtsstreit zwischen Mitglied und Verband berührt. Sobald persönliche Interessen einzelner Mitglieder von einzelnen Beschlüssen berührt werden, sind diese vom Stimmrecht ausgeschlossen.
  14. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt aufgrund eines Antrages für alle Mitglieder gleichzeitig, es sei denn, die Mitglieder beschließen mit einfacher Mehrheit eine Einzelentlastung.
  15. Die Entlastung des Vorstandes ist gleichzusetzen mit der Billigung der Verbandsführung und ein Ausdruck des Vertrauens der Mitglieder gegenüber dessen. Erfolgt die Entlastung des Vorstands, so sind diese von der Abstimmung ausgeschlossen. Bei Einzelentlastungen betrifft dies jeweils nur das betreffende Mitglied.
  16. Vorstandsmitglieder haben bei nicht rechtlich zu beanstandender Verbandsführung ein verbrieftes Recht auf Entlastung, welches ihnen nicht verweigert werden darf.
  17. Der Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung ist der erste Vorsitzende, hilfsweise dessen Vertreter.
  18. Zu Beginn einer jeden Mitgliederversammlung sind die ordnungsgemäße Ladung der einzelnen Verbandsmitglieder und die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung festzustellen. Des Weiteren ist die Tagesordnung zu verlesen.
  19. Die Aufgabe des Versammlungsleiters ist es, das Wort zu erteilen beziehungsweise zu entziehen. Er leitet die Aussprachen und stellt die Anträge den Mitgliedern zur Entscheidung. Es obliegt dem Versammlungsleiter bei heftigen Streitigkeiten, die Mitgliederversammlung vorzeitig aufzulösen. Er kann einzelne Mitglieder aufgrund von Ausschreitungen, ungebührlichem Verhalten und schweren Störungen von der Versammlung ausschließen und das Hausrecht ausüben.
  20. Im Entlastungsverfahren wird die Versammlungsleitung von einem aus der Mitgliederversammlung berufenen Vertreter übernommen.

§19 Wahlen

  1. Grundsätzlich finden alle Wahlen und Abstimmungen per Handzeichen statt. Bei einer Video-Konferenz geschieht dies durch Zählung der per Ton übermittelten Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder oder durch die Auswertung dieser Stimmen, die über die Chat-Funktion der Video-Software abgegeben werden. Widerspricht dieser Zählweise im Einzelfall mindestens ein Zehntel der anwesenden Mitglieder, wird geheim abgestimmt, im Falle einer Video-Konferenz dann innerhalb einer vom Ersten Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist in Textform. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden. Auf Antrag eines Mitglieds wird geheim abgestimmt, was im Falle einer Video-Konferenz durch Briefwahl erfolgt.
  2. Die Briefwahl ist zulässig, die Durchführung von Mitgliederversammlungen per Briefwahl muss mit einer Frist von mindestens 14 Tagen mit genauer Angabe über den Grund der Abstimmung bekannt gegeben werden. Mit der Einladung, die per Email versendet werden kann, müssen einheitliche Wahlzettel versendet werden, die den Namen und Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. Die Stimmabgabe ist ungültig, sofern der Wahlzettel verändert oder unvollständig und nicht unterschrieben ist. Keine Teilnahme an der Briefwahl bedeutet Zustimmung.
  3. Sofern Mitglieder an der Teilnahme an einer Versammlung verhindert sind und dies spätestens 8 Werktage vor Versammlungsbeginn dem Vorstand in Textform mitteilen, nimmt das Mitglied an den Wahlen per Briefwahl nach § 19 Abs. 2 teil; in diesem Fall muss die darin genannte Frist nicht eingehalten werden.

§ 20 Fachausschüsse

  1. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben, die den Verband betreffen und Spezialkenntnisse erfordern, kann der Vorstand zur eigenen Unterstützung in Sachfragen Fachausschüsse bilden. Den Fachausschüssen sollen qualifizierte auf bestimmte Thematiken spezialisierte Verbandsmitglieder angehören.
  2. Der Fachausschuss spricht mit einfacher Mehrheit Empfehlungen aus.
  3. Der Vorstand hat das Recht, die von ihm gebildeten Ausschüsse aufzulösen oder neu zu besetzen.
  4. Veröffentlichungen der Fachausschüsse bedürfen der Rücksprache und Zustimmung des Vorstandes

§ 21 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können durch die Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Die Zustimmung zu einer Änderung der Satzung bedarf der Dreiviertelmehrheit.
  2. Eine Satzungsänderung wird vom Vorstand vorgeschlagen und der Mitgliederversammlung zur Verabschiedung vorgelegt.
  3. Sofern die Satzungsänderung aufgrund einer Auflage des Registergerichtes oder einer anderen befugten staatlichen Stelle notwendig wird und nicht den Zweck des Verbandes einschränkt, kann die Änderung vom Vorstand allein mit einer Dreiviertelmehrheit vorgenommen werden. Liegt die entsprechende Mehrheit im Vorstand nicht vor, ist eine ausserordentliche Mitgliedersammlung zur Beschlussfassung einzuberufen.

§ 22 Protokolle

  1. Von allen Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind Protokolle in kurzer und übersichtlicher Form anzufertigen.
  2. Die Protokolle müssen enthalten:
    a) Ort, Tag und Stunde der Versammlung bzw. Sitzung;
    b) Die Namen des Versammlungs- bzw. Sitzungsleiters und des Protokollführers;
    c) Die Zahl der erschienenen Mitglieder;
    d) Die Feststellung, dass die Versammlung bzw. Sitzung satzungsgemäß einberufen wurde;
    e) Die Tagesordnung mit der Feststellung, dass sie bei der Einberufung der Versammlung mitgeteilt wurde bzw., dass diese Mitteilung nach der Satzung nicht notwendig war;
    f) Die Feststellung, dass die Versammlung beschlussfähig ist (diese Feststellung ist nur erforderlich, wenn die Satzung besondere Vorschriften über die Beschlussfähigkeit enthält, z. B. eine Mindestzahl anwesender Mitglieder verlangt);
    g) Die gestellten Anträge (Angabe der Begründung ist entbehrlich);
    h) Die Art der Abstimmung (in Textform, Zuruf, Handzeichen);
    i) Das genaue Abstimmungsergebnis (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen) und die Tatsache der Feststellung des Beschlusses;
    j) Btf. Mitgliederversammlungen: Bei Wahlen die genauen Personalien der Gewählten, ihre Anschrift und, soweit geschehen, ihre Erklärung, dass sie die Wahl annehmen;
    k) Die Unterschrift des Protokollführers, ggf. der in der Satzung bestimmten Personen.
  3. Alle Protokolle sind von dem Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen.
  4. Die Protokolle dürfen von allen Personen, die an der Versammlung oder Sitzung teilnahmeberechtigt gewesen sind, am Sitz des Verbands eingesehen werden. Ein Recht auf Abschrift oder Übersendung des Protokolls besteht nicht. Dritten kann der Zugriff gestattet werden, wenn diese ein berechtigtes Interesse vorweisen können und diese nicht den Zwecken des Verbandes an sich schadet.
  5. Alle Protokolle sind dauerhaft aufzubewahren.

§ 23 Auflösung des Verbandes

  1. Die Auflösung des Verbandes oder die Vereinigung mit einem anderen Verband zu einer neuen Rechtsform kann mit einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Dazu ist eine gesonderte Mitgliederversammlung einzuberufen, an der mindestens Dreiviertel aller stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen müssen.
  2. Wird die Auflösung des Verbandes beschlossen, so hat die Mitgliederversammlung drei Liquidatoren zu wählen. Zur rechtsgültigen Vertretung des Verbandes sind zwei Liquidatoren notwendig. Die Liquidation des Verbandes hat auf Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen zu erfolgen. Die Liquidatoren sind verpflichtet, der Mitgliederversammlung eine entsprechende Schlussrechnung vorzulegen.
  3. Verbandsvermögen, welches nach der Auflösung und ordnungsgemäßen Liquidation dessen noch vorhanden ist, wird für einen gemeinnützigen Zweck gespendet, der vom Liquidator zu benennen ist.
  4. Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verband durch obrigkeitliche Anordnung aufgelöst werden sollte.

§ 24 Datenschutz

  1. Alle vom Verein verarbeiteten persönlichen Daten werden ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung sämtlicher Verbandsaufgaben verwendet. Mitgliederlisten werden unter Beachtung des Grundsatzes der Datenminimierung und mit Hinweis auf die Zweckbindung nur dann in gerichtlichen Verfahren vorgelegt, wenn die Rechtslage inkl. Rechtsprechung dies erfordert. Im Übrigen wird auf die umfassende Datenschutzerklärung auf der Webseite www.bfif.de sowie die Informationen nach Art. 13 DSGVO verwiesen, die zusammen mit der Annahme der Mitgliedschaft jedem neuen Mitglied erteilt wird.
  2. Der Verein wird Mitgliederdaten gegenüber Gerichten oder Behörden (z.B. im Rahmen von Darlegungslasten oder von Berichtspflichten gegenüber dem Bundesamt für Justiz) nur insofern benennen, wie das rechtlich erforderlich ist. Ansonsten erfolgen keine Datenweitergaben.