Bundesverband für Inkasso und
Forderungsmanagement e.V.

Allgemein

Verwendung einer Präklusionsklausel untersagt

Beim BFIF gehen regelmäßig Verbraucherbeschwerden ein. Der BFF hat auf Verbraucherbeschwerde hin eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Essen erwirkt (Beschluss vom 14.07.2015, Az. 41 O 49/15). Das Unternehmen verteidigt den vorgeworfenen Rechtsverstoß, so dass inzwischen Hauptsacheklage eingelegt wurde.

LG Essen, Beschluss vom 14.07.15, Az. 41 O 49/15 (PDF - 316.07 KB)


Verwendung einer Präklusionsklausel endgültig untersagt

in der Hauptsacheklage wurde die einstweilige Verfügung bestätigt (Beschluss vom 20.04.2016, Az. 41 O 49/15).

LG Essen, Beschluss vom 20.04.2016, Az. 41 O 49/15 (PDF - 808.71 KB)


Mitteilungspflicht von Änderungenen zur Regestrierung liegt beim Inkassounternehmen

Die in § 13 Abs. 3 RechtsdienstleistungsG (RDG) geregelte Pflicht des Rechtsdienstleisters (Inkassounternehmers), Änderungen, die sich auf die Registrierung oder den Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters auswirken, der zuständigen Behörde unverzüglich in Textform mitteilen, ist eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Der Inkassounternehmer ist also für die korrekten Angaben im Rechtsdienstleistungsregister verantwortlich.

LG Kempten, Beschluss vom 11.08.15, Az. 1 HK O 1203/15 (PDF - 825.34 KB)


Richtlinie zum Telefoninkasso gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern

Für telefonische Kontaktaufnahme mit Verbraucherinnen und Verbrauchern (im Folgenden Verbraucher) zum Zwecke des Forderungseinzugs gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie für persönlich-mündliche, schriftliche und online durchgeführte Kontaktaufnahmen.

Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V., Stand 04-07-2016 (PDF - 51.80 KB)

Auskunft gem. § 34 BDSG

Der Präsident des OLG Köln hat als Aufsichtsbehörde den Standpunkt eingenommen, dass Aufforderungen zur Erteilung datenschutzrechtlicher Auskünfte, die über die Faxmaschine selbstauskunft.net eingehen, nicht beantwortet werden sollten, da die Identität des Absenders nicht hinreichend deutlich wird. Bei solchen (oder ähnlichen) automatisierten Massenanfragen muss das Inkassounternehmen nicht antworten bzw. hat der Auskunfts-Anspruchsteller sich anderweit zu legitimieren.

Anfragen / Aufforderungen die über die Faxmaschine selbstauskunft.net gestellt sind, muss der Empfänger nicht beantworten.

Der Präsident des OLG Köln vom 13.04.2015 (PDF - 1.60 MB)

Bestrittene Forderungen

SCHUFA-Information nach Widerspruch des Schuldners unzulässig

Bestreitet der Schuldner die Forderung, so darf in einem weiteren Inkassoschreiben die SCHUFA-Information über die Einmeldevoraussetzungen nach § 28a BDSG nicht wiederholt werden, da ansonsten der irreführende Eindruck beim Schuldner entstehen könnte, das Inkassounternehmen würde die Voraussetzungen des § 28a BDSG nicht beachten, wonach der bloße Widerspruch gegen die Forderung die Einmeldung verhindert.

Der Präsident des OLG Köln, Stellungnahme vom 04.03.2016 (PDF - 146.50 KB)


Prüfungspflicht bei bestrittener Forderung

Soweit ein Bestreiten erfolgt, ist das Inkassounternehmen verpflichtet, dieses eingehend zu prüfen und ggfls. mit dem Auftraggeber Rücksprache zu halten. Für den Fall, dass nach dieser Prüfung ein Dissens über den Bestand der Forderung zwischen Verbraucher und dem Inkassounternehmen besteht, bleibt es dem Inkassounternehmen unbenommen, die Forderung weiterhin geltend zu machen.

Der Präsident des OLG Köln vom 30.09.2015 (PDF - 847.15 KB)


Geltendmachung streitiger Forderungen ist zulässig

Ein Inkassobüro ist berechtigt, Forderungen, deren Bestand streitige sind, weiterhin geltend zu machen.

Der Präsident des OLG Köln vom 25.07.2015 (PDF - 728.30 KB)


persönlichen Eignung oder Zuverlässigkeit bei Geltendmachung von strittigen Forderungen

Die Geltendmachung einer streitigen Forderung vermag grundsätzlich weder Zweifel an der persönlichen Eignung oder Zuverlässigkeit der registrierten oder einer qualifizierten Person begründen.

Der Präsident des OLG Köln vom 23.05.2015 (PDF - 698.20 KB)

Erstes Inkassoschreiben an einen Verbraucher

Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) wurde durch den Gesetzgeber im Oktober 2013 erweitert. Es kam der § 11a hinzu, der Darlegungs- und Informationspflichten von Inkassodienstleistern benennt. Seit dieser Novellierung sind rechtliche Unsicherheiten bei den Inkassodienstleistern aufgetreten: Wie ist ein erstes Mahnschreiben an Schuldner zu gestalten, die Verbraucher sind? Mit dem Muster der BFIF e.V. wird die Lücke nun geschlossen. Das war notwendig, denn die Gesetzesnovelle ließ Raum für weitgehende Interpretationen.

Eine Aufsichtsbehörde gelangte beispielsweise zur Auffassung, dass Inkassounternehmen im ersten Mahnschreiben künftig nicht nur die üblichen kaufmännischen Pflichten, sondern auch Grundsätze nach der BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) zu beachten hätten.

Dem widersprachen andere Aufsichtsbehörden, denn Rechtsdienstleister wie die Verbandsmitglieder des BFIF waren nie Adressaten der BRAO. Die unterschiedlichen Sichtweisen von Aufsichtsbehörden und die daraus resultierenden differenzierten Sanktionsandrohungen führten zu inhaltlichen Widersprüchen: Die rechtssichere Inkassotätigkeit wurde erschwert. Auch betroffene Verbraucher erhalten nicht mehr genügend sachgerechte Informationen. Die Folgen sind Verwirrungen, unnötige Streitereien und vermeidbarer Arbeits- und Zeitaufwand bei allen beteiligten Parteien.

Einheitliches Anschreiben für die erste Mahnung

Zum Schutz der eigenen Verbandsmitglieder und der Verbraucher hat der BFIF e.V. nun ein unverbindliches, aber einheitliches erstes Mahnschreiben entworfen. Dazu wurden wichtige Hinweise und Erläuterungen erarbeitet. Auf diese Weise gelangen die Verbandsmitglieder wieder zur gewohnten Rechtssicherheit und treten in einem einheitlichen Rahmen auf.

Die Aufsichtsbehörden werden damit ebenfalls entlastet, Verbraucher und Gläubiger erhalten die nötigen gesetzeskonformen Informationen.

Erstes Inkassoschreiben an einen Verbraucher (PDF - 173.10 KB)

Einfaches Schreiben

Gerät der Schuldner in Zahlungsverzug, ist auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich; ein Mandat zur außergerichtlichen Vertretung muss im Regelfall nicht auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt werden.

Anmerkung des BFIF-Wettbewerbsausschusses:

Da Anwalt und Rechtsdienstleister gleich zu behandeln sind (Art. 3, 12 GG; Art. 6 III der EU-Richtlinie 2011/7 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr; § 4 Abs- 4 EGRDG), wird man die Grundsätze auch für den Inkassoauftrag anzuwenden haben.

BGH, Urteil vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14 (PDF - 137.43 KB)

Geschäftsbriefangaben

Unlauterer Einsatz von Benachrichtigungskarten

Benachrichtigungskarten, mit denen ein Inkassounternehmen den Schuldner zur Kontaktaufnahme bewegen will, müssen alle Angaben enthalten, die für Geschäftsbriefe gesetzlich vorgeschrieben sind. Soweit sich aus der Karte nicht ergibt, wer aus welchem Grunde den Kontakt wünscht, liegen ein Verstoß gegen das Transparenzgebot und eine unlautere Geschäftshandlung (Schaffung einer Überrumpelungs-Situation) vor. Derartige Benachrichtungskarten sind unzulässig.

Der Präsident des LG Lüneburg, Stellungnahme vom 25.04.2016 (PDF - 434.59 KB)


Mitteilung der Filialanschrift alleine genügt nicht

Die Angabe einer Filialanschrift (ohne Nennung der Adresse des Geschäftssitzes) ist unzureichend und wettbewerbswidrig.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 6.3.2013, 1 U 41/12 - 13 (PDF - 127.32 KB)


Farbige Briefumschläge können problematisch sein

Die Verwendung gelber Umschläge für Inkassosschreiben ist dann zulässig, wenn kein irreführender Eindruck erweckt wird, dass es sich um eine amtliche Zustellung handelt. Das gilt sowohl für die Grafik (Rahmen, die auf einer Zustellurkunde verwendet werden) als auch für den Text auf dem Umschlag. Farbiger Briefumschlag darf nicht den Eindruck einer amtlichen Zustellung erwecken.

Der Präsident des OLG Köln vom 23.03.2013 (PDF - 476.66 KB)

Inkassogebühren / Nebenforderungen

Die Anrechnungsvorschriften dienen, wie vom BGH ausdrücklich formuliert, nicht dem Schutz Dritter.
Sie sollen verhindern, dass ein Rechtsanwalt für eine (annähernd) gleiche Tätigkeit doppelt honoriert wird und der Erleichterung des Einarbeitungsaufwandes Rechnung tragen. Bei Heranziehung von zwei Anwälten scheidet dies von vorne herein aus. Nach Auffassung des Senates sollte die Frage einheitlich und insbesondere für die Praxis klar handhabbar entschieden werden.

Anmerkung des BFIF-Wettbewerbsausschusses:

Der vom OLG München entschiedene Fall betraf die Frage, ob beim Wechsel des Anwalts vom gerichtlichen Mahnverfahren zum streitigen Verfahren hin eine (fiktive) Anrechnung zu erfolgen hat. Das OLG München hat dies im Hinblick auf die herrschende Meinung und die Rechtsprechung des BGH klar verneint. Das OLG München ist ferner der (überzeugenden) Auffassung, dass alle Anrechnungsfälle grundsätzlich (vom Rechtsmissbrauch einmal abgesehen) gleich zu behandeln sind. Insbesondere kommt nach h.M. einem erstattungspflichtigen Schuldner keine (fiktive) Anrechnung zugute, wenn im Stadium "vorgerichtlich" zu "gerichtlich" ein Anwaltswechsel stattfindet. Wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes, der insofern für Anwalt und Rechtsdienstleister gilt, hat das auch Bedeutung für den Inkassounternehmer. Falls eine Mahnsache vom Inkassounternehmen zum Anwalt in das gerichtliche Verfahren überwechselt, können die Inkassokosten ohne (fiktive) Anrechnung geltend gemacht werden. Lediglich eine zusätzliche vorgerichtliche Tätigkeit des Anwalts wird nicht erstattungsfähig (da nicht notwendig) sein.

OLG München, Beschluss vom 15.03.2016, Az. 11 W 414/16 (PDF - 2.20 KMB)


Inkassokosten, die über die 1,3-fache Gebühr (Schwellenwert) hinausgehen hält die Präsidentin des LG Mainz grundsätzlich für überhöht.

Die Präsidentin des LG Mainz 22.07.2015 (PDF - 707.66 KB)


Eigene Recherchekosten des Inkassounternehmens sind bereits durch die Inkassokosten abgegolten. Die als Bonitätsrecherche bezeichnete Positionen ist allenfalls bei Notwendigkeit und bei Beauftragung eines externen Dienstleisters als Verzugsschaden vom Schuldner zu tragen.

Der Präsident des OLG Köln vom 19.06.2015 (PDF - 457.66 KB)


Inkassokosten, die über die 1,3-fache Gebühr (Schwellenwert) hinausgehen hält der Präsident des OLG Köln für überhöht. Aufwand für Mahnungen und Recherchen sind durch die Inkassokosten bereits abgegolten.

Der Präsident des OLG Köln vom 18.02.2015 (PDF - 564.09 KB)


Der Ansatz einer Mittelgebühr von 1,5 RVG für eine erste Mahnung bzw. Standardschreiben ist überhöht. Eine Gebühr nach dem 1,3-fachen RVG ist gerechtfertigt.

Der Präsident des OLG Köln vom 22.12.2014 (PDF - 605.48 KB)


Eine Gebühr in maximal 1,3-facher Höhe ist nicht zu beanstanden.

Der Präsident des OLG Köln vom 10.02.2014 (PDF - 882.37 KB)


Verdoppelung von Kosten (Anwalt + Inkasso)
Grundsätzlich können die Inkassokosten aus Gründen der Schadensminderungspflicht nicht zusätzlich zu den Rechtsanwaltskosten beansprucht werden.

Anwaltsgerichtshof NRW, Urteil vom 07. Januar 2011, Az. 2 AGH 48/10 (PDF - 255.62 KB)


Kein Verstoß gegen Berufspflichten bei Berechnung einer 1,5 Gebühr nach 2300 VV RVG (Stellungnahme der Aufsichtsbehörde erfolgte vor dem Inkrafttreten des GguG.

Der Präsident des OLG Köln vom 14.01.2010(PDF - 836.67 KB)

Rechtsdienstleistungsregister

Die in § 13 Abs. 3 RechtsdienstleistungsG (RDG) geregelte Pflicht des Rechtsdienstleisters (Inkassounternehmers), Änderungen, die sich auf die Registrierung oder den Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters auswirken, der zuständigen Behörde unverzüglich in Textform mitteilen, ist eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Der Inkassounternehmer ist also für die korrekten Angaben im Rechtsdienstleistungsregister verantwortlich.

LG Kempten, Beschluss vom 11.08.15, Az. 1 HK O 1203/15 (PDF - 825.34 KB)

Umgehung des gegnerischen Anwalts

Vollmacht für ein Inkassoschreiben muss nur auf Anfordern hin vorgelegt werden (PDF - 905.62 KB)

"Das Inkassounternehmen ist zur Vorlage einer Vollmacht verpflichtet, sobald diese vom Schuldner angefordert wird. Es ist nicht erforderlich, bereits bei der ersten Zahlungsaufforderung einen Vollmachtsnachweis beizufügen."

Der Präsident des OLG Köln, Bescheid vom 19.02.2016

Anmerkung des BFIF-Wettbewerbsausschusses:

Der Sichtweise des OLG Köln ist zuzustimmen. Aus den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung lässt sich ableiten, dass ein Inkassounternehmen einem Schuldner, der die Bevollmächtigung ausdrücklich anzweifelt, eine Vollmacht in Textform zukommen lassen muss. Bei einem Verbraucher als Schuldner kann man dazu auch dessen Informationsinteressen, wie sie z. B. dem § 11a RDG zugrunde liegen, als Argument anführen. Häufig wird von Schuldnern, die eine Verzögerungstaktik betreiben, eine Original-Vollmacht verlangt. Diese ist nach unserer Auffassung nicht geschuldet. Es steht dem Schuldner frei, eine Mahnung nach § 174 BGB mangels Original-Vollmacht unverzüglich zurückzuweisen. Dann würde die Mahnung (als einseitiges Rechtsgeschäft) unwirksam werden. Daraus kann man aber kein Recht des Schuldners ableiten, ihn nur dauerhaft rechtswirksam zu mahnen. Weist der Schuldner die Mahnung ohne Vollmacht bzw. ohne Original-Vollmacht nicht unverzüglich zurück, treten die Wirkungen des § 174 BGB (Unwirksamkeit der Mahnung) eben nicht ein.

Hat der Rechtsdienstleister Kenntnis davon, dass der Schuldner anwaltlich vertreten ist, so darf die Korrespondenz ab dann nach der Auffassung des BGH (Urteil vom 08.02.2011, Az. VI ZR 330/09) dennoch weiterhin mit dem Schuldner, also ohne Berücksichtigung des Bevollmächtigten, geführt werden.

BGH, Urteil vom 08.02.2011 – VI ZR 330/09 (PDF - 99.99 KB)

Anderer Auffassung, allerdings ohne auf den BGH einzugehen, ist der Präsident des OLG Hamm. Dieser ist der Auffassung, dass es zu den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung gehöre, mit dem Anwalt zu korrespondieren, wenn sich ein solcher für den Schuldner bestellt hat. Insofern wird das im Standesrecht der Anwälte verankerte Umgehungsverbot (§ 12 BORA) in entsprechender Weise über die Grundsätze der ordnungsgemäßen Geschäftsführung berücksichtigt.

Der Präsident des OLG Hamm vom 30.04.2015 (PDF - 493.99 KB)

Anmerkung des BFIF-Wettbewerbsausschusses:

Da Anwalt und Rechtsdienstleister in bestimmten Bereichen gleich zu behandeln sind (Art. 3, 12 GG; Art. 6 III der EU-Richtlinie 2011/7 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr; § 4 Abs- 4 EGRDG), ist die Auffassung der Aufsichtsbehörde Präsident des OLG Hamm u. E. zeitgemäß. Warum bei gleichartiger Tätigkeit der Anwalt die Korrespondenz über seinen Kollegen führen muss, der Rechtsdienstleister den Anwalt aber ausschalten darf, um auf den Schuldner besseren Einfluss nehmen zu können, leuchtet nicht ein. Zumindest zertifizierte Unternehmen sollten sich daran halten, nach Bestellung eines Anwalts nur noch diesen zu konktaktieren.