Stellungnahme zu der am 01.12.2011 vorgestellten Auswertung der Verbraucherzentrale über Inkassounternehmen
Auswertung der Verbraucherzentrale nicht repräsentativ und dadurch irreführend / breitere Datengrundlage unabdingbar / zweifelhaftes Signal an die Zahlungsmoral
Der am 01.12.2011 in Berlin vorgestellte Bericht der Verbraucherzentralen über Inkassounternehmen zeichnet ein verheerendes Bild der gesamten Inkassobranche: Inkassounternehmen trieben allgemein zweifelhafte Forderungen ein, verlangten überhöhte Inkassogebühren, blähten Kleinforderungen künstlich auf und setzten Verbraucher in unzulässiger Weise unter Druck, so der Tenor.
Der Bericht benennt dabei die Grundlagen der Erhebung und verweist außerdem darauf, nicht repräsentativ zu sein. Der Leser allerdings nimmt dies durch den gesamten Duktus der Schlussfolgerungen und allgemeinen Darstellungen anders wahr, der Bericht lässt durchaus den Schluss zu, es handele sich um eine Bewertung der gesamten Inkassobranche. Ob dies beabsichtigt ist oder nicht, möge zweitrangig sein – jedenfalls erweist sich bei genauerer Betrachtungsweise der Grundtenor als nicht haltbar, da die Datengrundlage, Methodik, Schlussfolgerungen und die Darstellung der Ergebnisse nicht als stichhaltig gelten können. Der Bericht reduziert die Kommunikation der Verbraucherzentrale damit möglicherweise von Aufklärung auf Lobbyarbeit.
Datengrundlage kann Tenor nicht bestätigen
Insgesamt wurden 116 Unternehmen – also fast 20 Prozent der Inkassodienstleister in Deutschland – bei der Untersuchung erfasst. Als Datengrundlage wurden dafür 3.671 Beschwerden von Verbrauchern herangezogen, mit dem Ergebnis, dass gerade mal ein Prozent der Forderungen rechtmäßig seien . 75 % (2743 Fälle) der ausgewerteten Forderungen entfielen auf lediglich 10 Unternehmen – das bedeutet, dass auf die restlichen 106 erfassten Inkassodienstleister gerade einmal 25 Prozent, absolut 928 Fälle entfielen.
Es ist naheliegend, dass Forderungen, auf die Beschwerden folgen, möglicherweise häufiger unberechtigt sind, als solche, bei denen sich die Schuldner nicht an die Verbraucherzentrale wenden – das sind jährlich nicht wenige Tausend, sondern Millionen. Werden, wie bei der aktuellen Untersuchung, lediglich die Beschwerden als Datengrundlage herangezogen, spiegelt dies selbstverständlich nicht den Normalfall wider, eine prozentuale Aufteilung der Häufigkeit der Rechtmäßigkeit einer Forderung ist dann keinesfalls auf die tägliche Praxis einer gesamten Branche, sondern lediglich auf die den Verbraucherzentralen zugetragenen Fälle zu beziehen.
Inkassounternehmen sind kein Korrektiv des Handels
Im Übrigen möchten wir anmerken, dass die Berechtigung einer Forderung allein durch staatliche Gerichte festgestellt wird. Was deutschem Recht entspricht, empfindet nicht jeder Schuldner als gerecht. Nichtsdestotrotz sind Inkassounternehmen nicht einmal verpflichtet, die Rechtmäßigkeit einer Forderung zu prüfen. Selbstverständlich ist es Inkassounternehmen nicht gestattet, sich über geltendes Recht zu stellen und sich an zu maßen, ihren Auftraggebern Moral beibringen zu wollen, wo diese sich gesetzeskonform verhalten. Ein Beispiel dafür sind die sogannten Abofallen. (Sie machen mit 54 % im Übrigen die größte Gruppe der beanstandeten Forderungen in der Untersuchung aus.) Nach der Rechtsprechung ist hier eine differenzierte, den Vertragsschluss genau untersuchende Betrachtungsweise erforderlich, aber keine, die nur auf des Vertragsgegenstands bezogen ist und die eine solche Forderung pauschal als unberechtigt einstuft. Es ist daher äußerst unwahrscheinlich, dass nur ein äußerst geringer Anteil dieser Geschäfte und damit die daraus resultierenden Forderungen ungerechtfertigt nach dem Gesetz sind – wenngleich dieses geltende Recht manchmal Verbraucher benachteiligen. Es steht den Inkassounternehmen dennoch nicht zu und ist keinesfalls ihre Pflicht, als Korrektiv des Handels gegen geltendes Recht zu wirken.
Effektive Kontrolle durch Aufsichtsbehörden ist möglich
Wir erlauben uns ferner, darauf hinzuweisen, dass die Aufsichtsbehörden in Gestalt des jeweiligen Amts- oder Landgerichtspräsidenten gegen unseriös arbeitende Inkassounternehmen nicht nur das Mittel des Entzugs der Inkassoerlaubnis als Sanktionsmaßnahme besitzen. Vielmehr können die Aufsichtsbehörden unseriös arbeitenden Unternehmen bereits nach der derzeitigen Gesetzeslage Auflagen im Einzelfall erteilen und damit Einfluss nehmen. Der Entzug der Erlaubnis stellt lediglich das letzte Mittel bei fortgesetzten Verstößen dar. Davon wird jedoch selten Gebrauch gemacht – wie im Übrigen in sämtlichen anderen Branchen auch.
Inkassogebühren sind in aller Regel rechtmäßig
Selbstverständlich erfordert Inkassodienstleistung Honorierung – allein die korrekte Höhe ist streitig. Die Untersuchung der Verbraucherzentrale geht davon, dass die Gebührenhöhe durchweg nicht gerechtfertigt sei. Allerdings bezieht sie sich hier wiederum auf einen Durchschnittswert, der auch und insbesondere auf Basis extrem aufweichender Einzelfälle in dieser Weise zustande kommt und keinen Schluss auf die allgemeine Praxis zulässt. So wären etwa Kontoführungsgebühren von 20,00 Euro, wie von einzelnen Inkassobüros verlangt, aus dem gebildeten Durschnittswert herauszurechnen, da sie statistisch gesehen einen Ausreißer darstellen. Methodisch exakt werden üblicherweise sogenannte Median gebildet, bei denen derartige Spitzen repräsentativ prozentual abgeschnitten werden – im Übrigen auch nach unten -, um Verzerrungen zu vermeiden.
Ein weiterer Sachverhalt, der unreflektiert durchaus Unverhältnismäßigkeit nahelegt,, sind Kleinforderungen. Wird ein Inkassodienstleister eingeschaltet, enstehen für Verbraucher gerade bei kleinen Forderungen oftmals Kosten, die vermeintlich in keiner Relation zum Betrag der eigentlichen Forderung stehen. Dem widersprechen wir ausdrücklich nicht – denn vereinfacht gesagt, entsteht ein ähnlicher Arbeitsaufwand bei der Anmahnung eines säumigen Zahlers, wenn dieser 20 Euro schuldet im Vergleich zu dem, der Hunderte schuldet. Die Frage allerdings ist, wem dies anzulasten ist – dem Unternehmen, das nicht höhere Außenstände hat, und einfach auf die Kleinigkeiten verzichten sollte? Dem Inkassodienstleister, der bei kleineren Beträgen eben leider unrentabel arbeiten muss? Oder dem Verbraucher, der doch bitte nicht genauso viel Ärger bekommen soll, wenn er 20 Euro nicht bezahlt wie wenn er Hunderte schuldig bleibt?
Das Gesetz sieht das klar: Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sieht für Forderungen zwischen einem und dreihundert Euro immer dieselbe Gebühr vor. Im Bericht werden für den außergerichtlichen Bereich Steigerungen der Gesamtforderung gegenüber der ursprünglichen Hauptforderungen bei Forderungen unter 100 Euro um 76 %, unter 200 Euro um 46 % und unter 300 Euro um 26 % angegeben. Unter Berücksichtigung von Mahnspesen des Gläubigers, einer üblichen 1,3 Gebühr nach dem RVG, Zinsen und einer Einwohnermeldeamtanfrage (allesamt übliche und anerkannte Verzugsposten) ergeben sich bei der Steigerungen der Gesamtforderung, sowohl prozentual als auch absolut betrachtet, keinerlei Auffälligkeiten – die hohen prozentualen Steigerungen ergeben sich schlichtweg durch die niedrige Hauptforderung, wie schon an die sich stark vermindernden Prozentzahlen zeigen. Dabei müssen die oben beschriebenen „Ausreißer“ herausgerechnet werden, da sie in keinem Fall repräsentativ sind.
Bei Gerichtskosten, die durch das Gerichtskostengesetzt (GKG) festgelegt werden, würde im Übrigen auch die angeprangerte Aufblähung gelten. Auch bei einer Forderung von 10 Euro sind nach der Gesetzeslage bei einer außergerichtlich und im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemachten Forderungen Kosten in Höhe von ca. 80,00 Euro zu veranschlagen. Der Grund dafür, dass diese Kosten auch bei Kleinstforderungen anfallen, ist einfach: Dienstleister und in gewisser Weise auch Gerichte müssen die Forderungen wirtschaftlich bearbeiten können. Kein Dienstleister würde sonst Forderungen bearbeiten, bei denen er ein wirtschaftliches Minus macht. Dies ist für eine funktionsfähige Wirtschaft essentiell. Wenn keine Forderungen unter einem bestimmten Betrag mehr eingezogen würde, würden immer mehr Schuldner diese nicht bezahlen, die gesamtwirtschaftlichen Folgen wären absehbar. Dabei nicht zu vergessen wären Ärzte, die gesetzlich dazu verpflichtet sind, die Praxisgebühr einzuziehen – sie könnten dann gleich die Praxisgebühr aus eigener Tasche zahlen. Es stellt sich hier die Frage nach der Schutzwürdigkeit, die pauschal nicht zu beantworten ist.
Inkassokosten – zumeist transparent und günstiger als Rechtsanwälte
Die Behauptung, die Gebühren von Inkassounternehmen seien nicht geregelt bzw. die Inkassounternehmen würden sich in einem rechtsfreien Raum befinden, ist nicht richtig. Der Gebührengrundsatz ist nun in § 4 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (EGRDG) geregelt. Im außergerichtlichen Verfahren können danach registrierte Personen analog zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen, als angemessen für eine Mandatsübernahme kann dementsprechend eine 1,3 Gebühr nach VV2300 gesehen werden.
Desweiteren wird die Höhe der vom Schuldner zu erstattenden Gebühren schon durch die Schadensminderungspflicht des Gläubigers begrenzt: Höhere Gebühren als ein Rechtsanwalt nach RVG verlangen dürfte, sind danach grundsätzlich nicht gerichtlich durchsetzbar.
Es sei der Hinweis erlaubt, dass Inkassobüros spätestens ab Mahnbescheid deutlich günstiger – für Unternehmer wie Verbraucher – arbeiten als Rechtsanwälte. – Die Inkassogebühr ist im Mahnverfahren auf bis zu 25,00 Euro begrenzt, wobei ein Anwalt mindestestens 37,50 Euro verlangen muss; die Kosten steigen mit dem Streitwert. So entstehen schon bei einer geringen Forderung von 3.000,00 Euro 283,50 Euro Anwaltskosten – ein vielfaches der Inkassogebühr, die auch hier nur 25,- Euro beträgt.
Zweifelhaftes Signal für die Zahlungsmoral
Es ist bedauerlich, dass angesichts der Datengrundlage – 75 % der ausgewerteten Forderungen entfielen auf lediglich 10 Unternehmen – auch die restlichen 106 von Beschwerden betroffenen Inkassodienstleister auf der „Black List“ veröffentlicht werden – insbesondere, da es sich im Zweifel um Forderungen handelt, die der Beurteilung eines Gerichts absolut standhielten. Außerdem wurden selbst Unternehmen erfasst, deren Forderungen selbst nach Ansicht der Verbraucherzentrale gerechtfertigt werden.
Alle genannten Unternehmen erfahren negative Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb dergestalt, dass Schuldner nunmehr keinerlei Notwendigkeit mehr sehen, Forderungen, wie Handwerkerrechnungen oder die Praxisgebühr zu begleichen, da das Unternehmen ohnehin unseriös sei. Sicherlich war das nicht im Sinne der Untersuchung und ihrer Veröffentlichung. Ein derartiges Signal an die weiter sinkende Zahlungsmoral gilt es vielmehr zu vermeiden, da ohnehin jährlich eine wachsende Anzahl von Betrieben durch Zahlungsausfälle in die Insolvenz geht.
Überdies war eine globale Warnung vor Inkassodienstleistern sicherlich durch die Ergebnisse keineswegs gerechtfertigt. Selbstverständlich existieren Unternehmen, die versuchen, unberechtigte Forderungen einzutreiben, Verbraucher einschüchtern, überhöhte Gebühren verlangen und Kleinforderungen künstlich aufblähen. Aber bei solchen Sachverhalten handelt es sich um Einzelfälle, die von einer mit effizienten rechtlichen Mitteln ausgestatteten staatlichen Aufsicht sanktioniert werden müssen. Dies unterstützt der Verband ausdrücklich.
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