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Musterfeststellungsverfahren: am 13.04.23 war mündliche Verhandlung
Das Hanseatische Oberlandesgericht verhandelte am 13.04.2023 die Klage der vzbv (Verbraucherzentrale Bundesverband) gegen ein Inkassounternehmen.

In der Sache geht es um die Eintreibung offener Forderungen des Inkassounternehmens gegenüber Verbraucher:innen. Das beklagte Inkassounternehmen, welches Konzerninkasso betreibt, verlangt von den säumigen Kunden neben der offenen Forderung die Erstattung von Inkassokosten. In seiner Klageschrift wirft der vzbv dem betreffenden Inkassounternehmen vor, auf diese Weise die Inkassokosten aufzublähen und zudem selbst von der Inkassodienstleistung zu profitieren.

Auffassung des Gerichts

Das OLG Hamburg bestätigte in der mündlichen Verhandlung am 13. April im Wesentlichen die Auffassung der Verbraucherschützer. Das Urteil soll am 15. Juni 2023 verkündet werden.
Im Kern geht es darum, dass eine konstruierte fiktive Schadenspositionen keine erstattungsfähige Kostenposition darstellt, die von den Verbraucher:innen verlangt werden kann.

Mögliche Folgen des Urteils:

Das Urteil dürfte erwartbar zuungunsten des Inkassounternehmens ausfallen, doch seine Begründung ist mit Spannung zu erwarten. Es gibt zwei mögliche Begründungen:
a) Die Kosten eines Konzerninkasso sind generell nicht erstattungsfähig.

b) Die Kosten sind lediglich in diesem konkreten Fall nicht erstattungsfähig, weil die Inkassokosten an Erfüllungs statt abgetreten wurden, der Forderungsgläubiger mithin mit den Rechtsverfolgungskosten nicht belastet wird und daher kein Raum für eine Kostenerstattung des Schuldners bleibt. Dem Forderungsgläubiger ist bereits kein Schaden entstanden, welcher als Verzugsschaden erstattungsfähig sein könnte.

Der Fall a) wäre ein Problem für alle Gläubigerunternehmen, die im Wege des sog. Konzerninkasso ein eigenes Inkassounternehmen betreiben.

Der wahrscheinlichere Fall b) würde alle Unternehmen betreffen, die sich die Inkassokosten gemäß § 364 BGB an Erfüllungs statt vom Forderungsgläubiger abtreten lassen. Für diese Inkassounternehmen hätte das zur Folge, dass die o.g. Kosten nicht mehr erstattungsfähig sind und tendenziell das Inkasso ohne mindestens eine Kostenbelastung oder Kostenbeteiligung des Gläubigers kaum noch möglich sein dürfte.

Das würde bedeuten, dass jeder, der einen Inkassodienstleister beauftragt, entweder zunächst mit den Kosten in Vorleistung gehen muss oder diese stattdessen lediglich erfüllungshalber an das Inkassounternehmen abgetreten werden. Der Auftraggeber trägt damit das Kostenrisiko, sofern die Forderung beim Schuldner nicht realisierbar ist. Bei der Abtretung Erfüllungs statt liegt dieses Risiko hingegen beim Inkassodienst.

Der BFIF empfiehlt schon immer seinen Mitgliedern: wenn die Kosten abgetreten werden, dann nur erfüllungshalber.