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Kurzprofil: Der Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. (BFI&F) hat sich im Jahr 2010 gegründet und vertritt die Interessen seiner rund 130 Mitgliedsunternehmen. Ziel des Verbandes ist der Zusammenschluss von  Personen und Unternehmen, die gewerbsmäßig auf den Gebieten Inkasso  und Forderungsmanagement tätig sind und Personen, die in ihrer beruflichen  Tätigkeit dem Themenkreis Inkasso und Forderungsmanagement sehr nahe stehen, wie beispielsweise Richter, Rechtsanwälte, Rechtspfleger und Gerichtsvollzieher. Ein Hauptanliegen des Verbandes ist die Bekämpfung von Missbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung, Rechtsdienstleistung und des unlauteren Wettbewerbs.

Vorbemerkungen und Ausgangssituation
Der vorliegende Referentenentwurf der Bundesregierung gegen unseriöse Geschäftspraktiken in seiner Fassung vom 19.2.2013 zielt auf die Eindämmung unseriöser Geschäftspraktiken ab, in den Bereichen Inkassowesen, Telefonwerbung und Abmahnwesen.

Als Lösung verfolgt der Gesetzgeber mit dem vorliegenden Entwurf das Ziel, zur Eindämmung unseriöser Geschäftspraktiken bestimmte Verbotstatbestände einzuführen, die Verringerung finanzieller Anreize durchzusetzen, mehr Transparenz sowie neue oder schärfere Sanktionen einzuführen. Mit den vorgeschlagenen Regeln soll ein deutlich verbesserter Schutz der Bürgerinnen und Bürger gegen unseriöse Geschäftspraktiken hergestellt werden.

Der Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement (BFI&F) begrüßt und unterstützt ausdrücklich alle geeigneten Maßnahmen, um unseriöse Geschäftspraktiken zu unterbinden, schärfer zu sanktionieren und eine höhere Transparenz zum verbesserten Schutz der Bürgerinnen und Bürger
herzustellen. Nicht zuletzt dient dies auch dem Schutz seriös agierender Inkassounternehmen. Der vorliegende Gesetzentwurf wird jedoch weitreichende Änderungen und Auswirkungen auf die gesamte Wirtschaft und die Inkassobranche haben. Insofern ist der Titel des Gesetzentwurfs irreführend, da die Regelungsinhalte nicht etwa „nur“ auf die Eindämmung unseriöser Geschäftspraktiken, also auf die
„schwarzen Schafe“ abzielen, sondern einen komplett neuen gesetzlichen Rahmen für die außergerichtliche Geltendmachung von Forderungen für die gesamte Inkassobranche schaffen. Insofern werden die berechtigten Belange seriös arbeitender Inkassounternehmen sehr wohl beeinträchtigt.

Die Mehrzahl der in Deutschland registrierten Inkassounternehmen (derzeit rund 1.800 Unternehmen) erbringen seriöse Inkasso-Rechtsdienstleistungen gemäß RDG und leisten damit einen wichtigen Beitrag für die Wirtschaft. Sie führen Jahr für Jahr mehrere Milliarden Euro aus berechtigten und unbestrittenen Forderungen wieder in den Wirtschaftskreislauf zurück und sichern damit die Liquidität vieler kleiner und mittelgroßer Unternehmen. Sie entlasten damit auch die Justiz, indem sie außergerichtliche und damit kostengünstige Lösungen zur Rückzahlung der Forderung im
Einvernehmen mit den Schuldnern herbeiführen.

Zahlungswillige Verbraucher und Inkassounternehmen

Die weitaus hohe Mehrzahl der Schuldner bestreitet weder die Höhe und den Anspruch der Forderung, noch die Weiterbelastung verursachungsgerechter Inkassokosten. Sie befinden sich in einer schwierigen finanziellen Situation und sind sich dennoch ihrer Zahlungsverpflichtung bewusst. Inkassounternehmen gewähren ihnen einen angemessenen Rückzahlungszeitraum unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse. Das kann unter Umständen Jahre dauern.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden verschiedene und sehr unterschiedliche Rechtsbereiche für Millionen von jährlich anfallenden Einzelforderungen im Rahmen der außergerichtlichen Forderungsbeitreibung komplett neu geregelt und es wird Jahre dauern, bis rechtliche Detail-,
Interpretations- und Auslegungsfragen durch höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung geklärt sind. Ob am Ende das Ziel, die Eindämmung unseriöser Geschäftspraktiken und ein verbesserter Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor unseriösen Geschäftspraktiken tatsächlich bewirkt werden kann, bleibt dahin gestellt. Stellungnahme

Die gerichtliche Geltendmachung einer Forderung im Rahmen des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens ist für alle Beteiligten, sowohl für Gläubiger als auch für Schuldner, das kostenintensivste Verfahren und sollte schon aus diesem Grunde auf ein Minimum – eben auf „echte“
streitige Verfahren – beschränkt bleiben.

Zunehmend greifen auch öffentlich-rechtliche Behörden und Institutionen auf die professionellen Dienstleistungen der Inkassounternehmen im Rahmen der Verwaltungshilfe zurück. Die erheblichen Bestände an niedergeschlagenen Forderungen können Kommunen mit eigenen Mitteln und
Ressourcen heute oftmals nicht ausreichend weiterverfolgen. Inkassounternehmen leisten also auch hier wertvolle Dienste und führen dringend benötigte Liquidität in die vielerorts angeschlagenen, kommunalen Haushalte zurück.

Forderung nach stärkerer Aufsicht und Kontrolle
Der BFIF befürwortet ausdrücklich eine stärkere Aufsicht und Kontrolle mit entsprechenden abgestuften Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen, wie es sie vor der Einführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes nach dem alten Rechtsberatungsgesetz (RBerG) bereits gegeben hat.
Der vorliegende Gesetzentwurf sieht lediglich eine Erhöhung der Geldbußen für Sanktionen vor, die es im Rahmen des RDG ja schon längst gibt, jedoch keine ausreichende Wirkung entfalten. Vielmehr ist gemäß § 14 des Rechtsdienstleistungsgesetzes die Rücknahme bzw. der Widerruf der
Registrierung das einzige Instrument der Aufsichtsbehörde, Fehlleistungen beim Erlaubnisträger (registrierte Person) zu sanktionieren. Es fehlt an wirksamen Eingriffs- und Sanktionsmöglichkeiten vor der letzten Eskalationsstufe, dem Widerruf oder der Rücknahme der Registrierung, die an sehr
strenge Voraussetzungen geknüpft ist. Fehlleistungen und unseriöse Geschäftspraktiken, die eine Rücknahme noch nicht rechtfertigen bleiben ansonsten auch weiterhin unbestraft und wirkungslos.

Der BFIF fordert deshalb ausdrücklich eine funktionsfähige und mit Personal ausgestattete Aufsichtsbehörde, die in die Lage versetzt wird, eine wirksame Kontrolle auszuüben, noch vor Widerruf der Registrierung abzumahnen und Sanktionen zu erteilen. Damit könnte ein wirksamer
Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher erreicht werden – es würde auch dem Schutz der Inkassobranche als seriöse und vertrauensvolle Partner der Wirtschaft und deren Kunden dienen.

Darlegungs-/Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
In Artikel 1 werden unter § 11a neue Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen eingeführt, die nicht nur den Forderungsgrund, sondern auch konkrete Angaben zum Vertragsgegenstand und das Datum des Vertragsschlusses erfordern. Hierfür entstehen erhebliche Mehraufwendungen, da EDV-Systeme entsprechend der gesetzlichen Neuregelungen angepasst werden müssten.

Nach Auffassung des BFIF würde eine derartige Regelung den Aufwand für die Geltendmachung von Forderungen der Auftraggeber erhöhen und auch erschweren. Im Übrigen erscheint eine erweiterte Informationspflicht aus folgenden Gründen bedenklich: Zum einen würden die Gläubiger zu einer
erheblichen Erweiterung der Speicherung personenbezogener Daten aller Kunden gezwungen, was mit dem Grundsatz der Datensparsamkeit nicht vereinbar ist. Andererseits stellt § 11 an eine Inkassomahnung höhere Anforderungen als das gerichtliche Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO. Stellungnahme

Wertunabhängige Erstattung der vorgerichtlichen Inkassokosten
Eine Festlegung von Inkasso-Regelsätzen für Inkassotätigkeiten durch Rechtsverordnung unabhängig vom Wert der Forderung lehnen wir strikt ab. Die Kosten eines Inkassounternehmens können nach vielfacher höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung als Verzugsschaden geltend gemacht
werden. Die Vergütung wird dabei entsprechend dem Betrag berechnet, der den vergleichbaren, streitwertabhängigen Rechtsanwaltsgebühren nach dem RVG entspricht (Entscheidung Bundesverfassungsgericht vom 7.09.2011, 1 BvR 1012/11.

Selbst wenn man einen Bedarf für eine staatliche Regulierung sehen würde, müsste der Gesetzgeber selbst darüber entscheiden. Dies darf nicht durch eine Rechtsverordnung auf Basis einer unbestimmten Verordnungsermächtigung geregelt werden.

Der vorliegende Gesetzentwurf definiert unzureichend, welche Fälle durch die Inkasso- Regelvergütung abgedeckt sind und unter welchen Voraussetzungen es sich um einen Einzelfall handelt, für den nach tatsächlichem Aufwand entstandene Kosten berechnet und als Verzugsschaden
dem Schuldner weiterbelastet werden dürfen. Der Gesetzentwurf liefert hierzu keine ausreichenden Regelungen. Die Frage bleibt offen, ob z.B. Forderungen aus Kredit-, Darlehens- oder Leasingverträgen, bei denen allein die Vertragsgrundlage schon komplex sein kann, in die
Einzelfallbetrachtung fallen und entsprechend höheren Aufwand verursachen. Ebenso bleibt offen, wie es sich bei Forderungen verhält, für die mehrere Mitverpflichtete haften und/oder Sicherheiten im Rahmen des Forderungsmanagements mit zu bearbeiten sind.

Auch im Fall einer Forderung bis 300 Euro kann es sich im Einzelfall um eine komplexere Bearbeitung mit erhöhtem Aufwand handeln. Hier stellt sich die Frage, ob dennoch nur der Inkasso-Regelsatz angewendet werden darf. Ähnliches gilt für die Bearbeitung und Überwachung während eines
Verbraucherinsolvenzverfahren, das sich über Jahre hinzieht.

Im Übrigen ist auch die Höhe einer Forderung ursächlich für den Bearbeitungsaufwand. Beispielsweise bei einer Forderung von 5.000 Euro und einer Ratenzahlungsvereinbarung von 50 Euro pro Monat, entsteht über die Bearbeitungsdauer von 100 Monaten erheblich mehr Aufwand als
für die Bearbeitung einer Forderung in Höhe von 100 Euro, die in 2 Raten zu 50 Euro vom Schuldner zurückgeführt wird.

Erkenntnisse der Bundesregierung zum Sachverhalt
Die als Grundlage für diese Gesetzesinitiative oft zitierte, nicht repräsentative Studie des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. (vzbv) kommt im Ergebnis zu keiner anderen Erkenntnis, als dass es einige wenige „schwarze Schafe“ gibt, die sich weder an Recht und Gesetz noch an die
berufsrechtlichen Vorgaben halten und unseriös zum Schaden der Verbraucherinnen und Verbraucher agieren. Mehr als 75 Prozent der ausgewerteten Fälle in dieser Studie entfielen auf 10 Inkassounternehmen, von denen 3 nicht im Rechtsdienstleistungsregister zugelassen waren und
davon 2 ihren Sitz im Ausland hatten.

In einer Stellungnahme der Bundesregierung auf die kleine Anfrage einiger Abgeordneter zu den Maßnahmen gegen unseriöses Inkasso zulasten der Verbraucherinnen und Verbraucher (Drucksache 17/12018 des Deutschen Bundestages, vom 4.1.2013), werden die Befragungsergebnisse des
Bundesministeriums der Justiz an die Landesjustizverwaltungen (Registrierungsbehörden) dezidiert aufgeführt. Im Kern bestätigen alle Landesjustizverwaltungen, dass ein Anstieg oder eine Häufung Stellungnahme

von Beschwerden gegen Inkassounternehmen nicht festgestellt werden könne. Die wenigen Landesbehörden, die von einer geringen Anzahl vorliegender Beschwerden berichten, räumen ein, dass sich diese jeweils auf ein bis drei Inkassounternehmen beschränken. Weitere Antworten und
Aussagen der Bundesregierung auf die kleine Anfrage vom 4.1.2013:

  •  Weitere Erkenntnisse, Statistiken und Zahlen liegen der Bundesregierung über unseriöse Geschäftspraktiken nicht vor: Die Bundesregierung selbst erfasst keine Zahlen über eingereichte Verbraucherbeschwerden wegen unseriösen Inkassos; es liegen die Umfrageergebnisse des BMJ an die Landesjustizbehörden vor; Daten über die bei den Verbraucherzentralen eingegangenen Beschwerden liegen der Bundesregierung nicht vor.

 

  •  Auf die Frage, seit wann der Bundesregierung bekannt sei, dass Verbraucherinnen und Verbraucher durch unseriöse Inkassounternehmen erheblich geschädigt werden, welche

Erkenntnisse über die Methoden vorliegen, mit denen unseriöse Inkassounternehmen agieren und welche rechtlichen Möglichkeiten Verbraucherinnen und Verbraucher haben, sich diesen Methoden zu widersetzen, bezieht sich die Bundesregierung einzig und allein auf die nicht
repräsentativen Untersuchungsergebnisse der Verbraucherzentralen (vzbv) und benennt die in dieser Studie erfassten Problemkreise:

– Beitreibung nicht existierender Forderungen durch unseriöse Inkassounternehmen

– Wahl unangemessener Beitreibungsmethoden, insbesondere auch dadurch, dass offen gelassen wird, wer hinter einer geltend gemachten Forderung steht

– Anschwellen von Bagatellforderungen durch in Rechnung stellen überhöhter Inkassokosten

– verstärkte Tätigkeiten ausländischer Unternehmen, die in Deutschland nicht registriert sind.

 Um Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor unberechtigten Forderungen im elektronischen Geschäftsverkehr zu schützen, hat die Bundesregierung bereits ein Gesetz zum besseren Schutz vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr eingebracht. Die
sogenannte Buttonlösung ist seit dem 1.8.2012 in Kraft getreten und zeigt nach Aussage des vzbv erste Wirkung.

 Bereits nach geltendem Recht werden die Verbraucherinnen und Verbraucher nach Auskunft der Bundesregierung gegenüber unseriösen Inkassounternehmen geschützt: Sie sind nicht verpflichtet, nicht existierende Forderungen zu begleichen. Überhöhte Inkassokosten brauchen
von Verbraucherinnen und Verbrauchern ebenfalls nicht beglichen zu werden. Inkassokosten sind zwar im Falle des Schuldnerverzuges als Kosten der Rechtsverfolgung grundsätzlich erstattungsfähig. Der Höhe nach wird die Erstattungsfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten
außergerichtlich jedoch dadurch begrenzt, dass der Gläubiger aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten ist, einen kostengünstigen Weg der Rechtsverfolgung zu wählen. Die Obergrenze der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten
von Inkassounternehmen bildet nach gefestigter Rechtsprechung dabei die gesetzliche Vergütung, die eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt für eine vergleichbare Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) hätte berechnen dürfen. Darüber hinausgehende
Kosten brauchen Verbraucherinnen und Verbraucher nicht zu erstatten.

 Auf die Frage, welche Studien die Bundesregierung neben der Untersuchung der Verbraucherzentralen von 2011 in Auftrag gegeben hat, die sich mit unseriösem Inkasso auseinandersetzt, teilt die Bundesregierung mit, dass keine weiteren Studien in Auftrag gegeben Stellungnahmen
wurden und keine sonstigen, aktuellen Studien und wissenschaftliche Untersuchungen zum Thema unseriöses Inkasso der Bundesregierung vorliegen.

Die Bundesregierung verfügt über keine Daten und sonstige Kenntnisse, wie viele Inkassounternehmen in den Jahren 2011 und 2012 gegen die derzeitige Gebührenregelung verstoßen haben.

Auf die Frage, ob die Inkassobranche nach Auffassung der Bundesregierung ausreichend kontrolliert wird, verweist sie auf die zuständigen Kontrollbehörden, die tätig werden, sobald ein Anlass besteht, ein Aufsichtsverfahren einzuleiten und durchzuführen.

Auf die Frage, wie vielen Inkassounternehmen bundesweit bis Ende 2012 die gerichtliche Zulassung (Registrierung) aufgrund unseriöser Inkassomethoden entzogen wurde, verweist die Bundesregierung auf die bereits vorgenannte Umfrage des BMJ an die Landesjustizbehörden. In
den Berichten der Länder, so das Ergebnis der Umfrage, wurde seit dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) bis zum Zeitpunkt der Umfrage (Juli/August 2011) in insgesamt 40 Fällen ein Verfahren gegen ein Inkassounternehmen auf Widerruf der Registrierung
eingeleitet. In 19 Fällen erfolgte ein Widerruf, von denen 12 Widerrufsbescheide bestandskräftig wurden. Grund für die Durchführung des Widerrufverfahren war in den meisten Fällen das Fehlen der Berufshaftpflichtversicherung (22 Fälle). Weitere Gründe: Vermögensverfall (6 Fälle),
dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistung (6 Fälle), sonstige Gründe (6 Fälle) wie Verletzung von Mitteilungspflichten.

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