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Mahnpauschale in Höhe von 2,50 € unzulässig
eine aktuelle Entscheidung des LG Berlin sieht die AGB-Klausel, wonach pro Mahnung 2,50 EUR als Verzugspauschale verlangt werden können als nicht zulässig an. Das Gericht hat die Klausel wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot untersagt. Im konkreten Fall stand das so in dem AGB-Regelwerk.

Als AGB sind aber letztendlich – unabhängig von Formvorschriften – alle ständig vom Verwender praktizierten Vertragskonditionen anzusehen. Insofern geht die Bedeutung der Entscheidung über ein schriftliches AGB-Sammelsurium deutlich hinaus. In erster Linie wird man hier an die Verantwortung der Auftraggeber der IKU´s denken. Da aber die IKU´s als Beauftragte nach § 8 Abs. 2 UWG mit haften, ergibt sich hier künftig ggf. doch eine stärkere Thematik. Im Falle des OLG Hamburg ging es um die faktische Verwendung einer Pauschale. Es wurden ohne Vertragsgrundlage 10,00 EUR ins Forderungskonto eingebucht.

Ein Anbieter von Telekommunikationsleistungen verwendete in seinen AGB u. a. folgende Klausel:

„p…….strom ist berechtigt, bei Zahlungsverzug eine Mahnpauschale in Höhe von 2,50 EUJR brutto pro Mahnung in Rechnung zu stellen.“

Eine Verbraucherschutzinstitution (vzbv e.V.) beanstandete diese Klausel (sowie weitere in den AGB enthaltene Klauseln) als wettbewerbswidrig. Die Verzugskostenregelung sei wegen zu hoch angesetzter Pauschale unwirksam. Da der Verwender die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ablehnte, verklagte der vzbv e.V. das TK-Unternehmen wegen dieser Klausel und anderer Klauseln auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten. Das LG Berlin (Urteil vom 23.02.2022, Az. 15 O 190/21) gab der Klage in vollem Umfang statt.

Die Verzugskostenklausel sah das Gericht nach § 309 Nr. 5 lit a) BGB als unwirksam an. Diese Folge tritt dann ein, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt.

Zeitlich komme es auf die „tatsächliche aktuelle Lage bei der Beklagten“ an und nicht darauf, ob die Klägerseite diese Praxis in einer früheren Mitteilung als zulässig angesehen habe. Jedenfalls nun habe der Kläger konkrete Anhaltspunkte für einen zu hohen Pauschalbetrag vorgebracht. Demgegenüber habe die Beklagte nicht vorgetragen, dass und ggf. in welchem Umfang sie überhaupt noch Mahnungen per Brief versendet. In ihren AGB hatte die Beklagte die Textform geregelt, so dass sie Mahnungen auch per E-Mail versenden kann und mutmaßlich auch versendet.

Weder dazu noch zu den tatsächlich anfallenden Kosten einer Mahnung hatte die Beklagte sich substanzhaltig eingelassen. Dies deutet darauf hin, dass die Beklagte sich dazu aus gutem Grunde (weil sie vollständig oder zu einem erheblichen Anteil per E-Mail mahnt) nicht äußern wollte.

Das Gericht ging daher davon aus, dass der Schaden der Beklagten für die einzelne Mahnung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht die in der Klausel erwähnten 2,50 EUR erreicht. Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der nach § 309 BGB unwirksamen Klausel ergibt sich aus § 1 UKlaG.