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KG Berlin zu ausländischen Forderungen
in der Zeitschrift GRUR 2022, 86 wurde eine Entscheidung des KG Berlin (Berufungsinstanz im einstweiligen Verfügungsverfahren) veröffentlicht, die Auswirkung auf die Beitreibung von ausländischen Forderungen haben könnte. Das Gericht behandelt Forderungen, die nicht „im deutschen Recht fußen“. Das würde z. B. vom grundsätzlichen Ansatz her für die Forderungen ausländischer Kommunen gelten, nicht aber für die deutschen Forderungen gegen ausländische Verkehrsteilnehmer.

Der Fall ist zwar vom Sachverhalt her etwas „speziell“ (Urheberrecht), aber die generellen Schlussfolgerungen des Gerichts und der Leitsatz lassen eine gewissen Weite erkennen. Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist nach der Berufungsinstanz Schluss. Erst im Hauptsacheverfahren könnte der Weg zum BGH eröffnet werden, sofern dann das Berufungsgericht die Revision zulässt.

Im Falle des KG hatte das Gericht die internationale Ausrichtung u. a. auf der Grundlage einer Webseite mit spanischer Domain und diverser Werbeaussagen durch Auslegung ermittelt. Im Falle der Forderungen ausländischer Kommunen wäre das nicht erforderlich. Denn hier ist offensichtlich, dass nur ausländisches Recht die Grundlage für die Forderung aus Verkehrsvergehen, Maut u. ä. bilden kann.

Betreffend das ausländische Recht wird auch die in der Gesetzesbegründung erwähnte umfassende Kenntnis des (deutschen) Rechtsanwalts nicht durchschlagend weiterhelfen. Zugunsten eines IKU, das Auslandsforderungen bearbeitet, könnte allerdings – im Unterschied zu dem Fall des KG – angeführt werden, dass hier die Rechtsprüfungen durch die ausländischen Behörden erfolgen, ein Rechtsdienstleister sicherlich diese nicht noch kontrollieren muss, zumal ein Rechtsdienstleister grundsätzlich keine materiellen Prüfungspflichten hat. Auch sind Verstöße, die an Hand von Verkehrsschildern stattfinden, in den EU-Staaten kaum von Besonderheiten geprägt, so dass jedenfalls die Grundsätze offenkundig sind. In Rn 59 führt das KG aus, dass sich „keine allgemeingültigen Maßstäbe aufstellen“ lassen.

Als Ausweg wird – wie schon vorangegangen schon einmal von einem Gericht beiläufig erwähnt – die zusätzliche Registrierung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 RDG („Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht“) erwähnt.