BFI&F – positioniert sich zur Höhe der künftigen Inkassogebühren und gegen „Sozialtarife“
Die Frage, in welcher Höhe Inkassounternehmen dem Schuldner ihre Gebühren in Rechnung stellen können, ist durch die Neuregelungen im Rechtsdienstleistungsbereich (durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken) aktuell geworden. Es gibt derzeit Meinungen dahingehend, Inkassovergütungen seien regelmäßig nur noch mit einer 0,8 Geschäftsgebühr entsprechend dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu berechnen.
Dies hält der BFI&F e.V. schon für im Ansatz verfehlt und sieht es als eine nicht durch die Neuregelung zu rechtfertigende – auch verfassungsrechtlich relevante – Ungleichbehandlung gegenüber Anwälten an, die ähnliche Leistungen erbringen. Das Gesetz enthält keine Regelung darüber, in welcher Höhe die Inkassovergütung zwischen dem Inkassounternehmen und dem Auftraggeber (Gläubiger) vereinbart werden kann.
Was die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten (durch den Schuldner) anbelangt, so beschränkt § 4 Absatz 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (EG-RDG) die Inkassokosten zukünftig auf die Gebühren, die einem Anwalt für gleichartige Tätigkeiten nach dem RVG zustehen. Eine Verordnung, wonach der Gesetzgeber die Höchstgrenzen für Inkassovergütungen bestimmen kann, existiert bislang nicht. Insofern ist der Maßstab für die Inkassovergütungen die Vorschrift 2300 VV zum RVG in der Gebührenordnung der Rechtsanwälte, die von 0,5 bis 2,5 reicht.
Der BFI&F e. V. weist darauf hin, dass dieser Rahmen vom Gesetzgeber geschaffen wurde, um ihn auch auszuschöpfen. Entsprechend der für Rechtsanwälte geltenden Mittelgebühr von 1,5 (u. U. gekappt auf 1,3) kann sich auch das Inkassounternehmen an diesem Rahmen orientieren. Soweit die Bedeutung und der Aufwand einen höheren Rahmen rechtfertigen, kann auch dieser angesetzt werden. Für die Rechtsanwälte besteht – worauf der Deutsche Anwaltverein (DAV) unter Bezugnahme auf diverse Rechtsprechung hinweist – ein Ermessensspielraum von 30 % zur Bestimmung des Rahmens. Dies hat nach Ansicht des BFI& e.V. auch für Inkassounternehmen zu gelten und folgt aus der Regelung des § 4 Absatz 5 EGRDG. Danach sind die Inkassovergütungen nach den vergleichbaren Anwaltsvergütungen zu berechnen.
Andere Stimmen raten zu sog. „Sozialtarifen“ mit einer Gebühr von höchstens 0,8. Daraus ergäbe sich ein klarer Wettbewerbsnachteil der Inkassounternehmen gegenüber Anwälten, die gleichartige Tätigkeiten erbringen.
Der BFi&F e.V. ist der Ansicht, dass Anwälte und Rechtsdienstleister (Inkassounternehmen) nicht ungleich, auch nicht gebührenrechtlich ungleich, zu behandeln sind. Von daher ist eine starre Gebühren-Grenze abzulehnen. Im Interesse seiner Mitgliedsunternehmen setzt sich der BFI&F e. V. vielmehr für die seiner Ansicht nach gesetzesmäßig vorgesehene Ausschöpfung des Inkassovergütungsrahmens ein.
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