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Besteht eine Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner, so sind unterschiedliche Formen der Pfändung möglich. Eine von ihnen bezieht sich bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis auf das Gehalt des Säumigen. Kann daraus nicht getilgt werden, ist eine Verlagerung des Anspruchs indirekt auf den Arbeitgeber möglich. Er wird rechtlich nun als Drittschuldner gestellt und ist zu bestimmten Auskünften verpflichtet.

Der Sachverhalt
Im vorliegenden Fall hatte die Gläubigerin gegen die Schuldnerin einen gerichtlichen Titel zur Durchsetzung der offenen Forderungen erwirkt. Da die Schuldnerin als Arbeitnehmerin jedoch lediglich ein geringes Einkommen bezog und dieses unterhalb der Pfändungsgrenze lag, war sie zur Begleichung der Summen nicht verpflichtet. Ebenso konnte ihr Gehalt nicht gepfändet werden. Die Gläubigerin kontaktierte daher die Arbeitgeberin und verlangte von ihr eine Auskunft darüber, ob sie die Forderung anerkennen würde. Die Arbeitgeberin unterließ jedoch jedwede inhaltliche Antwort – und könnte sich damit gemäß der Zivilprozessordnung als Drittschuldnerin gegenüber der Gläubigerin schadensersatzpflichtig gemacht haben.

Das Rechtskonstrukt des Drittschuldners
In derartigen Fällen ist es üblich, dass der Arbeitgeber rechtlich dazu verpflichtet werden kann, bestimmte Angaben zum Angestelltenverhältnis des Schuldners abzugeben. Der bezogene Lohn, etwaige weitere bestehende Forderungen oder sonstige konkrete Inhalte, die die ausstehenden Schulden betreffen, kommen dabei zur Sprache. Unterlässt es der Arbeitgeber, derartige Auskünfte zu erteilen, so wird er gegenüber dem Gläubiger schadensersatzpflichtig. Im hier thematisierten Sachverhalt blieb eine solche Drittschuldnererklärung aus – im Klageverfahren strebte die Gläubigerin gegen die Arbeitgeberin daher die Zahlung eines Schadensersatzes an, der sich auf die offene Forderung gegenüber der eigentlichen Schuldnerin bezog. Das Vorgehen ist juristisch zulässig, scheiterte hier jedoch.

Konkrete Fragen blieben aus
Gemäß Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom Juli 2015 wäre die Arbeitgeberin erst dann zu begründeten Antworten verpflichtet gewesen, wenn die von der Gläubigerin gestellten Fragen konkret ausformuliert vorgelegen hätten. Stattdessen wurde nur abstrakt erörtert, ob die Forderung anerkannt oder abgelehnt würde. Inhaltlichen Angaben kam die Arbeitgeberin nicht nach, da diese von ihr nicht erfragt wurden. Da somit jedoch die Voraussetzungen des Paragrafen 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung nicht erfüllt sind, kann die Arbeitgeberin sich hier nicht als Drittschuldnerin schadensersatzpflichtig machen.

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