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Erstes Mahnschreiben: Gestaltungsforderungen durch den Gesetzgeber

Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) wurde durch den Gesetzgeber im Oktober 2013 erweitert. Es kam der § 11a hinzu, der Darlegungs- und Informationspflichten von Inkassodienstleistern benennt. Seit dieser Novellierung sind rechtliche Unsicherheiten bei den Inkassodienstleistern aufgetreten: Wie ist ein erstes Mahnschreiben an Schuldner zu gestalten, die Verbraucher sind? Mit dem Muster der BFIF e.V. wird die Lücke nun geschlossen. Das war notwendig, denn die Gesetzesnovelle ließ Raum für weitgehende Interpretationen. Eine Aufsichtsbehörde gelangte beispielsweise zur Auffassung, dass Inkassounternehmen im ersten Mahnschreiben künftig nicht nur die üblichen kaufmännischen Pflichten, sondern auch Grundsätze nach der BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) zu beachten hätten. Dem widersprachen andere Aufsichtsbehörden, denn Rechtsdienstleister wie die Verbandsmitglieder des BFIF waren nie Adressaten der BRAO. Die unterschiedlichen Sichtweisen von Aufsichtsbehörden und die daraus resultierenden differenzierten Sanktionsandrohungen führten zu inhaltlichen Widersprüchen: Die rechtssichere Inkassotätigkeit wurde erschwert. Auch betroffene Verbraucher erhalten nicht mehr genügend sachgerechte Informationen. Die Folgen sind Verwirrungen, unnötige Streitereien und vermeidbarer Arbeits- und Zeitaufwand bei allen beteiligten Parteien.

Einheitliches Anschreiben für die erste Mahnung

Zum Schutz der eigenen Verbandsmitglieder und der Verbraucher hat der BFIF e.V. nun ein unverbindliches, aber einheitliches erstes Mahnschreiben entworfen. Dazu wurden wichtige Hinweise und Erläuterungen erarbeitet. Auf diese Weise gelangen die Verbandsmitglieder wieder zur gewohnten Rechtssicherheit und treten in einem einheitlichen Rahmen auf. Die Aufsichtsbehörden werden damit ebenfalls entlastet, Verbraucher und Gläubiger erhalten die nötigen gesetzeskonformen Informationen.

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