Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine Bonitätsanfrage
Auf Anregung eines Mitglieds möchten wir nachstehend auf die Fragestellung eingehen, ob die Kosten für eine Bonitätsanfrage erstattungsfähig sind. Sofern Unternehmer vor Vertragsschluss oder im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses bei einer Auskunftei, z. B. der Schufa oder einer Creditreform-Gesellschaft, eine Auskunft zu der Bonität ihres (eventuellen) Vertragspartners einholen, kann die Frage aufgeworfen werden, ob diese Kosten von dem späteren Vertragspartner erstattet werden müssen. In dem konkreten Fall hatte ein Unternehmen (Vermieter) einen Vertrag mit einem anderen Unternehmer (Mieter) abgeschlossen.
Vor Vertragsschluss hatte der Vermieter keine Indizien feststellen können, die auf eine evtl. mangelhafte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mieters hindeuten könnten. Im Verlauf der Abwicklung des Mietverhältnisses änderte sich dies, da der Mieter die Mietzahlungen nicht vornahm. Der Vermieter stellte daher eine Bonitätsanfrage bei einer Creditreform-Gesellschaft. Ferner beabsichtigte er, die ausstehenden Mietzahlungen einzuklagen. Hierbei stellte sich ihm die Frage, ob er die Auskunftskosten zum Gegenstand der Klage machen sollte.
Ausgangspunkt dieser Betrachtung ist die Regelung des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Hiernach hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Sofern – im geschilderten Fall – also der Mieter in einem Klageverfahren unterlegen wäre, müsste er die Kosten des Rechtsstreits tragen. Hierzu könnten auch die Auskunftskosten gehören („insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten … erstatten“),
„soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung … notwendig waren“. Dieses Erfordernis wird von Rechtsprechung verneint. Hiernach sind „notwendig“ nur diejenigen Kosten für solche Handlungen, die zur Zeit ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet erscheinen, das in Streit stehende Recht zu verfolgen. Hierbei gelte der Grundsatz der sparsamen Prozessführung. Das OLG Bamberg (Beschluss vom 06.12.2001, Az. 4 W 128/01) hat hierzu ausgeführt:
„So sind (…) Detektivkosten nur dann erstattungsfähig, wenn ihre Ermittlungen erfolgreich sind und für das Prozessergebnis ursächlich sind (Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rz. 57). Auskunftskosten sind nur ausnahmsweise notwendig, etwa bei besonderem Anlass wie polizeilicher Wohnauskunft oder Ermittlung der unbekannten oder ungenauen Anschriften des Gegners oder von Zeugen (Zöller, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rz. 13 – Auskunft).“
„Die Klägerin wollte bei Vergleichsabschluss hinreichend sicher sein können, den titulierten Anspruch auch notfalls erfolgreich realisieren zu können. Diese Frage stellt sich jedoch nicht nur in diesem Rechtsstreit und bei der Frage des Vergleichsabschlusses zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits, sondern vor jedem Prozess für den Gläubiger/Kläger und in jedem Rechtsstreit für die (teilweise) unterlegene Partei bezüglich der Sinnhaftigkeit eines Rechtsmittels. Damit handelt es sich nicht um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, sondern um vorgeschaltete Fragen der Wirtschaftlichkeit eines Rechtsstreits im Hinblick auf die finanzielle Situation des Gegners. Solche Kosten sind damit nicht notwendig zur Prozessführung und Durchsetzung der Parteirechte bei Titelerlangung, sondern sie entstehen aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen bei Einleitung, Weiterführung oder Beendigung eines gerichtlichen Streitverfahrens; sie unterfallen somit nicht dem Kostenbegriff des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.“
Diese – zugegeben ältere – Sichtweise des OLG Bamberg hat bis heute Bestand und wird daher auch in jüngeren Entscheidungen vertreten (z. B. LG Hildesheim, Beschluss vom 09.07.2019, Az. 3 T 13/19; LG Hagen, Urteil vom 28.06.2019, Az. 7 S 8/19; LG Berlin, Urteil vom 14.07.2015, Az. 14 O 505/14). Im eingangs geschilderten Fall sollte der Unternehmer (Vermieter) die Auskunftskosten daher nicht zum Gegenstand der Klage machen, sofern er diesbezüglich keine Klageabweisung riskieren möchte.