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Am 1. Januar 2016 ist es so weit. Das besondere elektronische Anwaltspostfach, kurz beA, wird Wirklichkeit. Ab diesem Zeitpunkt sollen Rechtsanwälte Nachrichten und Schriftsätze mit Kollegen und Gerichten elektronisch austauschen können. Das beA geht zurück auf das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013. Mit diesem Gesetz werden verschiedene Verfahrensordnungen mit dem Ziel der stufenwesen flächendeckenden Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten geändert. Das System soll künftig eine sichere elektronische Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und sukzessive von diesen mit der Justiz gewährleisten.

Eine effektive elektronische Kommunikation ist auch für Inkassounternehmen bei ihren vielfältigen Aufgaben und Befugnissen im vor- und nachgerichtlichen Bereich im Rahmen der Zwangsvollstreckung ein wichtiges Thema. Nur, der Gesetzgeber hat die Inkassounternehmen nicht als Teilnehmer des beA aufgenommen oder schlichtweg vergessen. In dem neuen § 130d ZPO ist eine Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechtes vorgesehen. Für Inkassounternehmen als Rechtsdienstleister nach dem RDG ist eine solche Nutzungspflicht nicht vorgesehen. Dies kann man in einzelnen Fällen akzeptieren. Für den überwiegenden Teil des Berufsstandes ist dies aber nicht nur mißlich, sondern von großem Nachteil. Für die anfallende Korrespondenz mit den Gerichten bleibt das Inkassounternehmen auf die bisherigen Kommunikationswege (Post und EGVP – Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) verwiesen. Dabei hat der Gesetzgeber den Berufsstand durch die Neuregelungen des RDG im Jahr 2008 explizit aufgewertet. Mit dem beA konterkariert er diese damalige Intention. Er schafft vielmehr eine Mehrbelastung der Gerichte, der Rechtsdienstleister und somit auch höhere Kosten für Gläubiger und Schuldner. Denn im Zuge der Einführung des beA wird das bisher bewährte EGVP-Verfahren abgeschaltet werden und steht dann auch für Inkassounternehmen nicht mehr zur Verfügung. Für den Inkassodienstleister ist jedoch gem. § 690 Abs. 3 S.2 ZPO nur die maschinell lesbare Form der Antragstellung im Mahnverfahren zulässig. Mit Abschaltung des EGVP entfällt diese Form der Beantragung von Mahnbescheiden. Wie sich die Situation für die Inkassodienstleister dann darstellen wird und wie sie den gesetzlichen Anforderungen der ZPO im Mahnverfahren nachkommen sollen, ist heute völlig offen.

Der BFIF wird deshalb die einschlägigen Regelungen des Gesetzes zur Beschleunigung des elektronischen Rechtsverkehrs überprüfen lassen. Er bereitet hierzu aktuell eine Verfassungsbeschwerde vor. Dabei steht insbesondere die Frage im Mittelpunkt, inwieweit die Regelungen zum beA gegen wesentliche Grundrechte wie z.B. die Berufsfreiheitoder den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Ziel unserer Aktivitäten ist es dabei, die Verfassungswidrigkeit der Regelungen zum beA feststellen zu lassen und den Gesetzgeber dazu zu bewegen, das beA auch für den Berufsstand der Rechtsdienstleister, namentlich der Inkassounternehmen zugänglich zu machen.
Über den Stand dieses Verfahrens werden wir Sie laufend unterrichtet halten.

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