{"id":57,"date":"2014-06-26T17:50:28","date_gmt":"2014-06-26T15:50:28","guid":{"rendered":"http:\/\/www.my-bundesverband.de\/?p=57"},"modified":"2018-02-21T15:21:14","modified_gmt":"2018-02-21T13:21:14","slug":"umschuldungsdarlehen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bfif.de\/news-blog\/umschuldungsdarlehen\/","title":{"rendered":"Subprime-Umschuldungsdarlehen in der ZinsO"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section bb_built=&#8220;1&#8243;][et_pb_row][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.0.105&#8243; background_layout=&#8220;light&#8220;]<\/p>\n<p><strong>Stellungnahme zu dem Artikel des Herrn RA Stefan Michaelsen, M.B.A. (Chicago), zu: Subprime- Umschuldungsdarlehen bei teilweisem Schuldenerlass in der ZinsO<\/strong><\/p>\n<p><strong>Grundlegende Fragestellung:<\/strong><\/p>\n<p>Wie reagieren Inkassofirmen auf ein breites Angebot von Einmalzahlungen in Verbindung mit Teilerlassw\u00fcnschen?<\/p>\n<p><strong>Status Quo der Inkassofirmen: <\/strong><\/p>\n<p>Au\u00dfergerichtliche Schuldenbereinigungspl\u00e4ne werden seitens von Inkassofirmen in hundert F\u00e4llen zu einer Quote von 15 \u2013 20 % akzeptiert. Diese au\u00dfergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren k\u00f6nnen durchgef\u00fchrt werden, da ein Verwandtendarlehen in Anspruch genommen wird. Au\u00dfergerichtliche Schuldenbereinigungspl\u00e4ne scheitern nach Sicht von Inkassofirmen dann, wenn die angebotenen Quoten oder Einmalzahlungen zu gering sind. Nach Daf\u00fcrhalten von Inkassofirmen unter Auswertung betriebswirtschaftlicher Gr\u00fcnde wie Personalkosten, Verwaltungskosten, Kontof\u00fchrungskonten etc. sind angebotene Einmalzahlungen oder Quoten in H\u00f6he von 35 \u2013 50 % der Gesamtforderung akzeptabel. Nur in dieser H\u00f6he sind vor allem auch die entstandenen Inkassokosten in der Regel abgedeckt. Danach wird auch definiert, ab wann die Durchf\u00fchrung von Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahmen erfolgsversprechender ist. Prinzipiell besteht jedoch eine hohe Skepsis gegen\u00fcber au\u00dfergerichtlich unterbreiteten Schuldenbereinigungspl\u00e4nen. Dies begr\u00fcndet sich aufgrund der Tatsache, da oft nicht gen\u00fcgend \u00fcberpr\u00fcft werden kann, ob die au\u00dfergerichtlich dargelegten Angaben zu den wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen der Schuldner den Tatsachen entsprechen. Vorausgesetzt, es wird ein Einmalbetrag angeboten, so kann beispielsweise nicht \u00fcberpr\u00fcft werden, ob dieser Einmalbetrag aus einem Verwandtendarlehen, wie oft vorgegeben, gezahlt wird oder doch auf eigenen noch verf\u00fcgbaren liquiden Mitteln bezahlt werden kann. Dementsprechend besteht prinzipiell, vor allem auch ohne Ber\u00fccksichtigung des \u00a7 300 Absatz 1 S. 2 Nr. 2 InsO erh\u00f6hte Skepsis in Bezug auf au\u00dfergerichtliche Schuldenbereinigungen.<\/p>\n<p><strong>Zu den Darlegungen im Aufsatz im Einzelnen:<\/strong><\/p>\n<p>Zu 2. des \u201ePf\u00e4ndungsschutzkonto als neue Verteidigungslinie der Schuldner\u201c<\/p>\n<p>Hier kann nach Erfahrungen des Bundesverbandes f\u00fcr Inkasso und Forderungsmanagement e.V. nicht pauschal best\u00e4tigt werden, dass das Pf\u00e4ndungsschutzkonto eine neue Verteidungslinie f\u00fcr alle Schuldner w\u00e4re. H\u00e4ufig verh\u00e4lt es sich so, dass das Pf\u00e4ndungsschutzkonto dann von Schuldnern als bequeme Verteidigungslinie in Anspruch genommen wird, die unter Umst\u00e4nden in einem Insolvenzverfahren ohnehin nur einen Nullplan anbieten k\u00f6nnten. Bei Schuldnern, welche aufgrund ihres Alters, der Erwerbssituation und ihres Gesundheitszustandes auch in Zukunft durchaus in der Lage w\u00e4ren, unter Umst\u00e4nden vern\u00fcnftige Zahlungspl\u00e4ne einzuhalten, dient es lediglich zur Sicherung eines minimalen Lebensniveaus. Diese Schuldner sehen das Pf\u00e4ndungsschutzkonto jedoch lediglich als einen Zwischenschritt an. Oft gewollt ist bei dieser Gruppe eine au\u00dfergerichtliche Schuldenbereinigung oder notfalls auch ein Insolvenzverfahren, so dass in absehbarer Zeit das Damoklesschwert von Zwangsvollstreckungs- und Pf\u00e4ndungsma\u00dfnahmen abgewendet werden kann.<\/p>\n<p>In Erg\u00e4nzung zu Fu\u00dfnote Nr. 13 kann aufgef\u00fchrt werden, dass die Tatsache, das geringe Forderungen mit relativ hohen Nebenkosten belastet sind, oft dem Umstand geschuldet ist, dass in Folge von durchgef\u00fchrten Pf\u00e4ndungs- und Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahmen (hier Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschluss) die kontof\u00fchrende Bank des Schuldners daran gehalten ist, diesen \u00fcber die Pf\u00e4ndungsma\u00dfnahme zu informieren. Sie kl\u00e4rt ihn dann \u00fcber die M\u00f6glichkeit der Er\u00f6ffnung eines Pf\u00e4ndungsschutzkontos innerhalb der Frist von 14 Tagen auf. Entscheidet sich Schuldner dann zu einem Pf\u00e4ndungsschutzkonto, geht die ausgef\u00fchrte Pf\u00e4ndungsma\u00dfnahme ins Leere, wodurch die Nebenkosten zur Forderung nat\u00fcrlich erh\u00f6ht wurden.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><strong>Zu IV. Werden alle Forderungen durch die neue 35 Prozent Quote gesetzlich abgewertet?<\/strong><\/p>\n<p>Nach Daf\u00fcrhalten des Bundesverbandes f\u00fcr Inkasso und Forderungsmanagement e.V. ist es zutreffend, dass in ca. 75 % der F\u00e4lle bis dato keine au\u00dfergerichtliche Einigung aufgrund zu geringer Einmalzahlungen\/Quoten stattfindet. Ber\u00fccksichtigt wurde, dass jene F\u00e4lle, welche \u00fcber eine au\u00dfergerichtliche Schuldenbereinigung akzeptiert werden, oft durch Verwandtendarlehen gezahlt werden.<\/p>\n<p>Im Wege der Einf\u00fchrung des neuen \u00a7 300 Absatz 2 S. 2 Nr. 2 InsO n.F. wird in Zukunft der Standard auch f\u00fcr au\u00dfergerichtliche Vergleichsverhandlungen dahingehend beeinflusst werden, dass au\u00dfergerichtlich keine h\u00f6here Quote als 35 % angeboten wird.<\/p>\n<p>Nach Daf\u00fcrhalten des Bundesverbandes f\u00fcr Inkasso und Forderungsmanagement e.V. ist das Erreichen einer 35 % Quote das Minimum, wonach eine wirtschaftliche Vertretbarkeit f\u00fcr eine au\u00dfergerichtliche Einigung hergestellt werden kann (s.o.).<\/p>\n<p>Insofern wird erwartet, dass diese 35 % Quote in au\u00dfergerichtlichen Verhandlungen als Druckmittel zur Erreichung einer Einigung eingesetzt wird, da bei fehlender Zustimmung mit dem Gang in ein Insolvenzverfahren gedroht wird.<\/p>\n<p>Ausschlaggebender und daher entscheidender Grund wird sein, welche Kriterien die Person des Schuldners erf\u00fcllen muss, um ein vorgeschlagenes Subprime-Umschuldungsdarlehen zu erhalten. Dies muss vor allem f\u00fcr jene Schuldner gelten, die aufgrund ihres Alters, ihrer Gesundheit und ihrer Ausbildung im weiteren Verlauf ihres Lebens durchaus in der Lage w\u00e4ren, ad\u00e4quate Zahlungspl\u00e4ne einzuhalten.<\/p>\n<p>Dementsprechend muss die Frage gestellt werden, inwieweit hier Abgrenzungen zur Vergabe von Umschuldungsdarlehen gestellt werden. Klar wird sein, dass solche Umschuldungsdarlehen nicht an Schuldner im Bereich der sogenannten Null-Pl\u00e4ne vergeben werden. Wo jedoch dann eine Grenzziehung erfolgt, n\u00e4mlich in jenem Bereich, der die Schuldner betrifft, welche \u00fcber den sogenannten Null-Pl\u00e4nen liegen, ist kritisch zu betrachten. Ohne mangelnde Transparenz und Darlegung der wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse eines Schuldners wird es dann f\u00fcr die Inkassofirmen noch schwieriger sein einzusch\u00e4tzen, ob ein Schuldner die M\u00f6glichkeit einer Umschuldung aus Gr\u00fcnden wahrnimmt, welche im Grund einer Umschuldung liegen oder um die gegen ihn bestehenden Forderungen zu entwerten.<\/p>\n<p>Dementsprechend kann sich f\u00fcr den Bundesverband f\u00fcr Inkasso und Forderungsmanagement e.V. dann ein Vorteil durch ein sogenanntes Subprime-Umschuldungsdarlehen ergeben, wenn die Voraussetzungen zur Erlangung eines solchen Darlehens offen und transparent gestaltet werden. Dementsprechend m\u00fcsste abgekl\u00e4rt werden, inwieweit Schuldner, welche in einer fiktiven Rechnung durch den pf\u00e4ndbaren Teil ihres Einkommens eine h\u00f6here Quote als 35 % in einem fiktiven Insolvenzverfahren erzielen k\u00f6nnten, ein Umschuldungsdarlehen erhalten k\u00f6nnten. Es muss an dieser Stelle gekl\u00e4rt werden, ob auch in einem solchen Fall die Erlangungsvoraussetzungen f\u00fcr ein Umschuldungsdarlehen gegeben sind. Sollten diese Voraussetzungen f\u00fcr die Erlangung eines Umschuldungsdarlehens f\u00fcr den Erhalt des Darlehens unbeachtlich sein, so geht der Bundesverband f\u00fcr Inkasso und Forderungsmanagement e.V. davon aus, dass eine faktische Entwertung der Forderungen stattfinden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Bei jenen Schuldnern, welche aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres Alters durchaus in der Lage w\u00e4ren, h\u00f6here Quoten zu erzielen, best\u00fcnde dann nat\u00fcrlich erhebliche Skepsis gegen\u00fcber einer au\u00dfergerichtlichen Schuldenbereinigung im Wege einer Umschuldung, welche lediglich eine Quote in H\u00f6he von 35 % erzielen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Zu I. 4 ist dann insbesondere anzumerken, dass die Zahlen, von denen die Weizs\u00e4cker \u2013Stiftung in Bezug auf die Vergabe von Umschuldungsdarlehen an Drogenabh\u00e4ngige etc. berichtet, mit Sicherheit nicht auf alle F\u00e4lle \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen, da eine Prognose f\u00fcr einen Drogenabh\u00e4ngigen mit Sicherheit kritischer in Bezug auf ein sp\u00e4teres Erwerbsleben gesehen wird als bei einem Schuldner ohne Suchtkrankheit.<\/p>\n<p><strong>Zu VI. \u201e Wie k\u00f6nnen Gl\u00e4ubiger zu Vergleichen motiviert werden?\u201c<\/strong><\/p>\n<p>Gerade in Bezug auf Fu\u00dfnote Nr. 40 wird best\u00e4tigt, dass es verl\u00e4ssliche Entscheidungsgrundlagen zu den pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen der Schuldner oft nicht gibt. W\u00fcrden dann, wie im oben beschriebenen Fall, Umschuldungsdarlehen vergeben werden, ohne das allgemein bekannt w\u00e4re, wie die Entscheidungsparameter f\u00fcr oder gegen den Erhalt eines Darlehens lauten, so w\u00fcrde weiterhin ein gr\u00f6\u00dferes Misstrauen in eine au\u00dfergerichtliche Schuldenbereinigung bestehen bleiben.<\/p>\n<p>Gemeint ist hier, dass die Kriterien f\u00fcr die Bewilligung von solchen Umschuldungsdarlehen allseits bekannt sein m\u00fcssten. Sollte das Bewilligungsverfahren beispielsweise Darlehen auch an Schuldner vergeben, die aufgrund einer Prognoseentscheidung durchaus in einem Insolvenzverfahren in der Lage w\u00e4ren, eine Quote von weit \u00fcber 35 % zu erzielen und die Ma\u00dfst\u00e4be w\u00e4ren nicht bekannt, so w\u00fcrde gegen\u00fcber au\u00dfergerichtlichen Schuldenbereinigungen seitens des BFIF mit Sicherheit weiterhin eher gr\u00f6\u00dfere Bedenken bestehen.<\/p>\n<p>Zumindest k\u00f6nnte durch eine transparentes Bewilligungsverfahren, bei welchem klar festgelegt wird, wann und unter welchen Voraussetzungen, auch unter Beachtung einer Prognoseentscheidung f\u00fcr die das zuk\u00fcnftige Erwerbsleben ein Darlehen vergeben wird, Misstrauen beseitigen und au\u00dfergerichtliche Vergleichsbereitschaft herbeif\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>Zu VIII. \u201eGesetzliche Instrumente gegen Akkordst\u00f6rer und Obstruktion\u201c<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Zustimmungsersetzung nach \u00a7 309 InsO<\/li>\n<\/ol>\n<p>\u00a7 309 Abs. 1 Nr. 2 InsO normiert:<\/p>\n<p>Eine Ersetzung der fehlenden Zustimmung bei gegebener Kopf- und Summenmehrheit kann nicht erfolgen, wenn der betroffene Gl\u00e4ubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei der Durchf\u00fchrung des Verfahrens \u00fcber die Antr\u00e4ge auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens und der Teilung von Restschuldbefreiung st\u00fcnde.<\/p>\n<p>Ausschlaggebend f\u00fcr die Bewertung wird ebenfalls sein, ob sich dies in Zukunft auch auf \u00a7 300 Abs. 1, Satz 2 Nr. 2 InsO n.F. beziehen wird. Im Falle einer Anwendung w\u00e4re mit einer gleichzeitigen Kupplung der Kreditvergabe an diese Voraussetzungen zumindest f\u00fcr die Inkassofirmen transparenter, dass eine Benachteiligung durch ein au\u00dfergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren nicht besteht.<\/p>\n<p>X. \u201eSind geeignete Personen und Stellen in diesem Kundensegment auch geeignete Kredit- oder Schadensachbearbeiter?\u201c<\/p>\n<p><strong>Anmerkung zu Seite 24 letzter Absatz:<\/strong><\/p>\n<p>Ein Beratungshilfeschein umfasst in der Regel die einmalige Beratung hinsichtlich der Voraussetzungen einer Insolvenzantragserstellung sowie ein au\u00dfergerichtliches T\u00e4tigwerden eines Anwaltes f\u00fcr pauschal 121,38 \u20ac. In der anwaltlichen Praxis konnte festgestellt werden, dass die Handhabung der Amtsgerichte durchweg mehr als restrektiv in der Ausstellung von Beratungshilfescheinen f\u00fcr Privatinsolvenzen bzw. au\u00dfergerichtliche Schuldenbereinigungen ist. Oft wird argumentiert, dass zun\u00e4chst eine Schuldenberatungsstelle aufzusuchen ist. Hier herrscht dann unter den einzelnen Amtsgerichtsbezirken Streit, welche Wartezeiten f\u00fcr unangemessen erachtet werden, so dass unter Umst\u00e4nden auch schneller anwaltliche Hilfe \u00fcber Beratungshilfe in Anspruch genommen werden kann. Prinzipiell l\u00e4sst sich jedoch aus anwaltlicher Sicht sagen, dass eine Durchf\u00fchrung einer au\u00dfergerichtlichen Schuldenbereinigung bis hin zur Insolvenzantragsstellung \u00fcber den Erhalt einer Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr im Beratungshilfeverfahren wirtschaftlich nicht angemessen bzw. wirtschaftlich nicht vertretbar ist.<\/p>\n<p>Stellungsnahme von: \u00a0RAin Christina Grewe<\/p>\n<p>Bildnachweis: \u00a9 Denis Junker &#8211; Fotolia.com<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p><div class=\"et_pb_row et_pb_row_0 et_pb_row_empty\">\n\t\t\t\t\n\t\t\t\t\n\t\t\t\t\n\t\t\t\t\n\t\t\t\t\n\t\t\t<\/div> Stellungnahme zu dem Artikel des Herrn RA Stefan Michaelsen, M.B.A. (Chicago), zu: Subprime- Umschuldungsdarlehen bei teilweisem Schuldenerlass in der ZinsO Grundlegende Fragestellung: Wie reagieren Inkassofirmen auf ein breites Angebot von Einmalzahlungen in Verbindung mit Teilerlassw\u00fcnschen? 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Diese au\u00dfergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren k\u00f6nnen durchgef\u00fchrt werden, da ein Verwandtendarlehen in Anspruch genommen wird. Au\u00dfergerichtliche Schuldenbereinigungspl\u00e4ne scheitern nach Sicht von Inkassofirmen dann, wenn die angebotenen Quoten oder Einmalzahlungen zu gering sind. Nach Daf\u00fcrhalten von Inkassofirmen unter Auswertung betriebswirtschaftlicher Gr\u00fcnde wie Personalkosten, Verwaltungskosten, Kontof\u00fchrungskonten etc. sind angebotene Einmalzahlungen oder Quoten in H\u00f6he von 35 \u2013 50 % der Gesamtforderung akzeptabel. Nur in dieser H\u00f6he sind vor allem auch die entstandenen Inkassokosten in der Regel abgedeckt. Danach wird auch definiert, ab wann die Durchf\u00fchrung von Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahmen erfolgsversprechender ist. Prinzipiell besteht jedoch eine hohe Skepsis gegen\u00fcber au\u00dfergerichtlich unterbreiteten Schuldenbereinigungspl\u00e4nen. Dies begr\u00fcndet sich aufgrund der Tatsache, da oft nicht gen\u00fcgend \u00fcberpr\u00fcft werden kann, ob die au\u00dfergerichtlich dargelegten Angaben zu den wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen der Schuldner den Tatsachen entsprechen. Vorausgesetzt, es wird ein Einmalbetrag angeboten, so kann beispielsweise nicht \u00fcberpr\u00fcft werden, ob dieser Einmalbetrag aus einem Verwandtendarlehen, wie oft vorgegeben, gezahlt wird oder doch auf eigenen noch verf\u00fcgbaren liquiden Mitteln bezahlt werden kann. Dementsprechend besteht prinzipiell, vor allem auch ohne Ber\u00fccksichtigung des \u00a7 300 Absatz 1 S. 2 Nr. 2 InsO erh\u00f6hte Skepsis in Bezug auf au\u00dfergerichtliche Schuldenbereinigungen.<\/p><p><strong>Zu den Darlegungen im Aufsatz im Einzelnen:<\/strong><\/p><p>Zu 2. des \u201ePf\u00e4ndungsschutzkonto als neue Verteidigungslinie der Schuldner\u201c<\/p><p>Hier kann nach Erfahrungen des Bundesverbandes f\u00fcr Inkasso und Forderungsmanagement e.V. nicht pauschal best\u00e4tigt werden, dass das Pf\u00e4ndungsschutzkonto eine neue Verteidungslinie f\u00fcr alle Schuldner w\u00e4re. H\u00e4ufig verh\u00e4lt es sich so, dass das Pf\u00e4ndungsschutzkonto dann von Schuldnern als bequeme Verteidigungslinie in Anspruch genommen wird, die unter Umst\u00e4nden in einem Insolvenzverfahren ohnehin nur einen Nullplan anbieten k\u00f6nnten. Bei Schuldnern, welche aufgrund ihres Alters, der Erwerbssituation und ihres Gesundheitszustandes auch in Zukunft durchaus in der Lage w\u00e4ren, unter Umst\u00e4nden vern\u00fcnftige Zahlungspl\u00e4ne einzuhalten, dient es lediglich zur Sicherung eines minimalen Lebensniveaus. Diese Schuldner sehen das Pf\u00e4ndungsschutzkonto jedoch lediglich als einen Zwischenschritt an. Oft gewollt ist bei dieser Gruppe eine au\u00dfergerichtliche Schuldenbereinigung oder notfalls auch ein Insolvenzverfahren, so dass in absehbarer Zeit das Damoklesschwert von Zwangsvollstreckungs- und Pf\u00e4ndungsma\u00dfnahmen abgewendet werden kann.<\/p><p>In Erg\u00e4nzung zu Fu\u00dfnote Nr. 13 kann aufgef\u00fchrt werden, dass die Tatsache, das geringe Forderungen mit relativ hohen Nebenkosten belastet sind, oft dem Umstand geschuldet ist, dass in Folge von durchgef\u00fchrten Pf\u00e4ndungs- und Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahmen (hier Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschluss) die kontof\u00fchrende Bank des Schuldners daran gehalten ist, diesen \u00fcber die Pf\u00e4ndungsma\u00dfnahme zu informieren. Sie kl\u00e4rt ihn dann \u00fcber die M\u00f6glichkeit der Er\u00f6ffnung eines Pf\u00e4ndungsschutzkontos innerhalb der Frist von 14 Tagen auf. Entscheidet sich Schuldner dann zu einem Pf\u00e4ndungsschutzkonto, geht die ausgef\u00fchrte Pf\u00e4ndungsma\u00dfnahme ins Leere, wodurch die Nebenkosten zur Forderung nat\u00fcrlich erh\u00f6ht wurden.<\/p><p><strong>\u00a0<\/strong><strong>Zu IV. Werden alle Forderungen durch die neue 35 Prozent Quote gesetzlich abgewertet?<\/strong><\/p><p>Nach Daf\u00fcrhalten des Bundesverbandes f\u00fcr Inkasso und Forderungsmanagement e.V. ist es zutreffend, dass in ca. 75 % der F\u00e4lle bis dato keine au\u00dfergerichtliche Einigung aufgrund zu geringer Einmalzahlungen\/Quoten stattfindet. Ber\u00fccksichtigt wurde, dass jene F\u00e4lle, welche \u00fcber eine au\u00dfergerichtliche Schuldenbereinigung akzeptiert werden, oft durch Verwandtendarlehen gezahlt werden.<\/p><p>Im Wege der Einf\u00fchrung des neuen \u00a7 300 Absatz 2 S. 2 Nr. 2 InsO n.F. wird in Zukunft der Standard auch f\u00fcr au\u00dfergerichtliche Vergleichsverhandlungen dahingehend beeinflusst werden, dass au\u00dfergerichtlich keine h\u00f6here Quote als 35 % angeboten wird.<\/p><p>Nach Daf\u00fcrhalten des Bundesverbandes f\u00fcr Inkasso und Forderungsmanagement e.V. ist das Erreichen einer 35 % Quote das Minimum, wonach eine wirtschaftliche Vertretbarkeit f\u00fcr eine au\u00dfergerichtliche Einigung hergestellt werden kann (s.o.).<\/p><p>Insofern wird erwartet, dass diese 35 % Quote in au\u00dfergerichtlichen Verhandlungen als Druckmittel zur Erreichung einer Einigung eingesetzt wird, da bei fehlender Zustimmung mit dem Gang in ein Insolvenzverfahren gedroht wird.<\/p><p>Ausschlaggebender und daher entscheidender Grund wird sein, welche Kriterien die Person des Schuldners erf\u00fcllen muss, um ein vorgeschlagenes Subprime-Umschuldungsdarlehen zu erhalten. Dies muss vor allem f\u00fcr jene Schuldner gelten, die aufgrund ihres Alters, ihrer Gesundheit und ihrer Ausbildung im weiteren Verlauf ihres Lebens durchaus in der Lage w\u00e4ren, ad\u00e4quate Zahlungspl\u00e4ne einzuhalten.<\/p><p>Dementsprechend muss die Frage gestellt werden, inwieweit hier Abgrenzungen zur Vergabe von Umschuldungsdarlehen gestellt werden. Klar wird sein, dass solche Umschuldungsdarlehen nicht an Schuldner im Bereich der sogenannten Null-Pl\u00e4ne vergeben werden. Wo jedoch dann eine Grenzziehung erfolgt, n\u00e4mlich in jenem Bereich, der die Schuldner betrifft, welche \u00fcber den sogenannten Null-Pl\u00e4nen liegen, ist kritisch zu betrachten. Ohne mangelnde Transparenz und Darlegung der wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse eines Schuldners wird es dann f\u00fcr die Inkassofirmen noch schwieriger sein einzusch\u00e4tzen, ob ein Schuldner die M\u00f6glichkeit einer Umschuldung aus Gr\u00fcnden wahrnimmt, welche im Grund einer Umschuldung liegen oder um die gegen ihn bestehenden Forderungen zu entwerten.<\/p><p>Dementsprechend kann sich f\u00fcr den Bundesverband f\u00fcr Inkasso und Forderungsmanagement e.V. dann ein Vorteil durch ein sogenanntes Subprime-Umschuldungsdarlehen ergeben, wenn die Voraussetzungen zur Erlangung eines solchen Darlehens offen und transparent gestaltet werden. Dementsprechend m\u00fcsste abgekl\u00e4rt werden, inwieweit Schuldner, welche in einer fiktiven Rechnung durch den pf\u00e4ndbaren Teil ihres Einkommens eine h\u00f6here Quote als 35 % in einem fiktiven Insolvenzverfahren erzielen k\u00f6nnten, ein Umschuldungsdarlehen erhalten k\u00f6nnten. Es muss an dieser Stelle gekl\u00e4rt werden, ob auch in einem solchen Fall die Erlangungsvoraussetzungen f\u00fcr ein Umschuldungsdarlehen gegeben sind. Sollten diese Voraussetzungen f\u00fcr die Erlangung eines Umschuldungsdarlehens f\u00fcr den Erhalt des Darlehens unbeachtlich sein, so geht der Bundesverband f\u00fcr Inkasso und Forderungsmanagement e.V. davon aus, dass eine faktische Entwertung der Forderungen stattfinden w\u00fcrde.<\/p><p>Bei jenen Schuldnern, welche aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres Alters durchaus in der Lage w\u00e4ren, h\u00f6here Quoten zu erzielen, best\u00fcnde dann nat\u00fcrlich erhebliche Skepsis gegen\u00fcber einer au\u00dfergerichtlichen Schuldenbereinigung im Wege einer Umschuldung, welche lediglich eine Quote in H\u00f6he von 35 % erzielen w\u00fcrde.<\/p><p>Zu I. 4 ist dann insbesondere anzumerken, dass die Zahlen, von denen die Weizs\u00e4cker \u2013Stiftung in Bezug auf die Vergabe von Umschuldungsdarlehen an Drogenabh\u00e4ngige etc. berichtet, mit Sicherheit nicht auf alle F\u00e4lle \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen, da eine Prognose f\u00fcr einen Drogenabh\u00e4ngigen mit Sicherheit kritischer in Bezug auf ein sp\u00e4teres Erwerbsleben gesehen wird als bei einem Schuldner ohne Suchtkrankheit.<\/p><p><strong>Zu VI. \u201e Wie k\u00f6nnen Gl\u00e4ubiger zu Vergleichen motiviert werden?\u201c<\/strong><\/p><p>Gerade in Bezug auf Fu\u00dfnote Nr. 40 wird best\u00e4tigt, dass es verl\u00e4ssliche Entscheidungsgrundlagen zu den pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen der Schuldner oft nicht gibt. W\u00fcrden dann, wie im oben beschriebenen Fall, Umschuldungsdarlehen vergeben werden, ohne das allgemein bekannt w\u00e4re, wie die Entscheidungsparameter f\u00fcr oder gegen den Erhalt eines Darlehens lauten, so w\u00fcrde weiterhin ein gr\u00f6\u00dferes Misstrauen in eine au\u00dfergerichtliche Schuldenbereinigung bestehen bleiben.<\/p><p>Gemeint ist hier, dass die Kriterien f\u00fcr die Bewilligung von solchen Umschuldungsdarlehen allseits bekannt sein m\u00fcssten. Sollte das Bewilligungsverfahren beispielsweise Darlehen auch an Schuldner vergeben, die aufgrund einer Prognoseentscheidung durchaus in einem Insolvenzverfahren in der Lage w\u00e4ren, eine Quote von weit \u00fcber 35 % zu erzielen und die Ma\u00dfst\u00e4be w\u00e4ren nicht bekannt, so w\u00fcrde gegen\u00fcber au\u00dfergerichtlichen Schuldenbereinigungen seitens des BFIF mit Sicherheit weiterhin eher gr\u00f6\u00dfere Bedenken bestehen.<\/p><p>Zumindest k\u00f6nnte durch eine transparentes Bewilligungsverfahren, bei welchem klar festgelegt wird, wann und unter welchen Voraussetzungen, auch unter Beachtung einer Prognoseentscheidung f\u00fcr die das zuk\u00fcnftige Erwerbsleben ein Darlehen vergeben wird, Misstrauen beseitigen und au\u00dfergerichtliche Vergleichsbereitschaft herbeif\u00fchren.<\/p><p><strong>Zu VIII. \u201eGesetzliche Instrumente gegen Akkordst\u00f6rer und Obstruktion\u201c<\/strong><\/p><ol><li>Zustimmungsersetzung nach \u00a7 309 InsO<\/li><\/ol><p>\u00a7 309 Abs. 1 Nr. 2 InsO normiert:<\/p><p>Eine Ersetzung der fehlenden Zustimmung bei gegebener Kopf- und Summenmehrheit kann nicht erfolgen, wenn der betroffene Gl\u00e4ubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei der Durchf\u00fchrung des Verfahrens \u00fcber die Antr\u00e4ge auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens und der Teilung von Restschuldbefreiung st\u00fcnde.<\/p><p>Ausschlaggebend f\u00fcr die Bewertung wird ebenfalls sein, ob sich dies in Zukunft auch auf \u00a7 300 Abs. 1, Satz 2 Nr. 2 InsO n.F. beziehen wird. Im Falle einer Anwendung w\u00e4re mit einer gleichzeitigen Kupplung der Kreditvergabe an diese Voraussetzungen zumindest f\u00fcr die Inkassofirmen transparenter, dass eine Benachteiligung durch ein au\u00dfergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren nicht besteht.<\/p><p>X. \u201eSind geeignete Personen und Stellen in diesem Kundensegment auch geeignete Kredit- oder Schadensachbearbeiter?\u201c<\/p><p><strong>Anmerkung zu Seite 24 letzter Absatz:<\/strong><\/p><p>Ein Beratungshilfeschein umfasst in der Regel die einmalige Beratung hinsichtlich der Voraussetzungen einer Insolvenzantragserstellung sowie ein au\u00dfergerichtliches T\u00e4tigwerden eines Anwaltes f\u00fcr pauschal 121,38 \u20ac. In der anwaltlichen Praxis konnte festgestellt werden, dass die Handhabung der Amtsgerichte durchweg mehr als restrektiv in der Ausstellung von Beratungshilfescheinen f\u00fcr Privatinsolvenzen bzw. au\u00dfergerichtliche Schuldenbereinigungen ist. Oft wird argumentiert, dass zun\u00e4chst eine Schuldenberatungsstelle aufzusuchen ist. Hier herrscht dann unter den einzelnen Amtsgerichtsbezirken Streit, welche Wartezeiten f\u00fcr unangemessen erachtet werden, so dass unter Umst\u00e4nden auch schneller anwaltliche Hilfe \u00fcber Beratungshilfe in Anspruch genommen werden kann. Prinzipiell l\u00e4sst sich jedoch aus anwaltlicher Sicht sagen, dass eine Durchf\u00fchrung einer au\u00dfergerichtlichen Schuldenbereinigung bis hin zur Insolvenzantragsstellung \u00fcber den Erhalt einer Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr im Beratungshilfeverfahren wirtschaftlich nicht angemessen bzw. wirtschaftlich nicht vertretbar ist.<\/p><p>Stellungsnahme von: \u00a0RAin Christina Grewe<\/p><p>Bildnachweis: \u00a9 Denis Junker - Fotolia.com<\/p>","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-57","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v27.1.1 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Umschuldungsdarlehen bei teilweisem Schuldenerlass<\/title>\n<meta name=\"description\" content=\"Au\u00dfergerichtliche Schuldenbereinigungspl\u00e4ne werden seitens von Inkassofirmen in hundert F\u00e4llen zu 15 \u2013 20 % akzeptiert. 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