{"id":55,"date":"2014-06-26T17:49:37","date_gmt":"2014-06-26T15:49:37","guid":{"rendered":"http:\/\/www.my-bundesverband.de\/?p=55"},"modified":"2018-02-21T15:22:35","modified_gmt":"2018-02-21T13:22:35","slug":"verbraucherzentrale","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bfif.de\/news-blog\/verbraucherzentrale\/","title":{"rendered":"Auswertung der Verbraucherzentrale nicht repr\u00e4sentativ"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section bb_built=&#8220;1&#8243;][et_pb_row][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text]<\/p>\n<p><strong>Stellungnahme zu der am 01.12.2011 vorgestellten Auswertung der Verbraucherzentrale \u00fcber Inkassounternehmen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Auswertung der Verbraucherzentrale nicht repr\u00e4sentativ und dadurch irref\u00fchrend \/ breitere Datengrundlage unabdingbar \/ zweifelhaftes Signal an die Zahlungsmoral<\/strong><\/p>\n<p>Der am 01.12.2011 in Berlin vorgestellte Bericht der Verbraucherzentralen \u00fcber Inkassounternehmen zeichnet ein verheerendes Bild der gesamten Inkassobranche: Inkassounternehmen trieben allgemein zweifelhafte Forderungen ein, verlangten \u00fcberh\u00f6hte Inkassogeb\u00fchren, bl\u00e4hten Kleinforderungen k\u00fcnstlich auf und setzten Verbraucher in unzul\u00e4ssiger Weise unter Druck, so der Tenor.<\/p>\n<p>Der Bericht benennt dabei die Grundlagen der Erhebung und verweist au\u00dferdem darauf, nicht repr\u00e4sentativ zu sein. Der Leser allerdings nimmt dies durch den gesamten Duktus der Schlussfolgerungen und allgemeinen Darstellungen anders wahr, der Bericht l\u00e4sst durchaus den Schluss zu, es handele sich um eine Bewertung der gesamten Inkassobranche. Ob dies beabsichtigt ist oder nicht, m\u00f6ge zweitrangig sein \u2013 jedenfalls erweist sich bei genauerer Betrachtungsweise der Grundtenor als nicht haltbar, da die Datengrundlage, Methodik, Schlussfolgerungen und die Darstellung der Ergebnisse nicht als stichhaltig gelten k\u00f6nnen. Der Bericht reduziert die Kommunikation der Verbraucherzentrale damit m\u00f6glicherweise von Aufkl\u00e4rung auf Lobbyarbeit.<\/p>\n<p><strong>Datengrundlage kann Tenor nicht best\u00e4tigen<\/strong><\/p>\n<p>Insgesamt wurden 116 Unternehmen \u2013 also fast 20 Prozent der Inkassodienstleister in Deutschland &#8211;\u00a0 bei der Untersuchung erfasst. Als Datengrundlage wurden daf\u00fcr 3.671 Beschwerden von Verbrauchern herangezogen, mit dem Ergebnis, dass gerade mal ein Prozent der Forderungen rechtm\u00e4\u00dfig seien . 75 % (2743 F\u00e4lle) der ausgewerteten Forderungen entfielen auf lediglich 10 Unternehmen \u2013 das bedeutet, dass auf die restlichen 106 erfassten Inkassodienstleister gerade einmal 25 Prozent, absolut 928 F\u00e4lle entfielen.<\/p>\n<p>Es ist naheliegend, dass Forderungen, auf die Beschwerden folgen, m\u00f6glicherweise\u00a0 h\u00e4ufiger unberechtigt sind, als solche, bei denen sich die Schuldner nicht an die Verbraucherzentrale wenden \u2013 das sind j\u00e4hrlich nicht wenige Tausend, sondern Millionen. Werden, wie bei der aktuellen Untersuchung, lediglich die Beschwerden als Datengrundlage herangezogen, spiegelt dies selbstverst\u00e4ndlich nicht den Normalfall wider, eine prozentuale Aufteilung der H\u00e4ufigkeit der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Forderung ist dann keinesfalls auf die t\u00e4gliche Praxis einer gesamten Branche, sondern lediglich auf die den Verbraucherzentralen zugetragenen F\u00e4lle zu beziehen.<\/p>\n<p><strong>Inkassounternehmen sind kein Korrektiv des Handels<\/strong><\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen m\u00f6chten wir anmerken, dass die Berechtigung einer Forderung allein durch staatliche Gerichte festgestellt wird. Was deutschem Recht entspricht, empfindet nicht jeder Schuldner als gerecht. Nichtsdestotrotz sind Inkassounternehmen nicht einmal verpflichtet, die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Forderung zu pr\u00fcfen. Selbstverst\u00e4ndlich ist es Inkassounternehmen nicht gestattet, sich \u00fcber geltendes Recht zu stellen und sich an zu ma\u00dfen, ihren Auftraggebern Moral beibringen zu wollen, wo diese sich gesetzeskonform verhalten. Ein Beispiel daf\u00fcr sind die sogannten Abofallen. (Sie machen mit 54 % im \u00dcbrigen die gr\u00f6\u00dfte Gruppe der beanstandeten Forderungen in der Untersuchung aus.) Nach der Rechtsprechung ist hier eine differenzierte, den Vertragsschluss genau untersuchende\u00a0Betrachtungsweise erforderlich, aber keine, die\u00a0nur auf des Vertragsgegenstands bezogen ist und\u00a0die eine solche Forderung pauschal als unberechtigt einstuft. Es ist daher \u00e4u\u00dferst unwahrscheinlich, dass nur ein \u00e4u\u00dferst geringer Anteil dieser Gesch\u00e4fte und damit die daraus resultierenden Forderungen ungerechtfertigt nach dem Gesetz sind \u2013 wenngleich dieses geltende Recht manchmal Verbraucher benachteiligen. Es steht den Inkassounternehmen dennoch nicht zu und ist keinesfalls ihre Pflicht, als Korrektiv des Handels gegen geltendes Recht zu wirken.<\/p>\n<p><strong>Effektive Kontrolle durch Aufsichtsbeh\u00f6rden ist m\u00f6glich<\/strong><\/p>\n<p>Wir erlauben uns ferner, darauf hinzuweisen, dass die Aufsichtsbeh\u00f6rden in Gestalt des jeweiligen Amts- oder Landgerichtspr\u00e4sidenten gegen unseri\u00f6s arbeitende Inkassounternehmen nicht nur das Mittel des Entzugs der Inkassoerlaubnis als Sanktionsma\u00dfnahme besitzen. Vielmehr k\u00f6nnen die Aufsichtsbeh\u00f6rden unseri\u00f6s arbeitenden Unternehmen bereits nach der derzeitigen Gesetzeslage Auflagen im Einzelfall erteilen und damit Einfluss nehmen. Der Entzug der Erlaubnis stellt lediglich das letzte Mittel bei fortgesetzten Verst\u00f6\u00dfen dar. Davon wird jedoch selten Gebrauch gemacht \u2013 wie im \u00dcbrigen in s\u00e4mtlichen anderen Branchen auch.<\/p>\n<p><strong>Inkassogeb\u00fchren sind in aller Regel rechtm\u00e4\u00dfig<\/strong><\/p>\n<p>Selbstverst\u00e4ndlich erfordert Inkassodienstleistung Honorierung \u2013 allein die korrekte H\u00f6he ist streitig. Die Untersuchung der Verbraucherzentrale geht davon, dass die Geb\u00fchrenh\u00f6he durchweg nicht gerechtfertigt sei. Allerdings bezieht sie sich hier wiederum auf einen Durchschnittswert, der auch und insbesondere auf Basis extrem aufweichender Einzelf\u00e4lle in dieser Weise zustande kommt und keinen Schluss auf die allgemeine Praxis zul\u00e4sst. So w\u00e4ren etwa Kontof\u00fchrungsgeb\u00fchren von 20,00 Euro, wie von einzelnen Inkassob\u00fcros verlangt, aus dem gebildeten Durschnittswert herauszurechnen, da sie statistisch gesehen einen Ausrei\u00dfer darstellen. Methodisch exakt werden \u00fcblicherweise sogenannte Median gebildet, bei denen derartige Spitzen repr\u00e4sentativ prozentual abgeschnitten werden \u2013 im \u00dcbrigen auch nach unten -, um Verzerrungen zu vermeiden.<\/p>\n<p>Ein weiterer Sachverhalt, der unreflektiert durchaus Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nahelegt,, sind Kleinforderungen. Wird ein Inkassodienstleister eingeschaltet, enstehen f\u00fcr Verbraucher gerade bei kleinen Forderungen oftmals Kosten, die vermeintlich in keiner Relation zum Betrag der eigentlichen Forderung stehen. Dem widersprechen wir ausdr\u00fccklich nicht \u2013 denn vereinfacht gesagt, entsteht ein \u00e4hnlicher Arbeitsaufwand bei der Anmahnung eines s\u00e4umigen Zahlers, wenn dieser 20 Euro schuldet im Vergleich zu dem, der Hunderte schuldet. Die Frage allerdings ist, wem dies anzulasten ist \u2013 dem Unternehmen, das nicht h\u00f6here Au\u00dfenst\u00e4nde hat, und einfach auf die Kleinigkeiten verzichten sollte? Dem Inkassodienstleister, der bei kleineren Betr\u00e4gen eben leider unrentabel arbeiten muss? Oder dem Verbraucher, der doch bitte nicht genauso viel \u00c4rger bekommen soll, wenn er 20 Euro nicht bezahlt wie wenn er Hunderte schuldig bleibt?<\/p>\n<p>Das Gesetz sieht das klar: Das Rechtsanwaltsverg\u00fctungsgesetz (RVG) sieht f\u00fcr Forderungen zwischen einem und dreihundert Euro immer dieselbe Geb\u00fchr vor. Im Bericht werden f\u00fcr den au\u00dfergerichtlichen Bereich Steigerungen der Gesamtforderung gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Hauptforderungen bei Forderungen unter 100 Euro um 76 %, unter 200 Euro um 46 % und unter 300 Euro um 26 % angegeben. Unter Ber\u00fccksichtigung von Mahnspesen des Gl\u00e4ubigers, einer \u00fcblichen 1,3 Geb\u00fchr nach dem RVG, Zinsen und einer Einwohnermeldeamtanfrage (allesamt \u00fcbliche und anerkannte Verzugsposten) ergeben sich bei der Steigerungen der Gesamtforderung, sowohl prozentual als auch absolut betrachtet, keinerlei Auff\u00e4lligkeiten \u2013 die hohen prozentualen Steigerungen ergeben sich schlichtweg durch die niedrige Hauptforderung, wie schon an die sich stark vermindernden Prozentzahlen zeigen. Dabei m\u00fcssen die oben beschriebenen \u201eAusrei\u00dfer\u201c herausgerechnet werden, da sie in keinem Fall repr\u00e4sentativ sind.<\/p>\n<p>Bei Gerichtskosten, die durch das Gerichtskostengesetzt (GKG) festgelegt werden, w\u00fcrde im \u00dcbrigen auch die angeprangerte Aufbl\u00e4hung gelten. Auch bei einer Forderung von 10 Euro sind nach der Gesetzeslage bei einer au\u00dfergerichtlich und im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemachten Forderungen Kosten in H\u00f6he von ca. 80,00 Euro zu veranschlagen. Der Grund daf\u00fcr, dass diese Kosten auch bei Kleinstforderungen anfallen, ist einfach: Dienstleister und in gewisser Weise auch Gerichte m\u00fcssen die Forderungen wirtschaftlich bearbeiten k\u00f6nnen. Kein Dienstleister w\u00fcrde sonst Forderungen bearbeiten, bei denen er ein wirtschaftliches Minus macht. Dies ist f\u00fcr eine funktionsf\u00e4hige Wirtschaft essentiell. Wenn keine Forderungen unter einem bestimmten Betrag mehr eingezogen w\u00fcrde, w\u00fcrden immer mehr Schuldner diese nicht bezahlen, die gesamtwirtschaftlichen Folgen w\u00e4ren absehbar. Dabei nicht zu vergessen w\u00e4ren \u00c4rzte, die gesetzlich dazu verpflichtet sind, die Praxisgeb\u00fchr einzuziehen \u2013 sie k\u00f6nnten dann gleich die Praxisgeb\u00fchr aus eigener Tasche zahlen. Es stellt sich hier die Frage nach der Schutzw\u00fcrdigkeit, die pauschal nicht zu beantworten ist.<\/p>\n<p><strong>Inkassokosten \u2013 zumeist transparent und g\u00fcnstiger als Rechtsanw\u00e4lte<\/strong><\/p>\n<p>Die Behauptung, die Geb\u00fchren von Inkassounternehmen seien nicht geregelt bzw. die Inkassounternehmen w\u00fcrden sich in einem rechtsfreien Raum befinden, ist nicht richtig. Der Geb\u00fchrengrundsatz ist nun in \u00a7 4 Einf\u00fchrungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (EGRDG) geregelt. Im au\u00dfergerichtlichen Verfahren k\u00f6nnen danach registrierte Personen analog zum Rechtsanwaltsverg\u00fctungsgesetz (RVG) abrechnen, als angemessen f\u00fcr eine Mandats\u00fcbernahme kann dementsprechend eine 1,3 Geb\u00fchr nach VV2300 gesehen werden.<\/p>\n<p>Desweiteren wird die H\u00f6he der vom Schuldner zu erstattenden Geb\u00fchren schon durch die Schadensminderungspflicht des Gl\u00e4ubigers begrenzt: H\u00f6here Geb\u00fchren als ein Rechtsanwalt nach RVG verlangen d\u00fcrfte, sind danach grunds\u00e4tzlich nicht gerichtlich durchsetzbar.<\/p>\n<p>Es sei der Hinweis erlaubt, dass Inkassob\u00fcros sp\u00e4testens ab Mahnbescheid deutlich g\u00fcnstiger \u2013 f\u00fcr Unternehmer wie Verbraucher \u2013 arbeiten als Rechtsanw\u00e4lte. \u2013 Die Inkassogeb\u00fchr ist im Mahnverfahren auf bis zu 25,00 Euro begrenzt, wobei ein Anwalt mindestestens 37,50 Euro verlangen muss; die Kosten steigen mit dem Streitwert. So entstehen schon bei einer geringen Forderung von 3.000,00 Euro 283,50 Euro Anwaltskosten &#8211; ein vielfaches der Inkassogeb\u00fchr, die auch hier nur 25,- Euro betr\u00e4gt.<\/p>\n<p><strong>Zweifelhaftes Signal f\u00fcr die Zahlungsmoral<\/strong><\/p>\n<p>Es ist bedauerlich, dass angesichts der Datengrundlage &#8211; 75 % der ausgewerteten Forderungen entfielen auf lediglich 10 Unternehmen \u2013 auch die restlichen 106 von Beschwerden betroffenen Inkassodienstleister auf der \u201eBlack List\u201c ver\u00f6ffentlicht werden \u2013 insbesondere, da es sich im Zweifel um Forderungen handelt, die der Beurteilung eines Gerichts absolut standhielten. Au\u00dferdem wurden selbst Unternehmen erfasst, deren Forderungen selbst nach Ansicht der Verbraucherzentrale gerechtfertigt werden.<\/p>\n<p>Alle genannten Unternehmen erfahren negative Auswirkungen auf den Gesch\u00e4ftsbetrieb dergestalt, dass Schuldner nunmehr keinerlei Notwendigkeit mehr sehen, Forderungen, wie Handwerkerrechnungen oder die Praxisgeb\u00fchr zu begleichen, da das Unternehmen ohnehin unseri\u00f6s sei. Sicherlich war das nicht im Sinne der Untersuchung und ihrer Ver\u00f6ffentlichung. Ein derartiges Signal an die weiter sinkende Zahlungsmoral gilt es vielmehr zu vermeiden, da ohnehin j\u00e4hrlich eine wachsende Anzahl von Betrieben durch Zahlungsausf\u00e4lle in die Insolvenz geht.<\/p>\n<p>\u00dcberdies war eine globale Warnung vor Inkassodienstleistern sicherlich durch die Ergebnisse keineswegs gerechtfertigt. Selbstverst\u00e4ndlich existieren Unternehmen, die versuchen, unberechtigte Forderungen einzutreiben, Verbraucher einsch\u00fcchtern, \u00fcberh\u00f6hte Geb\u00fchren verlangen und Kleinforderungen k\u00fcnstlich aufbl\u00e4hen. Aber bei solchen Sachverhalten handelt es sich um Einzelf\u00e4lle, die von einer mit effizienten rechtlichen Mitteln ausgestatteten staatlichen Aufsicht sanktioniert werden m\u00fcssen.\u00a0Dies unterst\u00fctzt der Verband ausdr\u00fccklich.<\/p>\n<p>Bildnachweis: \u00a9 fotodo &#8211; Fotolia.com<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p><div class=\"et_pb_row et_pb_row_0 et_pb_row_empty\">\n\t\t\t\t\n\t\t\t\t\n\t\t\t\t\n\t\t\t\t\n\t\t\t\t\n\t\t\t<\/div><div class=\"et_pb_module et_pb_text et_pb_text_0  et_pb_text_align_left et_pb_bg_layout_light\">\n\t\t\t\t\n\t\t\t\t\n\t\t\t\t\n\t\t\t\t\n\t\t\t\t\n\t\t\t<\/div> Stellungnahme zu der am 01.12.2011 vorgestellten Auswertung der Verbraucherzentrale \u00fcber Inkassounternehmen Auswertung der Verbraucherzentrale nicht repr\u00e4sentativ und dadurch irref\u00fchrend \/ breitere Datengrundlage unabdingbar \/ zweifelhaftes Signal an die Zahlungsmoral Der am 01.12.2011 in Berlin vorgestellte Bericht der Verbraucherzentralen \u00fcber Inkassounternehmen zeichnet ein verheerendes Bild der gesamten Inkassobranche: Inkassounternehmen trieben allgemein zweifelhafte Forderungen ein, verlangten [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":177,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"on","_et_pb_old_content":"<p><strong>Stellungnahme zu der am 01.12.2011 vorgestellten Auswertung der Verbraucherzentrale \u00fcber Inkassounternehmen<\/strong><\/p><p><strong>Auswertung der Verbraucherzentrale nicht repr\u00e4sentativ und dadurch irref\u00fchrend \/ breitere Datengrundlage unabdingbar \/ zweifelhaftes Signal an die Zahlungsmoral<\/strong><\/p><p>Der am 01.12.2011 in Berlin vorgestellte Bericht der Verbraucherzentralen \u00fcber Inkassounternehmen zeichnet ein verheerendes Bild der gesamten Inkassobranche: Inkassounternehmen trieben allgemein zweifelhafte Forderungen ein, verlangten \u00fcberh\u00f6hte Inkassogeb\u00fchren, bl\u00e4hten Kleinforderungen k\u00fcnstlich auf und setzten Verbraucher in unzul\u00e4ssiger Weise unter Druck, so der Tenor.<\/p><p>Der Bericht benennt dabei die Grundlagen der Erhebung und verweist au\u00dferdem darauf, nicht repr\u00e4sentativ zu sein. Der Leser allerdings nimmt dies durch den gesamten Duktus der Schlussfolgerungen und allgemeinen Darstellungen anders wahr, der Bericht l\u00e4sst durchaus den Schluss zu, es handele sich um eine Bewertung der gesamten Inkassobranche. Ob dies beabsichtigt ist oder nicht, m\u00f6ge zweitrangig sein \u2013 jedenfalls erweist sich bei genauerer Betrachtungsweise der Grundtenor als nicht haltbar, da die Datengrundlage, Methodik, Schlussfolgerungen und die Darstellung der Ergebnisse nicht als stichhaltig gelten k\u00f6nnen. Der Bericht reduziert die Kommunikation der Verbraucherzentrale damit m\u00f6glicherweise von Aufkl\u00e4rung auf Lobbyarbeit.<\/p><p><strong>Datengrundlage kann Tenor nicht best\u00e4tigen<\/strong><\/p><p>Insgesamt wurden 116 Unternehmen \u2013 also fast 20 Prozent der Inkassodienstleister in Deutschland -\u00a0 bei der Untersuchung erfasst. Als Datengrundlage wurden daf\u00fcr 3.671 Beschwerden von Verbrauchern herangezogen, mit dem Ergebnis, dass gerade mal ein Prozent der Forderungen rechtm\u00e4\u00dfig seien . 75 % (2743 F\u00e4lle) der ausgewerteten Forderungen entfielen auf lediglich 10 Unternehmen \u2013 das bedeutet, dass auf die restlichen 106 erfassten Inkassodienstleister gerade einmal 25 Prozent, absolut 928 F\u00e4lle entfielen.<\/p><p>Es ist naheliegend, dass Forderungen, auf die Beschwerden folgen, m\u00f6glicherweise\u00a0 h\u00e4ufiger unberechtigt sind, als solche, bei denen sich die Schuldner nicht an die Verbraucherzentrale wenden \u2013 das sind j\u00e4hrlich nicht wenige Tausend, sondern Millionen. Werden, wie bei der aktuellen Untersuchung, lediglich die Beschwerden als Datengrundlage herangezogen, spiegelt dies selbstverst\u00e4ndlich nicht den Normalfall wider, eine prozentuale Aufteilung der H\u00e4ufigkeit der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Forderung ist dann keinesfalls auf die t\u00e4gliche Praxis einer gesamten Branche, sondern lediglich auf die den Verbraucherzentralen zugetragenen F\u00e4lle zu beziehen.<\/p><p><strong>Inkassounternehmen sind kein Korrektiv des Handels<\/strong><\/p><p>Im \u00dcbrigen m\u00f6chten wir anmerken, dass die Berechtigung einer Forderung allein durch staatliche Gerichte festgestellt wird. Was deutschem Recht entspricht, empfindet nicht jeder Schuldner als gerecht. Nichtsdestotrotz sind Inkassounternehmen nicht einmal verpflichtet, die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Forderung zu pr\u00fcfen. Selbstverst\u00e4ndlich ist es Inkassounternehmen nicht gestattet, sich \u00fcber geltendes Recht zu stellen und sich an zu ma\u00dfen, ihren Auftraggebern Moral beibringen zu wollen, wo diese sich gesetzeskonform verhalten. Ein Beispiel daf\u00fcr sind die sogannten Abofallen. (Sie machen mit 54 % im \u00dcbrigen die gr\u00f6\u00dfte Gruppe der beanstandeten Forderungen in der Untersuchung aus.) Nach der Rechtsprechung ist hier eine differenzierte, den Vertragsschluss genau untersuchende\u00a0Betrachtungsweise erforderlich, aber keine, die\u00a0nur auf des Vertragsgegenstands bezogen ist und\u00a0die eine solche Forderung pauschal als unberechtigt einstuft. Es ist daher \u00e4u\u00dferst unwahrscheinlich, dass nur ein \u00e4u\u00dferst geringer Anteil dieser Gesch\u00e4fte und damit die daraus resultierenden Forderungen ungerechtfertigt nach dem Gesetz sind \u2013 wenngleich dieses geltende Recht manchmal Verbraucher benachteiligen. Es steht den Inkassounternehmen dennoch nicht zu und ist keinesfalls ihre Pflicht, als Korrektiv des Handels gegen geltendes Recht zu wirken.<\/p><p><strong>Effektive Kontrolle durch Aufsichtsbeh\u00f6rden ist m\u00f6glich<\/strong><\/p><p>Wir erlauben uns ferner, darauf hinzuweisen, dass die Aufsichtsbeh\u00f6rden in Gestalt des jeweiligen Amts- oder Landgerichtspr\u00e4sidenten gegen unseri\u00f6s arbeitende Inkassounternehmen nicht nur das Mittel des Entzugs der Inkassoerlaubnis als Sanktionsma\u00dfnahme besitzen. Vielmehr k\u00f6nnen die Aufsichtsbeh\u00f6rden unseri\u00f6s arbeitenden Unternehmen bereits nach der derzeitigen Gesetzeslage Auflagen im Einzelfall erteilen und damit Einfluss nehmen. Der Entzug der Erlaubnis stellt lediglich das letzte Mittel bei fortgesetzten Verst\u00f6\u00dfen dar. Davon wird jedoch selten Gebrauch gemacht \u2013 wie im \u00dcbrigen in s\u00e4mtlichen anderen Branchen auch.<\/p><p><strong>Inkassogeb\u00fchren sind in aller Regel rechtm\u00e4\u00dfig<\/strong><\/p><p>Selbstverst\u00e4ndlich erfordert Inkassodienstleistung Honorierung \u2013 allein die korrekte H\u00f6he ist streitig. Die Untersuchung der Verbraucherzentrale geht davon, dass die Geb\u00fchrenh\u00f6he durchweg nicht gerechtfertigt sei. Allerdings bezieht sie sich hier wiederum auf einen Durchschnittswert, der auch und insbesondere auf Basis extrem aufweichender Einzelf\u00e4lle in dieser Weise zustande kommt und keinen Schluss auf die allgemeine Praxis zul\u00e4sst. So w\u00e4ren etwa Kontof\u00fchrungsgeb\u00fchren von 20,00 Euro, wie von einzelnen Inkassob\u00fcros verlangt, aus dem gebildeten Durschnittswert herauszurechnen, da sie statistisch gesehen einen Ausrei\u00dfer darstellen. Methodisch exakt werden \u00fcblicherweise sogenannte Median gebildet, bei denen derartige Spitzen repr\u00e4sentativ prozentual abgeschnitten werden \u2013 im \u00dcbrigen auch nach unten -, um Verzerrungen zu vermeiden.<\/p><p>Ein weiterer Sachverhalt, der unreflektiert durchaus Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nahelegt,, sind Kleinforderungen. Wird ein Inkassodienstleister eingeschaltet, enstehen f\u00fcr Verbraucher gerade bei kleinen Forderungen oftmals Kosten, die vermeintlich in keiner Relation zum Betrag der eigentlichen Forderung stehen. Dem widersprechen wir ausdr\u00fccklich nicht \u2013 denn vereinfacht gesagt, entsteht ein \u00e4hnlicher Arbeitsaufwand bei der Anmahnung eines s\u00e4umigen Zahlers, wenn dieser 20 Euro schuldet im Vergleich zu dem, der Hunderte schuldet. Die Frage allerdings ist, wem dies anzulasten ist \u2013 dem Unternehmen, das nicht h\u00f6here Au\u00dfenst\u00e4nde hat, und einfach auf die Kleinigkeiten verzichten sollte? Dem Inkassodienstleister, der bei kleineren Betr\u00e4gen eben leider unrentabel arbeiten muss? Oder dem Verbraucher, der doch bitte nicht genauso viel \u00c4rger bekommen soll, wenn er 20 Euro nicht bezahlt wie wenn er Hunderte schuldig bleibt?<\/p><p>Das Gesetz sieht das klar: Das Rechtsanwaltsverg\u00fctungsgesetz (RVG) sieht f\u00fcr Forderungen zwischen einem und dreihundert Euro immer dieselbe Geb\u00fchr vor. Im Bericht werden f\u00fcr den au\u00dfergerichtlichen Bereich Steigerungen der Gesamtforderung gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Hauptforderungen bei Forderungen unter 100 Euro um 76 %, unter 200 Euro um 46 % und unter 300 Euro um 26 % angegeben. Unter Ber\u00fccksichtigung von Mahnspesen des Gl\u00e4ubigers, einer \u00fcblichen 1,3 Geb\u00fchr nach dem RVG, Zinsen und einer Einwohnermeldeamtanfrage (allesamt \u00fcbliche und anerkannte Verzugsposten) ergeben sich bei der Steigerungen der Gesamtforderung, sowohl prozentual als auch absolut betrachtet, keinerlei Auff\u00e4lligkeiten \u2013 die hohen prozentualen Steigerungen ergeben sich schlichtweg durch die niedrige Hauptforderung, wie schon an die sich stark vermindernden Prozentzahlen zeigen. Dabei m\u00fcssen die oben beschriebenen \u201eAusrei\u00dfer\u201c herausgerechnet werden, da sie in keinem Fall repr\u00e4sentativ sind.<\/p><p>Bei Gerichtskosten, die durch das Gerichtskostengesetzt (GKG) festgelegt werden, w\u00fcrde im \u00dcbrigen auch die angeprangerte Aufbl\u00e4hung gelten. Auch bei einer Forderung von 10 Euro sind nach der Gesetzeslage bei einer au\u00dfergerichtlich und im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemachten Forderungen Kosten in H\u00f6he von ca. 80,00 Euro zu veranschlagen. Der Grund daf\u00fcr, dass diese Kosten auch bei Kleinstforderungen anfallen, ist einfach: Dienstleister und in gewisser Weise auch Gerichte m\u00fcssen die Forderungen wirtschaftlich bearbeiten k\u00f6nnen. Kein Dienstleister w\u00fcrde sonst Forderungen bearbeiten, bei denen er ein wirtschaftliches Minus macht. Dies ist f\u00fcr eine funktionsf\u00e4hige Wirtschaft essentiell. Wenn keine Forderungen unter einem bestimmten Betrag mehr eingezogen w\u00fcrde, w\u00fcrden immer mehr Schuldner diese nicht bezahlen, die gesamtwirtschaftlichen Folgen w\u00e4ren absehbar. Dabei nicht zu vergessen w\u00e4ren \u00c4rzte, die gesetzlich dazu verpflichtet sind, die Praxisgeb\u00fchr einzuziehen \u2013 sie k\u00f6nnten dann gleich die Praxisgeb\u00fchr aus eigener Tasche zahlen. Es stellt sich hier die Frage nach der Schutzw\u00fcrdigkeit, die pauschal nicht zu beantworten ist.<\/p><p><strong>Inkassokosten \u2013 zumeist transparent und g\u00fcnstiger als Rechtsanw\u00e4lte<\/strong><\/p><p>Die Behauptung, die Geb\u00fchren von Inkassounternehmen seien nicht geregelt bzw. die Inkassounternehmen w\u00fcrden sich in einem rechtsfreien Raum befinden, ist nicht richtig. Der Geb\u00fchrengrundsatz ist nun in \u00a7 4 Einf\u00fchrungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (EGRDG) geregelt. Im au\u00dfergerichtlichen Verfahren k\u00f6nnen danach registrierte Personen analog zum Rechtsanwaltsverg\u00fctungsgesetz (RVG) abrechnen, als angemessen f\u00fcr eine Mandats\u00fcbernahme kann dementsprechend eine 1,3 Geb\u00fchr nach VV2300 gesehen werden.<\/p><p>Desweiteren wird die H\u00f6he der vom Schuldner zu erstattenden Geb\u00fchren schon durch die Schadensminderungspflicht des Gl\u00e4ubigers begrenzt: H\u00f6here Geb\u00fchren als ein Rechtsanwalt nach RVG verlangen d\u00fcrfte, sind danach grunds\u00e4tzlich nicht gerichtlich durchsetzbar.<\/p><p>Es sei der Hinweis erlaubt, dass Inkassob\u00fcros sp\u00e4testens ab Mahnbescheid deutlich g\u00fcnstiger \u2013 f\u00fcr Unternehmer wie Verbraucher \u2013 arbeiten als Rechtsanw\u00e4lte. \u2013 Die Inkassogeb\u00fchr ist im Mahnverfahren auf bis zu 25,00 Euro begrenzt, wobei ein Anwalt mindestestens 37,50 Euro verlangen muss; die Kosten steigen mit dem Streitwert. So entstehen schon bei einer geringen Forderung von 3.000,00 Euro 283,50 Euro Anwaltskosten - ein vielfaches der Inkassogeb\u00fchr, die auch hier nur 25,- Euro betr\u00e4gt.<\/p><p><strong>Zweifelhaftes Signal f\u00fcr die Zahlungsmoral<\/strong><\/p><p>Es ist bedauerlich, dass angesichts der Datengrundlage - 75 % der ausgewerteten Forderungen entfielen auf lediglich 10 Unternehmen \u2013 auch die restlichen 106 von Beschwerden betroffenen Inkassodienstleister auf der \u201eBlack List\u201c ver\u00f6ffentlicht werden \u2013 insbesondere, da es sich im Zweifel um Forderungen handelt, die der Beurteilung eines Gerichts absolut standhielten. Au\u00dferdem wurden selbst Unternehmen erfasst, deren Forderungen selbst nach Ansicht der Verbraucherzentrale gerechtfertigt werden.<\/p><p>Alle genannten Unternehmen erfahren negative Auswirkungen auf den Gesch\u00e4ftsbetrieb dergestalt, dass Schuldner nunmehr keinerlei Notwendigkeit mehr sehen, Forderungen, wie Handwerkerrechnungen oder die Praxisgeb\u00fchr zu begleichen, da das Unternehmen ohnehin unseri\u00f6s sei. Sicherlich war das nicht im Sinne der Untersuchung und ihrer Ver\u00f6ffentlichung. Ein derartiges Signal an die weiter sinkende Zahlungsmoral gilt es vielmehr zu vermeiden, da ohnehin j\u00e4hrlich eine wachsende Anzahl von Betrieben durch Zahlungsausf\u00e4lle in die Insolvenz geht.<\/p><p>\u00dcberdies war eine globale Warnung vor Inkassodienstleistern sicherlich durch die Ergebnisse keineswegs gerechtfertigt. Selbstverst\u00e4ndlich existieren Unternehmen, die versuchen, unberechtigte Forderungen einzutreiben, Verbraucher einsch\u00fcchtern, \u00fcberh\u00f6hte Geb\u00fchren verlangen und Kleinforderungen k\u00fcnstlich aufbl\u00e4hen. Aber bei solchen Sachverhalten handelt es sich um Einzelf\u00e4lle, die von einer mit effizienten rechtlichen Mitteln ausgestatteten staatlichen Aufsicht sanktioniert werden m\u00fcssen.\u00a0Dies unterst\u00fctzt der Verband ausdr\u00fccklich.<\/p><p>Bildnachweis: \u00a9 fotodo - Fotolia.com<\/p>","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-55","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v27.1.1 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Stellungnahme zu vorgestellten Auswertung der Verbraucherzentrale<\/title>\n<meta name=\"description\" content=\"Auswertung der Verbraucherzentrale nicht repr\u00e4sentativ und irref\u00fchrend breitere Datengrundlage unabdingbar \/ zweifelhaftes Signal an die Zahlungsmoral\" \/>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, 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