{"id":39,"date":"2014-06-26T08:23:15","date_gmt":"2014-06-26T06:23:15","guid":{"rendered":"http:\/\/www.my-bundesverband.de\/?p=39"},"modified":"2018-02-21T15:40:22","modified_gmt":"2018-02-21T13:40:22","slug":"referentenentwurf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bfif.de\/news-blog\/referentenentwurf\/","title":{"rendered":"Stellungnahme zum Referentenentwurf  GguG"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section bb_built=&#8220;1&#8243;][et_pb_row][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text]<\/p>\n<p>Kurzprofil: Der Bundesverband f\u00fcr Inkasso und Forderungsmanagement e.V. (BFI&amp;F) hat sich im Jahr 2010 gegr\u00fcndet und vertritt die Interessen seiner rund 130 Mitgliedsunternehmen. Ziel des Verbandes ist der Zusammenschluss von \u00a0Personen und Unternehmen, die gewerbsm\u00e4\u00dfig auf den Gebieten Inkasso \u00a0und Forderungsmanagement t\u00e4tig sind und Personen, die in ihrer beruflichen \u00a0T\u00e4tigkeit dem Themenkreis Inkasso und Forderungsmanagement sehr nahe stehen, wie beispielsweise Richter, Rechtsanw\u00e4lte, Rechtspfleger und Gerichtsvollzieher. Ein Hauptanliegen des Verbandes ist die Bek\u00e4mpfung von Missbr\u00e4uchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung, Rechtsdienstleistung und des unlauteren Wettbewerbs.<\/p>\n<p><strong>Vorbemerkungen und Ausgangssituation<\/strong><br \/>\nDer vorliegende Referentenentwurf der Bundesregierung gegen unseri\u00f6se Gesch\u00e4ftspraktiken in seiner Fassung vom 19.2.2013 zielt auf die Eind\u00e4mmung unseri\u00f6ser Gesch\u00e4ftspraktiken ab, in den Bereichen Inkassowesen, Telefonwerbung und Abmahnwesen.<\/p>\n<p>Als L\u00f6sung verfolgt der Gesetzgeber mit dem vorliegenden Entwurf das Ziel, zur Eind\u00e4mmung unseri\u00f6ser Gesch\u00e4ftspraktiken bestimmte Verbotstatbest\u00e4nde einzuf\u00fchren, die Verringerung finanzieller Anreize durchzusetzen, mehr Transparenz sowie neue oder sch\u00e4rfere Sanktionen einzuf\u00fchren. Mit den vorgeschlagenen Regeln soll ein deutlich verbesserter Schutz der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger gegen unseri\u00f6se Gesch\u00e4ftspraktiken hergestellt werden.<\/p>\n<p>Der Bundesverband f\u00fcr Inkasso und Forderungsmanagement (BFI&amp;F) begr\u00fc\u00dft und unterst\u00fctzt ausdr\u00fccklich alle geeigneten Ma\u00dfnahmen, um unseri\u00f6se Gesch\u00e4ftspraktiken zu unterbinden, sch\u00e4rfer zu sanktionieren und eine h\u00f6here Transparenz zum verbesserten Schutz der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger<br \/>\nherzustellen. Nicht zuletzt dient dies auch dem Schutz seri\u00f6s agierender Inkassounternehmen. Der vorliegende Gesetzentwurf wird jedoch weitreichende \u00c4nderungen und Auswirkungen auf die gesamte Wirtschaft und die Inkassobranche haben. Insofern ist der Titel des Gesetzentwurfs irref\u00fchrend, da die Regelungsinhalte nicht etwa &#8222;nur&#8220; auf die Eind\u00e4mmung unseri\u00f6ser Gesch\u00e4ftspraktiken, also auf die<br \/>\n&#8222;schwarzen Schafe&#8220; abzielen, sondern einen komplett neuen gesetzlichen Rahmen f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche Geltendmachung von Forderungen f\u00fcr die gesamte Inkassobranche schaffen. Insofern werden die berechtigten Belange seri\u00f6s arbeitender Inkassounternehmen sehr wohl beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>Die Mehrzahl der in Deutschland registrierten Inkassounternehmen (derzeit rund 1.800 Unternehmen) erbringen seri\u00f6se Inkasso-Rechtsdienstleistungen gem\u00e4\u00df RDG und leisten damit einen wichtigen Beitrag f\u00fcr die Wirtschaft. Sie f\u00fchren Jahr f\u00fcr Jahr mehrere Milliarden Euro aus berechtigten und unbestrittenen Forderungen wieder in den Wirtschaftskreislauf zur\u00fcck und sichern damit die Liquidit\u00e4t vieler kleiner und mittelgro\u00dfer Unternehmen. Sie entlasten damit auch die Justiz, indem sie au\u00dfergerichtliche und damit kosteng\u00fcnstige L\u00f6sungen zur R\u00fcckzahlung der Forderung im<br \/>\nEinvernehmen mit den Schuldnern herbeif\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>Zahlungswillige Verbraucher und Inkassounternehme<\/strong>n<\/p>\n<p>Die weitaus hohe Mehrzahl der Schuldner bestreitet weder die H\u00f6he und den Anspruch der Forderung, noch die Weiterbelastung verursachungsgerechter Inkassokosten. Sie befinden sich in einer schwierigen finanziellen Situation und sind sich dennoch ihrer Zahlungsverpflichtung bewusst. Inkassounternehmen gew\u00e4hren ihnen einen angemessenen R\u00fcckzahlungszeitraum unter Ber\u00fccksichtigung der finanziellen Verh\u00e4ltnisse. Das kann unter Umst\u00e4nden Jahre dauern.<\/p>\n<p>Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden verschiedene und sehr unterschiedliche Rechtsbereiche f\u00fcr Millionen von j\u00e4hrlich anfallenden Einzelforderungen im Rahmen der au\u00dfergerichtlichen Forderungsbeitreibung komplett neu geregelt und es wird Jahre dauern, bis rechtliche Detail-,<br \/>\nInterpretations- und Auslegungsfragen durch h\u00f6chst- und obergerichtliche Rechtsprechung gekl\u00e4rt sind. Ob am Ende das Ziel, die Eind\u00e4mmung unseri\u00f6ser Gesch\u00e4ftspraktiken und ein verbesserter Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor unseri\u00f6sen Gesch\u00e4ftspraktiken tats\u00e4chlich bewirkt werden kann, bleibt dahin gestellt. Stellungnahme<\/p>\n<p>Die gerichtliche Geltendmachung einer Forderung im Rahmen des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens ist f\u00fcr alle Beteiligten, sowohl f\u00fcr Gl\u00e4ubiger als auch f\u00fcr Schuldner, das kostenintensivste Verfahren und sollte schon aus diesem Grunde auf ein Minimum \u2013 eben auf &#8222;echte&#8220;<br \/>\nstreitige Verfahren \u2013 beschr\u00e4nkt bleiben.<\/p>\n<p>Zunehmend greifen auch \u00f6ffentlich-rechtliche Beh\u00f6rden und Institutionen auf die professionellen Dienstleistungen der Inkassounternehmen im Rahmen der Verwaltungshilfe zur\u00fcck. Die erheblichen Best\u00e4nde an niedergeschlagenen Forderungen k\u00f6nnen Kommunen mit eigenen Mitteln und<br \/>\nRessourcen heute oftmals nicht ausreichend weiterverfolgen. Inkassounternehmen leisten also auch hier wertvolle Dienste und f\u00fchren dringend ben\u00f6tigte Liquidit\u00e4t in die vielerorts angeschlagenen, kommunalen Haushalte zur\u00fcck.<\/p>\n<p><strong>Forderung nach st\u00e4rkerer Aufsicht und Kontrolle<\/strong><br \/>\nDer BFIF bef\u00fcrwortet ausdr\u00fccklich eine st\u00e4rkere Aufsicht und Kontrolle mit entsprechenden abgestuften Sanktionsm\u00f6glichkeiten bei Verst\u00f6\u00dfen, wie es sie vor der Einf\u00fchrung des Rechtsdienstleistungsgesetzes nach dem alten Rechtsberatungsgesetz (RBerG) bereits gegeben hat.<br \/>\nDer vorliegende Gesetzentwurf sieht lediglich eine Erh\u00f6hung der Geldbu\u00dfen f\u00fcr Sanktionen vor, die es im Rahmen des RDG ja schon l\u00e4ngst gibt, jedoch keine ausreichende Wirkung entfalten. Vielmehr ist gem\u00e4\u00df \u00a7 14 des Rechtsdienstleistungsgesetzes die R\u00fccknahme bzw. der Widerruf der<br \/>\nRegistrierung das einzige Instrument der Aufsichtsbeh\u00f6rde, Fehlleistungen beim Erlaubnistr\u00e4ger (registrierte Person) zu sanktionieren. Es fehlt an wirksamen Eingriffs- und Sanktionsm\u00f6glichkeiten vor der letzten Eskalationsstufe, dem Widerruf oder der R\u00fccknahme der Registrierung, die an sehr<br \/>\nstrenge Voraussetzungen gekn\u00fcpft ist. Fehlleistungen und unseri\u00f6se Gesch\u00e4ftspraktiken, die eine R\u00fccknahme noch nicht rechtfertigen bleiben ansonsten auch weiterhin unbestraft und wirkungslos.<\/p>\n<p>Der BFIF fordert deshalb ausdr\u00fccklich eine funktionsf\u00e4hige und mit Personal ausgestattete Aufsichtsbeh\u00f6rde, die in die Lage versetzt wird, eine wirksame Kontrolle auszu\u00fcben, noch vor Widerruf der Registrierung abzumahnen und Sanktionen zu erteilen. Damit k\u00f6nnte ein wirksamer<br \/>\nSchutz der Verbraucherinnen und Verbraucher erreicht werden \u2013 es w\u00fcrde auch dem Schutz der Inkassobranche als seri\u00f6se und vertrauensvolle Partner der Wirtschaft und deren Kunden dienen.<\/p>\n<p><strong>Darlegungs-\/Informationspflichten bei Inkassodienstleistunge<\/strong>n<br \/>\nIn Artikel 1 werden unter \u00a7 11a neue Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen eingef\u00fchrt, die nicht nur den Forderungsgrund, sondern auch konkrete Angaben zum Vertragsgegenstand und das Datum des Vertragsschlusses erfordern. Hierf\u00fcr entstehen erhebliche Mehraufwendungen, da EDV-Systeme entsprechend der gesetzlichen Neuregelungen angepasst werden m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des BFIF w\u00fcrde eine derartige Regelung den Aufwand f\u00fcr die Geltendmachung von Forderungen der Auftraggeber erh\u00f6hen und auch erschweren. Im \u00dcbrigen erscheint eine erweiterte Informationspflicht aus folgenden Gr\u00fcnden bedenklich: Zum einen w\u00fcrden die Gl\u00e4ubiger zu einer<br \/>\nerheblichen Erweiterung der Speicherung personenbezogener Daten aller Kunden gezwungen, was mit dem Grundsatz der Datensparsamkeit nicht vereinbar ist. Andererseits stellt \u00a7 11 an eine Inkassomahnung h\u00f6here Anforderungen als das gerichtliche Mahnverfahren nach \u00a7\u00a7 688 ff. ZPO. Stellungnahme<\/p>\n<p><strong>Wertunabh\u00e4ngige Erstattung der vorgerichtlichen Inkassokosten<\/strong><br \/>\nEine Festlegung von Inkasso-Regels\u00e4tzen f\u00fcr Inkassot\u00e4tigkeiten durch Rechtsverordnung unabh\u00e4ngig vom Wert der Forderung lehnen wir strikt ab. Die Kosten eines Inkassounternehmens k\u00f6nnen nach vielfacher h\u00f6chst- und obergerichtlicher Rechtsprechung als Verzugsschaden geltend gemacht<br \/>\nwerden. Die Verg\u00fctung wird dabei entsprechend dem Betrag berechnet, der den vergleichbaren, streitwertabh\u00e4ngigen Rechtsanwaltsgeb\u00fchren nach dem RVG entspricht (Entscheidung Bundesverfassungsgericht vom 7.09.2011, 1 BvR 1012\/11.<\/p>\n<p>Selbst wenn man einen Bedarf f\u00fcr eine staatliche Regulierung sehen w\u00fcrde, m\u00fcsste der Gesetzgeber selbst dar\u00fcber entscheiden. Dies darf nicht durch eine Rechtsverordnung auf Basis einer unbestimmten Verordnungserm\u00e4chtigung geregelt werden.<\/p>\n<p>Der vorliegende Gesetzentwurf definiert unzureichend, welche F\u00e4lle durch die Inkasso- Regelverg\u00fctung abgedeckt sind und unter welchen Voraussetzungen es sich um einen Einzelfall handelt, f\u00fcr den nach tats\u00e4chlichem Aufwand entstandene Kosten berechnet und als Verzugsschaden<br \/>\ndem Schuldner weiterbelastet werden d\u00fcrfen. Der Gesetzentwurf liefert hierzu keine ausreichenden Regelungen. Die Frage bleibt offen, ob z.B. Forderungen aus Kredit-, Darlehens- oder Leasingvertr\u00e4gen, bei denen allein die Vertragsgrundlage schon komplex sein kann, in die<br \/>\nEinzelfallbetrachtung fallen und entsprechend h\u00f6heren Aufwand verursachen. Ebenso bleibt offen, wie es sich bei Forderungen verh\u00e4lt, f\u00fcr die mehrere Mitverpflichtete haften und\/oder Sicherheiten im Rahmen des Forderungsmanagements mit zu bearbeiten sind.<\/p>\n<p>Auch im Fall einer Forderung bis 300 Euro kann es sich im Einzelfall um eine komplexere Bearbeitung mit erh\u00f6htem Aufwand handeln. Hier stellt sich die Frage, ob dennoch nur der Inkasso-Regelsatz angewendet werden darf. \u00c4hnliches gilt f\u00fcr die Bearbeitung und \u00dcberwachung w\u00e4hrend eines<br \/>\nVerbraucherinsolvenzverfahren, das sich \u00fcber Jahre hinzieht.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist auch die H\u00f6he einer Forderung urs\u00e4chlich f\u00fcr den Bearbeitungsaufwand. Beispielsweise bei einer Forderung von 5.000 Euro und einer Ratenzahlungsvereinbarung von 50 Euro pro Monat, entsteht \u00fcber die Bearbeitungsdauer von 100 Monaten erheblich mehr Aufwand als<br \/>\nf\u00fcr die Bearbeitung einer Forderung in H\u00f6he von 100 Euro, die in 2 Raten zu 50 Euro vom Schuldner zur\u00fcckgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p><strong>Erkenntnisse der Bundesregierung zum Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie als Grundlage f\u00fcr diese Gesetzesinitiative oft zitierte, nicht repr\u00e4sentative Studie des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. (vzbv) kommt im Ergebnis zu keiner anderen Erkenntnis, als dass es einige wenige &#8222;schwarze Schafe&#8220; gibt, die sich weder an Recht und Gesetz noch an die<br \/>\nberufsrechtlichen Vorgaben halten und unseri\u00f6s zum Schaden der Verbraucherinnen und Verbraucher agieren. Mehr als 75 Prozent der ausgewerteten F\u00e4lle in dieser Studie entfielen auf 10 Inkassounternehmen, von denen 3 nicht im Rechtsdienstleistungsregister zugelassen waren und<br \/>\ndavon 2 ihren Sitz im Ausland hatten.<\/p>\n<p>In einer Stellungnahme der Bundesregierung auf die kleine Anfrage einiger Abgeordneter zu den Ma\u00dfnahmen gegen unseri\u00f6ses Inkasso zulasten der Verbraucherinnen und Verbraucher (Drucksache 17\/12018 des Deutschen Bundestages, vom 4.1.2013), werden die Befragungsergebnisse des<br \/>\nBundesministeriums der Justiz an die Landesjustizverwaltungen (Registrierungsbeh\u00f6rden) dezidiert aufgef\u00fchrt. Im Kern best\u00e4tigen alle Landesjustizverwaltungen, dass ein Anstieg oder eine H\u00e4ufung Stellungnahme<\/p>\n<p>von Beschwerden gegen Inkassounternehmen nicht festgestellt werden k\u00f6nne. Die wenigen Landesbeh\u00f6rden, die von einer geringen Anzahl vorliegender Beschwerden berichten, r\u00e4umen ein, dass sich diese jeweils auf ein bis drei Inkassounternehmen beschr\u00e4nken. Weitere Antworten und<br \/>\nAussagen der Bundesregierung auf die kleine Anfrage vom 4.1.2013:<\/p>\n<ul>\n<li>\u00a0Weitere Erkenntnisse, Statistiken und Zahlen liegen der Bundesregierung \u00fcber unseri\u00f6se\u00a0Gesch\u00e4ftspraktiken nicht vor: Die Bundesregierung selbst erfasst keine Zahlen \u00fcber eingereichte\u00a0Verbraucherbeschwerden wegen unseri\u00f6sen Inkassos; es liegen die Umfrageergebnisse des\u00a0BMJ an die Landesjustizbeh\u00f6rden vor; Daten \u00fcber die bei den Verbraucherzentralen\u00a0eingegangenen Beschwerden liegen der Bundesregierung nicht vor.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\u00a0Auf die Frage, seit wann der Bundesregierung bekannt sei, dass Verbraucherinnen und\u00a0Verbraucher durch unseri\u00f6se Inkassounternehmen erheblich gesch\u00e4digt werden, welche<\/li>\n<\/ul>\n<p>Erkenntnisse \u00fcber die Methoden vorliegen, mit denen unseri\u00f6se Inkassounternehmen agieren und welche rechtlichen M\u00f6glichkeiten Verbraucherinnen und Verbraucher haben, sich diesen Methoden zu widersetzen, bezieht sich die Bundesregierung einzig und allein auf die nicht<br \/>\nrepr\u00e4sentativen Untersuchungsergebnisse der Verbraucherzentralen (vzbv) und benennt die in dieser Studie erfassten Problemkreise:<\/p>\n<p>&#8211; Beitreibung nicht existierender Forderungen durch unseri\u00f6se Inkassounternehmen<\/p>\n<p>&#8211; Wahl unangemessener Beitreibungsmethoden, insbesondere auch dadurch, dass offen gelassen wird, wer hinter einer geltend gemachten Forderung steht<\/p>\n<p>&#8211; Anschwellen von Bagatellforderungen durch in Rechnung stellen \u00fcberh\u00f6hter Inkassokosten<\/p>\n<p>&#8211; verst\u00e4rkte T\u00e4tigkeiten ausl\u00e4ndischer Unternehmen, die in Deutschland nicht registriert sind.<\/p>\n<p>\uf0a7 Um Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor unberechtigten Forderungen im elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr zu sch\u00fctzen, hat die Bundesregierung bereits ein Gesetz zum besseren Schutz vor Kostenfallen im elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr eingebracht. Die<br \/>\nsogenannte Buttonl\u00f6sung ist seit dem 1.8.2012 in Kraft getreten und zeigt nach Aussage des vzbv erste Wirkung.<\/p>\n<p>\uf0a7 Bereits nach geltendem Recht werden die Verbraucherinnen und Verbraucher nach Auskunft der Bundesregierung gegen\u00fcber unseri\u00f6sen Inkassounternehmen gesch\u00fctzt: Sie sind nicht verpflichtet, nicht existierende Forderungen zu begleichen. \u00dcberh\u00f6hte Inkassokosten brauchen<br \/>\nvon Verbraucherinnen und Verbrauchern ebenfalls nicht beglichen zu werden. Inkassokosten sind zwar im Falle des Schuldnerverzuges als Kosten der Rechtsverfolgung grunds\u00e4tzlich erstattungsf\u00e4hig. Der H\u00f6he nach wird die Erstattungsf\u00e4higkeit von Rechtsverfolgungskosten<br \/>\nau\u00dfergerichtlich jedoch dadurch begrenzt, dass der Gl\u00e4ubiger aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten ist, einen kosteng\u00fcnstigen Weg der Rechtsverfolgung zu w\u00e4hlen. Die Obergrenze der Erstattungsf\u00e4higkeit au\u00dfergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten<br \/>\nvon Inkassounternehmen bildet nach gefestigter Rechtsprechung dabei die gesetzliche Verg\u00fctung, die eine Rechtsanw\u00e4ltin oder ein Rechtsanwalt f\u00fcr eine vergleichbare T\u00e4tigkeit nach dem Rechtsanwaltsverg\u00fctungsgesetz (RVG) h\u00e4tte berechnen d\u00fcrfen. Dar\u00fcber hinausgehende<br \/>\nKosten brauchen Verbraucherinnen und Verbraucher nicht zu erstatten.<\/p>\n<p>\uf0a7 Auf die Frage, welche Studien die Bundesregierung neben der Untersuchung der Verbraucherzentralen von 2011 in Auftrag gegeben hat, die sich mit unseri\u00f6sem Inkasso auseinandersetzt, teilt die Bundesregierung mit, dass keine weiteren Studien in Auftrag gegeben Stellungnahmen<br \/>\nwurden und keine sonstigen, aktuellen Studien und wissenschaftliche Untersuchungen zum Thema unseri\u00f6ses Inkasso der Bundesregierung vorliegen.<\/p>\n<p>Die Bundesregierung verf\u00fcgt \u00fcber keine Daten und sonstige Kenntnisse, wie viele Inkassounternehmen in den Jahren 2011 und 2012 gegen die derzeitige Geb\u00fchrenregelung versto\u00dfen haben.<\/p>\n<p>Auf die Frage, ob die Inkassobranche nach Auffassung der Bundesregierung ausreichend kontrolliert wird, verweist sie auf die zust\u00e4ndigen Kontrollbeh\u00f6rden, die t\u00e4tig werden, sobald ein Anlass besteht, ein Aufsichtsverfahren einzuleiten und durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Auf die Frage, wie vielen Inkassounternehmen bundesweit bis Ende 2012 die gerichtliche Zulassung (Registrierung) aufgrund unseri\u00f6ser Inkassomethoden entzogen wurde, verweist die Bundesregierung auf die bereits vorgenannte Umfrage des BMJ an die Landesjustizbeh\u00f6rden. In<br \/>\nden Berichten der L\u00e4nder, so das Ergebnis der Umfrage, wurde seit dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) bis zum Zeitpunkt der Umfrage (Juli\/August 2011) in insgesamt 40 F\u00e4llen ein Verfahren gegen ein Inkassounternehmen auf Widerruf der Registrierung<br \/>\neingeleitet. In 19 F\u00e4llen erfolgte ein Widerruf, von denen 12 Widerrufsbescheide bestandskr\u00e4ftig wurden. Grund f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Widerrufverfahren war in den meisten F\u00e4llen das Fehlen der Berufshaftpflichtversicherung (22 F\u00e4lle). Weitere Gr\u00fcnde: Verm\u00f6gensverfall (6 F\u00e4lle),<br \/>\ndauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistung (6 F\u00e4lle), sonstige Gr\u00fcnde (6 F\u00e4lle) wie Verletzung von Mitteilungspflichten.<\/p>\n<p>Bildnachweis: \u00a9 bluedesign &#8211; Fotolia.com<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p><div class=\"et_pb_row et_pb_row_0 et_pb_row_empty\">\n\t\t\t\t\n\t\t\t\t\n\t\t\t\t\n\t\t\t\t\n\t\t\t\t\n\t\t\t<\/div><div class=\"et_pb_module et_pb_text et_pb_text_0  et_pb_text_align_left et_pb_bg_layout_light\">\n\t\t\t\t\n\t\t\t\t\n\t\t\t\t\n\t\t\t\t\n\t\t\t\t\n\t\t\t<\/div> Kurzprofil: Der Bundesverband f\u00fcr Inkasso und Forderungsmanagement e.V. (BFI&amp;F) hat sich im Jahr 2010 gegr\u00fcndet und vertritt die Interessen seiner rund 130 Mitgliedsunternehmen. Ziel des Verbandes ist der Zusammenschluss von \u00a0Personen und Unternehmen, die gewerbsm\u00e4\u00dfig auf den Gebieten Inkasso \u00a0und Forderungsmanagement t\u00e4tig sind und Personen, die in ihrer beruflichen \u00a0T\u00e4tigkeit dem Themenkreis Inkasso und [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":180,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"on","_et_pb_old_content":"<p>Kurzprofil: Der Bundesverband f\u00fcr Inkasso und Forderungsmanagement e.V. (BFI&amp;F) hat sich im Jahr 2010 gegr\u00fcndet und vertritt die Interessen seiner rund 130 Mitgliedsunternehmen. Ziel des Verbandes ist der Zusammenschluss von \u00a0Personen und Unternehmen, die gewerbsm\u00e4\u00dfig auf den Gebieten Inkasso \u00a0und Forderungsmanagement t\u00e4tig sind und Personen, die in ihrer beruflichen \u00a0T\u00e4tigkeit dem Themenkreis Inkasso und Forderungsmanagement sehr nahe stehen, wie beispielsweise Richter, Rechtsanw\u00e4lte, Rechtspfleger und Gerichtsvollzieher. Ein Hauptanliegen des Verbandes ist die Bek\u00e4mpfung von Missbr\u00e4uchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung, Rechtsdienstleistung und des unlauteren Wettbewerbs.<\/p><p><strong>Vorbemerkungen und Ausgangssituation<\/strong><br \/> Der vorliegende Referentenentwurf der Bundesregierung gegen unseri\u00f6se Gesch\u00e4ftspraktiken in seiner Fassung vom 19.2.2013 zielt auf die Eind\u00e4mmung unseri\u00f6ser Gesch\u00e4ftspraktiken ab, in den Bereichen Inkassowesen, Telefonwerbung und Abmahnwesen.<\/p><p>Als L\u00f6sung verfolgt der Gesetzgeber mit dem vorliegenden Entwurf das Ziel, zur Eind\u00e4mmung unseri\u00f6ser Gesch\u00e4ftspraktiken bestimmte Verbotstatbest\u00e4nde einzuf\u00fchren, die Verringerung finanzieller Anreize durchzusetzen, mehr Transparenz sowie neue oder sch\u00e4rfere Sanktionen einzuf\u00fchren. Mit den vorgeschlagenen Regeln soll ein deutlich verbesserter Schutz der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger gegen unseri\u00f6se Gesch\u00e4ftspraktiken hergestellt werden.<\/p><p>Der Bundesverband f\u00fcr Inkasso und Forderungsmanagement (BFI&amp;F) begr\u00fc\u00dft und unterst\u00fctzt ausdr\u00fccklich alle geeigneten Ma\u00dfnahmen, um unseri\u00f6se Gesch\u00e4ftspraktiken zu unterbinden, sch\u00e4rfer zu sanktionieren und eine h\u00f6here Transparenz zum verbesserten Schutz der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger<br \/> herzustellen. Nicht zuletzt dient dies auch dem Schutz seri\u00f6s agierender Inkassounternehmen. Der vorliegende Gesetzentwurf wird jedoch weitreichende \u00c4nderungen und Auswirkungen auf die gesamte Wirtschaft und die Inkassobranche haben. Insofern ist der Titel des Gesetzentwurfs irref\u00fchrend, da die Regelungsinhalte nicht etwa \"nur\" auf die Eind\u00e4mmung unseri\u00f6ser Gesch\u00e4ftspraktiken, also auf die<br \/> \"schwarzen Schafe\" abzielen, sondern einen komplett neuen gesetzlichen Rahmen f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche Geltendmachung von Forderungen f\u00fcr die gesamte Inkassobranche schaffen. Insofern werden die berechtigten Belange seri\u00f6s arbeitender Inkassounternehmen sehr wohl beeintr\u00e4chtigt.<\/p><p>Die Mehrzahl der in Deutschland registrierten Inkassounternehmen (derzeit rund 1.800 Unternehmen) erbringen seri\u00f6se Inkasso-Rechtsdienstleistungen gem\u00e4\u00df RDG und leisten damit einen wichtigen Beitrag f\u00fcr die Wirtschaft. Sie f\u00fchren Jahr f\u00fcr Jahr mehrere Milliarden Euro aus berechtigten und unbestrittenen Forderungen wieder in den Wirtschaftskreislauf zur\u00fcck und sichern damit die Liquidit\u00e4t vieler kleiner und mittelgro\u00dfer Unternehmen. Sie entlasten damit auch die Justiz, indem sie au\u00dfergerichtliche und damit kosteng\u00fcnstige L\u00f6sungen zur R\u00fcckzahlung der Forderung im<br \/> Einvernehmen mit den Schuldnern herbeif\u00fchren.<\/p><p><strong>Zahlungswillige Verbraucher und Inkassounternehme<\/strong>n<\/p><p>Die weitaus hohe Mehrzahl der Schuldner bestreitet weder die H\u00f6he und den Anspruch der Forderung, noch die Weiterbelastung verursachungsgerechter Inkassokosten. Sie befinden sich in einer schwierigen finanziellen Situation und sind sich dennoch ihrer Zahlungsverpflichtung bewusst. Inkassounternehmen gew\u00e4hren ihnen einen angemessenen R\u00fcckzahlungszeitraum unter Ber\u00fccksichtigung der finanziellen Verh\u00e4ltnisse. Das kann unter Umst\u00e4nden Jahre dauern.<\/p><p>Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden verschiedene und sehr unterschiedliche Rechtsbereiche f\u00fcr Millionen von j\u00e4hrlich anfallenden Einzelforderungen im Rahmen der au\u00dfergerichtlichen Forderungsbeitreibung komplett neu geregelt und es wird Jahre dauern, bis rechtliche Detail-,<br \/> Interpretations- und Auslegungsfragen durch h\u00f6chst- und obergerichtliche Rechtsprechung gekl\u00e4rt sind. Ob am Ende das Ziel, die Eind\u00e4mmung unseri\u00f6ser Gesch\u00e4ftspraktiken und ein verbesserter Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor unseri\u00f6sen Gesch\u00e4ftspraktiken tats\u00e4chlich bewirkt werden kann, bleibt dahin gestellt. Stellungnahme<\/p><p>Die gerichtliche Geltendmachung einer Forderung im Rahmen des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens ist f\u00fcr alle Beteiligten, sowohl f\u00fcr Gl\u00e4ubiger als auch f\u00fcr Schuldner, das kostenintensivste Verfahren und sollte schon aus diesem Grunde auf ein Minimum \u2013 eben auf \"echte\"<br \/> streitige Verfahren \u2013 beschr\u00e4nkt bleiben.<\/p><p>Zunehmend greifen auch \u00f6ffentlich-rechtliche Beh\u00f6rden und Institutionen auf die professionellen Dienstleistungen der Inkassounternehmen im Rahmen der Verwaltungshilfe zur\u00fcck. Die erheblichen Best\u00e4nde an niedergeschlagenen Forderungen k\u00f6nnen Kommunen mit eigenen Mitteln und<br \/> Ressourcen heute oftmals nicht ausreichend weiterverfolgen. Inkassounternehmen leisten also auch hier wertvolle Dienste und f\u00fchren dringend ben\u00f6tigte Liquidit\u00e4t in die vielerorts angeschlagenen, kommunalen Haushalte zur\u00fcck.<\/p><p><strong>Forderung nach st\u00e4rkerer Aufsicht und Kontrolle<\/strong><br \/> Der BFIF bef\u00fcrwortet ausdr\u00fccklich eine st\u00e4rkere Aufsicht und Kontrolle mit entsprechenden abgestuften Sanktionsm\u00f6glichkeiten bei Verst\u00f6\u00dfen, wie es sie vor der Einf\u00fchrung des Rechtsdienstleistungsgesetzes nach dem alten Rechtsberatungsgesetz (RBerG) bereits gegeben hat.<br \/> Der vorliegende Gesetzentwurf sieht lediglich eine Erh\u00f6hung der Geldbu\u00dfen f\u00fcr Sanktionen vor, die es im Rahmen des RDG ja schon l\u00e4ngst gibt, jedoch keine ausreichende Wirkung entfalten. Vielmehr ist gem\u00e4\u00df \u00a7 14 des Rechtsdienstleistungsgesetzes die R\u00fccknahme bzw. der Widerruf der<br \/> Registrierung das einzige Instrument der Aufsichtsbeh\u00f6rde, Fehlleistungen beim Erlaubnistr\u00e4ger (registrierte Person) zu sanktionieren. Es fehlt an wirksamen Eingriffs- und Sanktionsm\u00f6glichkeiten vor der letzten Eskalationsstufe, dem Widerruf oder der R\u00fccknahme der Registrierung, die an sehr<br \/> strenge Voraussetzungen gekn\u00fcpft ist. Fehlleistungen und unseri\u00f6se Gesch\u00e4ftspraktiken, die eine R\u00fccknahme noch nicht rechtfertigen bleiben ansonsten auch weiterhin unbestraft und wirkungslos.<\/p><p>Der BFIF fordert deshalb ausdr\u00fccklich eine funktionsf\u00e4hige und mit Personal ausgestattete Aufsichtsbeh\u00f6rde, die in die Lage versetzt wird, eine wirksame Kontrolle auszu\u00fcben, noch vor Widerruf der Registrierung abzumahnen und Sanktionen zu erteilen. Damit k\u00f6nnte ein wirksamer<br \/> Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher erreicht werden \u2013 es w\u00fcrde auch dem Schutz der Inkassobranche als seri\u00f6se und vertrauensvolle Partner der Wirtschaft und deren Kunden dienen.<\/p><p><strong>Darlegungs-\/Informationspflichten bei Inkassodienstleistunge<\/strong>n<br \/> In Artikel 1 werden unter \u00a7 11a neue Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen eingef\u00fchrt, die nicht nur den Forderungsgrund, sondern auch konkrete Angaben zum Vertragsgegenstand und das Datum des Vertragsschlusses erfordern. Hierf\u00fcr entstehen erhebliche Mehraufwendungen, da EDV-Systeme entsprechend der gesetzlichen Neuregelungen angepasst werden m\u00fcssten.<\/p><p>Nach Auffassung des BFIF w\u00fcrde eine derartige Regelung den Aufwand f\u00fcr die Geltendmachung von Forderungen der Auftraggeber erh\u00f6hen und auch erschweren. Im \u00dcbrigen erscheint eine erweiterte Informationspflicht aus folgenden Gr\u00fcnden bedenklich: Zum einen w\u00fcrden die Gl\u00e4ubiger zu einer<br \/> erheblichen Erweiterung der Speicherung personenbezogener Daten aller Kunden gezwungen, was mit dem Grundsatz der Datensparsamkeit nicht vereinbar ist. Andererseits stellt \u00a7 11 an eine Inkassomahnung h\u00f6here Anforderungen als das gerichtliche Mahnverfahren nach \u00a7\u00a7 688 ff. ZPO. Stellungnahme<\/p><p><strong>Wertunabh\u00e4ngige Erstattung der vorgerichtlichen Inkassokosten<\/strong><br \/> Eine Festlegung von Inkasso-Regels\u00e4tzen f\u00fcr Inkassot\u00e4tigkeiten durch Rechtsverordnung unabh\u00e4ngig vom Wert der Forderung lehnen wir strikt ab. Die Kosten eines Inkassounternehmens k\u00f6nnen nach vielfacher h\u00f6chst- und obergerichtlicher Rechtsprechung als Verzugsschaden geltend gemacht<br \/> werden. Die Verg\u00fctung wird dabei entsprechend dem Betrag berechnet, der den vergleichbaren, streitwertabh\u00e4ngigen Rechtsanwaltsgeb\u00fchren nach dem RVG entspricht (Entscheidung Bundesverfassungsgericht vom 7.09.2011, 1 BvR 1012\/11.<\/p><p>Selbst wenn man einen Bedarf f\u00fcr eine staatliche Regulierung sehen w\u00fcrde, m\u00fcsste der Gesetzgeber selbst dar\u00fcber entscheiden. Dies darf nicht durch eine Rechtsverordnung auf Basis einer unbestimmten Verordnungserm\u00e4chtigung geregelt werden.<\/p><p>Der vorliegende Gesetzentwurf definiert unzureichend, welche F\u00e4lle durch die Inkasso- Regelverg\u00fctung abgedeckt sind und unter welchen Voraussetzungen es sich um einen Einzelfall handelt, f\u00fcr den nach tats\u00e4chlichem Aufwand entstandene Kosten berechnet und als Verzugsschaden<br \/> dem Schuldner weiterbelastet werden d\u00fcrfen. Der Gesetzentwurf liefert hierzu keine ausreichenden Regelungen. Die Frage bleibt offen, ob z.B. Forderungen aus Kredit-, Darlehens- oder Leasingvertr\u00e4gen, bei denen allein die Vertragsgrundlage schon komplex sein kann, in die<br \/> Einzelfallbetrachtung fallen und entsprechend h\u00f6heren Aufwand verursachen. Ebenso bleibt offen, wie es sich bei Forderungen verh\u00e4lt, f\u00fcr die mehrere Mitverpflichtete haften und\/oder Sicherheiten im Rahmen des Forderungsmanagements mit zu bearbeiten sind.<\/p><p>Auch im Fall einer Forderung bis 300 Euro kann es sich im Einzelfall um eine komplexere Bearbeitung mit erh\u00f6htem Aufwand handeln. Hier stellt sich die Frage, ob dennoch nur der Inkasso-Regelsatz angewendet werden darf. \u00c4hnliches gilt f\u00fcr die Bearbeitung und \u00dcberwachung w\u00e4hrend eines<br \/> Verbraucherinsolvenzverfahren, das sich \u00fcber Jahre hinzieht.<\/p><p>Im \u00dcbrigen ist auch die H\u00f6he einer Forderung urs\u00e4chlich f\u00fcr den Bearbeitungsaufwand. Beispielsweise bei einer Forderung von 5.000 Euro und einer Ratenzahlungsvereinbarung von 50 Euro pro Monat, entsteht \u00fcber die Bearbeitungsdauer von 100 Monaten erheblich mehr Aufwand als<br \/> f\u00fcr die Bearbeitung einer Forderung in H\u00f6he von 100 Euro, die in 2 Raten zu 50 Euro vom Schuldner zur\u00fcckgef\u00fchrt wird.<\/p><p><strong>Erkenntnisse der Bundesregierung zum Sachverhalt<\/strong><br \/> Die als Grundlage f\u00fcr diese Gesetzesinitiative oft zitierte, nicht repr\u00e4sentative Studie des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. (vzbv) kommt im Ergebnis zu keiner anderen Erkenntnis, als dass es einige wenige \"schwarze Schafe\" gibt, die sich weder an Recht und Gesetz noch an die<br \/> berufsrechtlichen Vorgaben halten und unseri\u00f6s zum Schaden der Verbraucherinnen und Verbraucher agieren. Mehr als 75 Prozent der ausgewerteten F\u00e4lle in dieser Studie entfielen auf 10 Inkassounternehmen, von denen 3 nicht im Rechtsdienstleistungsregister zugelassen waren und<br \/> davon 2 ihren Sitz im Ausland hatten.<\/p><p>In einer Stellungnahme der Bundesregierung auf die kleine Anfrage einiger Abgeordneter zu den Ma\u00dfnahmen gegen unseri\u00f6ses Inkasso zulasten der Verbraucherinnen und Verbraucher (Drucksache 17\/12018 des Deutschen Bundestages, vom 4.1.2013), werden die Befragungsergebnisse des<br \/> Bundesministeriums der Justiz an die Landesjustizverwaltungen (Registrierungsbeh\u00f6rden) dezidiert aufgef\u00fchrt. Im Kern best\u00e4tigen alle Landesjustizverwaltungen, dass ein Anstieg oder eine H\u00e4ufung Stellungnahme<\/p><p>von Beschwerden gegen Inkassounternehmen nicht festgestellt werden k\u00f6nne. Die wenigen Landesbeh\u00f6rden, die von einer geringen Anzahl vorliegender Beschwerden berichten, r\u00e4umen ein, dass sich diese jeweils auf ein bis drei Inkassounternehmen beschr\u00e4nken. Weitere Antworten und<br \/> Aussagen der Bundesregierung auf die kleine Anfrage vom 4.1.2013:<\/p><ul><li>\u00a0Weitere Erkenntnisse, Statistiken und Zahlen liegen der Bundesregierung \u00fcber unseri\u00f6se\u00a0Gesch\u00e4ftspraktiken nicht vor: Die Bundesregierung selbst erfasst keine Zahlen \u00fcber eingereichte\u00a0Verbraucherbeschwerden wegen unseri\u00f6sen Inkassos; es liegen die Umfrageergebnisse des\u00a0BMJ an die Landesjustizbeh\u00f6rden vor; Daten \u00fcber die bei den Verbraucherzentralen\u00a0eingegangenen Beschwerden liegen der Bundesregierung nicht vor.<\/li><\/ul><p>\u00a0<\/p><ul><li>\u00a0Auf die Frage, seit wann der Bundesregierung bekannt sei, dass Verbraucherinnen und\u00a0Verbraucher durch unseri\u00f6se Inkassounternehmen erheblich gesch\u00e4digt werden, welche<\/li><\/ul><p>Erkenntnisse \u00fcber die Methoden vorliegen, mit denen unseri\u00f6se Inkassounternehmen agieren und welche rechtlichen M\u00f6glichkeiten Verbraucherinnen und Verbraucher haben, sich diesen Methoden zu widersetzen, bezieht sich die Bundesregierung einzig und allein auf die nicht<br \/> repr\u00e4sentativen Untersuchungsergebnisse der Verbraucherzentralen (vzbv) und benennt die in dieser Studie erfassten Problemkreise:<\/p><p>- Beitreibung nicht existierender Forderungen durch unseri\u00f6se Inkassounternehmen<\/p><p>- Wahl unangemessener Beitreibungsmethoden, insbesondere auch dadurch, dass offen gelassen wird, wer hinter einer geltend gemachten Forderung steht<\/p><p>- Anschwellen von Bagatellforderungen durch in Rechnung stellen \u00fcberh\u00f6hter Inkassokosten<\/p><p>- verst\u00e4rkte T\u00e4tigkeiten ausl\u00e4ndischer Unternehmen, die in Deutschland nicht registriert sind.<\/p><p>\uf0a7 Um Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor unberechtigten Forderungen im elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr zu sch\u00fctzen, hat die Bundesregierung bereits ein Gesetz zum besseren Schutz vor Kostenfallen im elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr eingebracht. Die<br \/> sogenannte Buttonl\u00f6sung ist seit dem 1.8.2012 in Kraft getreten und zeigt nach Aussage des vzbv erste Wirkung.<\/p><p>\uf0a7 Bereits nach geltendem Recht werden die Verbraucherinnen und Verbraucher nach Auskunft der Bundesregierung gegen\u00fcber unseri\u00f6sen Inkassounternehmen gesch\u00fctzt: Sie sind nicht verpflichtet, nicht existierende Forderungen zu begleichen. \u00dcberh\u00f6hte Inkassokosten brauchen<br \/> von Verbraucherinnen und Verbrauchern ebenfalls nicht beglichen zu werden. Inkassokosten sind zwar im Falle des Schuldnerverzuges als Kosten der Rechtsverfolgung grunds\u00e4tzlich erstattungsf\u00e4hig. Der H\u00f6he nach wird die Erstattungsf\u00e4higkeit von Rechtsverfolgungskosten<br \/> au\u00dfergerichtlich jedoch dadurch begrenzt, dass der Gl\u00e4ubiger aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten ist, einen kosteng\u00fcnstigen Weg der Rechtsverfolgung zu w\u00e4hlen. Die Obergrenze der Erstattungsf\u00e4higkeit au\u00dfergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten<br \/> von Inkassounternehmen bildet nach gefestigter Rechtsprechung dabei die gesetzliche Verg\u00fctung, die eine Rechtsanw\u00e4ltin oder ein Rechtsanwalt f\u00fcr eine vergleichbare T\u00e4tigkeit nach dem Rechtsanwaltsverg\u00fctungsgesetz (RVG) h\u00e4tte berechnen d\u00fcrfen. Dar\u00fcber hinausgehende<br \/> Kosten brauchen Verbraucherinnen und Verbraucher nicht zu erstatten.<\/p><p>\uf0a7 Auf die Frage, welche Studien die Bundesregierung neben der Untersuchung der Verbraucherzentralen von 2011 in Auftrag gegeben hat, die sich mit unseri\u00f6sem Inkasso auseinandersetzt, teilt die Bundesregierung mit, dass keine weiteren Studien in Auftrag gegeben Stellungnahmen<br \/> wurden und keine sonstigen, aktuellen Studien und wissenschaftliche Untersuchungen zum Thema unseri\u00f6ses Inkasso der Bundesregierung vorliegen.<\/p><p>Die Bundesregierung verf\u00fcgt \u00fcber keine Daten und sonstige Kenntnisse, wie viele Inkassounternehmen in den Jahren 2011 und 2012 gegen die derzeitige Geb\u00fchrenregelung versto\u00dfen haben.<\/p><p>Auf die Frage, ob die Inkassobranche nach Auffassung der Bundesregierung ausreichend kontrolliert wird, verweist sie auf die zust\u00e4ndigen Kontrollbeh\u00f6rden, die t\u00e4tig werden, sobald ein Anlass besteht, ein Aufsichtsverfahren einzuleiten und durchzuf\u00fchren.<\/p><p>Auf die Frage, wie vielen Inkassounternehmen bundesweit bis Ende 2012 die gerichtliche Zulassung (Registrierung) aufgrund unseri\u00f6ser Inkassomethoden entzogen wurde, verweist die Bundesregierung auf die bereits vorgenannte Umfrage des BMJ an die Landesjustizbeh\u00f6rden. In<br \/> den Berichten der L\u00e4nder, so das Ergebnis der Umfrage, wurde seit dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) bis zum Zeitpunkt der Umfrage (Juli\/August 2011) in insgesamt 40 F\u00e4llen ein Verfahren gegen ein Inkassounternehmen auf Widerruf der Registrierung<br \/> eingeleitet. In 19 F\u00e4llen erfolgte ein Widerruf, von denen 12 Widerrufsbescheide bestandskr\u00e4ftig wurden. Grund f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Widerrufverfahren war in den meisten F\u00e4llen das Fehlen der Berufshaftpflichtversicherung (22 F\u00e4lle). Weitere Gr\u00fcnde: Verm\u00f6gensverfall (6 F\u00e4lle),<br \/> dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistung (6 F\u00e4lle), sonstige Gr\u00fcnde (6 F\u00e4lle) wie Verletzung von Mitteilungspflichten.<\/p><p>Bildnachweis: \u00a9 bluedesign - Fotolia.com<\/p>","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-39","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v27.1.1 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Stellungnahme zum Referentenentwurf GguG<\/title>\n<meta name=\"description\" content=\"Der vorliegende Referentenentwurf der Bundesregierung gegen unseri\u00f6se Gesch\u00e4ftspraktiken zielt auf die Eind\u00e4mmung unseri\u00f6ser Gesch\u00e4ftspraktiken ab\" \/>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link 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